RS Vwgh 2021/10/19 Ra 2020/14/0364

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Veröffentlicht am 19.10.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §62
AVG §67g idF 1995/471
VwGVG 2014 §29
VwGVG 2014 §45 Abs2

Rechtssatz

§ 45 Abs. 2 VwGVG 2014 enthält für das Verfahren der VwG in Verwaltungsstrafsachen - wie auch § 67g Abs. 1 AVG und § 51f Abs. 2 VStG in ihrer zuletzt bis 31. Dezember 2013 gültigen Fassung - die ausdrückliche Anordnung, dass das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung die Fällung des Erkenntnisses nicht hindert. Für das behördliche Verfahren nach dem AVG im Allgemeinen und jenes zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2, § 22 Abs. 10 AsylG 2005 im Besonderen besteht eine solche Regelung jedoch nicht. Der Revisionswerber weist zwar zutreffend darauf hin, dass es auch § 29 VwGVG 2014 (betreffend Erkenntnisse der VwG) an einer solchen ausdrücklichen Regelung fehlt. Nach der Judikatur des VwGH hindert die Abwesenheit der Parteien dennoch nicht die wirksame Verkündung eines Erkenntnisses, weil diesbezüglich die Rechtsprechung zu § 67g AVG, der eine solche Anordnung in der Fassung BGBl. Nr. 471/1995 ebenso (noch) nicht vorsah, zu übertragen sei (VwGH 14.9.2016, Fr 2016/18/0015). Diese Rechtsprechung begründete die Möglichkeit (und damit Wirksamkeit) der Verkündung von Bescheiden der unabhängigen Verwaltungssenate (auch außerhalb von Verwaltungsstrafverfahren) jedoch mit dem Grundsatz der öffentlichen Verkündung von Bescheiden im Verfahren vor einem unabhängigen Verwaltungssenat (VwGH 28.2.1997, 96/02/0431; vgl. auch Hengstschläger/Leeb [2007], AVG § 67g Rz 20, mit dem Hinweis darauf, dass die Rechtslage nach § 62 AVG für erstinstanzliche Bescheide eine andere sei).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140364.L08

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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