RS Vwgh 2021/10/19 Ra 2020/14/0364

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §62 Abs2
VwGVG 2014 §29

Rechtssatz

Auch wenn der Gesetzgeber in der verfahrensrechtlichen Sonderbestimmung des § 22 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005 (nur) die mündliche Erlassung eines Bescheides nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 vorsieht, besteht im Hinblick darauf, dass die Verkündung von Erkenntnissen der VwG (wie zuvor jene von Bescheiden der unabhängigen Verwaltungssenate) in grundsätzlich öffentlicher mündlicher Verhandlung erfolgt, keine Grundlage dafür, die Judikatur zur Wirksamkeit dieser Verkündung (auch) in Abwesenheit aller Parteien auf eine Bescheidverkündung nach § 62 Abs. 2 AVG zu übertragen und insofern von der dazu bestehenden Judikatur (zuletzt VwGH 7.9.2020, Ro 2020/01/0007, unter Hinweis auf VwGH 20.2.1997, 96/07/0204, mwN) abzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140364.L07

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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