Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Rechtssatz
Im Gegensatz zu den Inhabern wasserrechtlich geschützter Rechte kommt dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan im Fristverlängerungsverfahren gemäß § 55 Abs. 5 (iVm. § 102 Abs. 1 lit. h) WRG 1959 Parteistellung zu, wenn durch die Fristverlängerung bestimmte wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden.Im Gegensatz zu den Inhabern wasserrechtlich geschützter Rechte kommt dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan im Fristverlängerungsverfahren gemäß Paragraph 55, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, Litera h,) WRG 1959 Parteistellung zu, wenn durch die Fristverlängerung bestimmte wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019070006.J03Im RIS seit
06.12.2021Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021