RS Vwgh 2021/10/21 Ra 2019/07/0125

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Veröffentlicht am 21.10.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/07/0126

Rechtssatz

Eine freiwillige Wassergenossenschaft wird gemäß § 74 Abs. 1 lit. a WRG 1959 durch Anerkennung einer freien Vereinbarung der daran Beteiligten gebildet. Notwendige Voraussetzung für das Entstehen der Wassergenossenschaft ist daher ein Bescheid. Erst mit der Rechtskraft des Bescheides erlangt eine Wassergenossenschaft gemäß § 74 Abs. 2 WRG 1959 Rechtspersönlichkeit (vgl. VwGH 31.1.1984, 83/07/0062; OGH 27.7.1995, 1 Ob 1/95).Eine freiwillige Wassergenossenschaft wird gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 durch Anerkennung einer freien Vereinbarung der daran Beteiligten gebildet. Notwendige Voraussetzung für das Entstehen der Wassergenossenschaft ist daher ein Bescheid. Erst mit der Rechtskraft des Bescheides erlangt eine Wassergenossenschaft gemäß Paragraph 74, Absatz 2, WRG 1959 Rechtspersönlichkeit vergleiche VwGH 31.1.1984, 83/07/0062; OGH 27.7.1995, 1 Ob 1/95).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070125.L03

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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