RS Vwgh 2021/10/5 Ra 2020/10/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.2021
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13
AVG §59 Abs1
AVG §68 Abs1
SHG AusführungsG NÖ 2020
SHG AusführungsG NÖ 2020 §12
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §9
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Dabei bestimmt der Antrag grundsätzlich den Umfang der Sache. Die Sozialhilfeempfänger haben einen Antrag auf "monatliche Leistungen nach dem NÖ SHG AusführungsG 2020" gestellt, der mit der Zuerkennung monatlicher Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs durch Bescheid der belangten Behörde vollinhaltlich erledigt wurde. Das VwG hatte daher über diese Angelegenheit (Zuerkennung von monatlichen Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SHG AusführungsG 2020) zu entscheiden. Dabei war es nicht an das (allenfalls eingeschränkte) Beschwerdevorbringen gebunden (vgl. VwGH 23.2.2018, Ro 2017/03/0025). Es liegt mangels Trennbarkeit des Spruchs keine Teilrechtskraft hinsichtlich der Zuerkennung von Geldleistungen dem Grunde nach vor, weil es sich bei der Entscheidung über die Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen hinsichtlich der Leistungsart und des Leistungsumfangs aufgrund des inneren Zusammenhangs um einen einheitlichen, nicht teilbaren Abspruch handelt."Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Dabei bestimmt der Antrag grundsätzlich den Umfang der Sache. Die Sozialhilfeempfänger haben einen Antrag auf "monatliche Leistungen nach dem NÖ SHG AusführungsG 2020" gestellt, der mit der Zuerkennung monatlicher Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs durch Bescheid der belangten Behörde vollinhaltlich erledigt wurde. Das VwG hatte daher über diese Angelegenheit (Zuerkennung von monatlichen Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SHG AusführungsG 2020) zu entscheiden. Dabei war es nicht an das (allenfalls eingeschränkte) Beschwerdevorbringen gebunden vergleiche VwGH 23.2.2018, Ro 2017/03/0025). Es liegt mangels Trennbarkeit des Spruchs keine Teilrechtskraft hinsichtlich der Zuerkennung von Geldleistungen dem Grunde nach vor, weil es sich bei der Entscheidung über die Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen hinsichtlich der Leistungsart und des Leistungsumfangs aufgrund des inneren Zusammenhangs um einen einheitlichen, nicht teilbaren Abspruch handelt.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100134.L01

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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