RS Vwgh 2021/10/21 Ra 2019/07/0055

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Veröffentlicht am 21.10.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1
WRG 1959 §50 Abs1
WRG 1959 §50 Abs6
WRG 1959 §88c
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 88c heute
  2. WRG 1959 § 88c gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999

Rechtssatz

Die wasserbehördlich genehmigte Satzung eines Wasserverbandes gemäß § 88c WRG 1959 mit dem darin festgeschriebenen Verbandszweck stellt keinen Privatrechtstitel, sondern - wenn dies darin vorgesehen ist - eine im Wasserrecht verwurzelte öffentlich-rechtliche Übernahme der Instandhaltungsverpflichtungen seiner Mitglieder durch den Wasserverband dar. Dies führt dazu, dass die Wasserrechtsbehörde eine solche Instandhaltungsverpflichtung - wenn sie in der Satzung nicht etwa nur fakultativ als "Kann"-Bestimmung geregelt ist - als vorrangige "rechtsgültige Verpflichtung eines anderen" iSd. § 50 Abs. 1 (allenfalls iVm. Abs. 6) WRG 1959 unmittelbar dem Wasserverband gegenüber geltend zu machen hat.Die wasserbehördlich genehmigte Satzung eines Wasserverbandes gemäß Paragraph 88 c, WRG 1959 mit dem darin festgeschriebenen Verbandszweck stellt keinen Privatrechtstitel, sondern - wenn dies darin vorgesehen ist - eine im Wasserrecht verwurzelte öffentlich-rechtliche Übernahme der Instandhaltungsverpflichtungen seiner Mitglieder durch den Wasserverband dar. Dies führt dazu, dass die Wasserrechtsbehörde eine solche Instandhaltungsverpflichtung - wenn sie in der Satzung nicht etwa nur fakultativ als "Kann"-Bestimmung geregelt ist - als vorrangige "rechtsgültige Verpflichtung eines anderen" iSd. Paragraph 50, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Absatz 6,) WRG 1959 unmittelbar dem Wasserverband gegenüber geltend zu machen hat.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070055.L04

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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