RS Vwgh 2021/10/12 Ra 2019/11/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/11/0016

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/10/0141 E 18. März 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl. E 12. August 2014, 2013/10/0203; E 6. März 2014, 2013/11/0110).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110015.L03

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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