RS Vwgh 2021/10/19 Ra 2020/14/0364

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Veröffentlicht am 19.10.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AsylG 2005 §24 Abs1 Z3
AVG §56
BFA-VG 2014 §34 Abs4
BFA-VG 2014 §34 Abs5

Rechtssatz

Soweit das BFA befürchtet, dass ein Asylwerber die Erlassung eines Bescheides zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vereiteln könnte, wenn diese von seiner Anwesenheit abhängig wäre, weil nach Ansicht des BFA auch eine zwangsweise Vorführung in Vollstreckung eines Ladungsbescheides nicht die Erzwingung der dauernden Anwesenheit der Partei ermögliche, genügt der Hinweis darauf, dass das BFA nach § 34 Abs. 4 BFA-VG 2014 die Festnahme eines Asylwerbers anordnen kann, wenn dieser sich dem Verfahren entzogen hat, und ein solcher Fall nach § 24 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 vorliegt, wenn ein Asylwerber trotz Aufforderung zu den ihm vom BFA im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen "nicht kommt". Die auf einen solchen Festnahmeauftrag gegründete Anhaltung darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden (§ 34 Abs. 5 BFA-VG 2014). Im vorliegenden Verfahren erfolgte somit durch die "Verkündungen" mangels Anwesenheit einer Partei (oder ihrer gewillkürten Vertretung) keine wirksame Erlassung von Bescheiden.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140364.L03

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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