Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1Rechtssatz
Die wasserbehördlich genehmigte Satzung eines Wasserverbandes gemäß § 88c WRG 1959 mit dem darin festgeschriebenen Verbandszweck stellt keinen Privatrechtstitel, sondern - wenn dies darin vorgesehen ist - eine im Wasserrecht verwurzelte öffentlich-rechtliche Übernahme der Instandhaltungsverpflichtungen seiner Mitglieder durch den Wasserverband dar. Dies führt dazu, dass die Wasserrechtsbehörde eine solche Instandhaltungsverpflichtung - wenn sie in der Satzung nicht etwa nur fakultativ als "Kann"-Bestimmung geregelt ist - als vorrangige "rechtsgültige Verpflichtung eines anderen" iSd. § 50 Abs. 1 (allenfalls iVm. Abs. 6) WRG 1959 unmittelbar dem Wasserverband gegenüber geltend zu machen hat.Die wasserbehördlich genehmigte Satzung eines Wasserverbandes gemäß Paragraph 88 c, WRG 1959 mit dem darin festgeschriebenen Verbandszweck stellt keinen Privatrechtstitel, sondern - wenn dies darin vorgesehen ist - eine im Wasserrecht verwurzelte öffentlich-rechtliche Übernahme der Instandhaltungsverpflichtungen seiner Mitglieder durch den Wasserverband dar. Dies führt dazu, dass die Wasserrechtsbehörde eine solche Instandhaltungsverpflichtung - wenn sie in der Satzung nicht etwa nur fakultativ als "Kann"-Bestimmung geregelt ist - als vorrangige "rechtsgültige Verpflichtung eines anderen" iSd. Paragraph 50, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Absatz 6,) WRG 1959 unmittelbar dem Wasserverband gegenüber geltend zu machen hat.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070055.L04Im RIS seit
06.12.2021Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021