RS Vwgh 2021/10/12 Ra 2019/11/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs1
VStG §9 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/11/0016

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/02/0052 E 23. April 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Bei mehreren zur Vertretung nach außen Berufenen einer juristischen Person ist jeder aus diesem Personenkreis, soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die juristische Person (verwaltungs-)strafrechtlich verantwortlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110015.L01

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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