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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1Rechtssatz
Rechtsgültige Verpflichtungen anderer, die einen Übergang der Instandhaltungspflicht auch in öffentlich-rechtlicher Hinsicht bewirken, können sich unmittelbar aus dem WRG 1959 (z.B. § 29 Abs. 3 letzter Satz) oder anderen wasserrechtlichen Vorschriften sowie aus Bescheiden oder sonstigen Rechtsakten, die ihre Grundlage in wasserrechtlichen Vorschriften haben (z.B. Verpflichtungserklärung nach § 27 Abs. 3 WRG 1959), ergeben (vgl. VwGH 25.10.2012, 2009/07/0125). Eine solche Verpflichtung einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverband kann auf deren wasserbehördlich genehmigte Satzung (§ 77 bzw. § 88c WRG 1959) gestützt werden, wobei es jedoch auf die im Einzelfall getroffene Regelung und deren Kontext ankommt (vgl. VwGH 25.10.1994, 93/07/0049 bis 0051, VwSlg 14151 A; VwGH 24.5.2007, 2006/07/0080, VwSlg 17206 A). Die Rechtsansicht, die Satzung eines Wasserverbandes könne - als "jederzeit abänderbare Selbstbindung" - keinesfalls eine Verpflichtung iSd. § 50 Abs. 1 WRG 1959 begründen, entspricht daher nicht der Rechtslage. So hat der VwGH im Zusammenhang mit den "rechtsgültigen Verpflichtungen anderer" in seiner Rechtsprechung ausdrücklich auf - im Wege der behördlich genehmigten Satzung - freiwillig übernommene Verpflichtungen eines Wasserverbandes abgestellt.Rechtsgültige Verpflichtungen anderer, die einen Übergang der Instandhaltungspflicht auch in öffentlich-rechtlicher Hinsicht bewirken, können sich unmittelbar aus dem WRG 1959 (z.B. Paragraph 29, Absatz 3, letzter Satz) oder anderen wasserrechtlichen Vorschriften sowie aus Bescheiden oder sonstigen Rechtsakten, die ihre Grundlage in wasserrechtlichen Vorschriften haben (z.B. Verpflichtungserklärung nach Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959), ergeben vergleiche VwGH 25.10.2012, 2009/07/0125). Eine solche Verpflichtung einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverband kann auf deren wasserbehördlich genehmigte Satzung (Paragraph 77, bzw. Paragraph 88 c, WRG 1959) gestützt werden, wobei es jedoch auf die im Einzelfall getroffene Regelung und deren Kontext ankommt vergleiche VwGH 25.10.1994, 93/07/0049 bis 0051, VwSlg 14151 A; VwGH 24.5.2007, 2006/07/0080, VwSlg 17206 A). Die Rechtsansicht, die Satzung eines Wasserverbandes könne - als "jederzeit abänderbare Selbstbindung" - keinesfalls eine Verpflichtung iSd. Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 begründen, entspricht daher nicht der Rechtslage. So hat der VwGH im Zusammenhang mit den "rechtsgültigen Verpflichtungen anderer" in seiner Rechtsprechung ausdrücklich auf - im Wege der behördlich genehmigten Satzung - freiwillig übernommene Verpflichtungen eines Wasserverbandes abgestellt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070055.L02Im RIS seit
06.12.2021Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021