RS Vwgh 2021/10/21 Ra 2019/07/0055

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Veröffentlicht am 21.10.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §1042
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
WRG 1959 §50 Abs1

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, dass nach der Judikatur des VwGH das Bestehen eines zivilrechtlichen Regressanspruchs - etwa aufgrund unbefugter Ablagerung Dritter - nichts an der gesetzlichen Erhaltungspflicht des Wasserberechtigten ändert (vgl. VwGH 25.10.1994, 93/07/0049 bis 0051; 18.9.2002, 98/07/0114). Dies ist aber nur Ausdruck eines Verständnisses von § 50 Abs. 1 WRG 1959 und des darin vorgesehenen Vorrangs "rechtsgültiger Verpflichtungen anderer", wonach ausschließlich - aber immerhin - ein im Wasserrecht verwurzelter öffentlich-rechtlicher Titel dazu führt, dass die Wasserrechtsbehörde den aus diesem Titel Verpflichteten zur Instandhaltung heranzuziehen hat. Demgegenüber ist zur Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen, nicht auf das WRG 1959 gegründeten Titels zur Instandhaltung jene Behörde legitimiert, die die betreffende Verwaltungsvorschrift anzuwenden hat. Bei Bestehen einer Instandhaltungsverpflichtung auf Grund eines Privatrechtstitels ist hingegen von der Wasserrechtsbehörde der Wasserberechtigte in Anspruch zu nehmen, dem es überlassen bleibt, entsprechenden Regress zu nehmen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070055.L03

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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