RS Vwgh 2021/10/21 Ra 2019/07/0055

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Veröffentlicht am 21.10.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1
WRG 1959 §27 Abs3
WRG 1959 §29 Abs3
WRG 1959 §50 Abs1
WRG 1959 §77
WRG 1959 §88c

Rechtssatz

Rechtsgültige Verpflichtungen anderer, die einen Übergang der Instandhaltungspflicht auch in öffentlich-rechtlicher Hinsicht bewirken, können sich unmittelbar aus dem WRG 1959 (z.B. § 29 Abs. 3 letzter Satz) oder anderen wasserrechtlichen Vorschriften sowie aus Bescheiden oder sonstigen Rechtsakten, die ihre Grundlage in wasserrechtlichen Vorschriften haben (z.B. Verpflichtungserklärung nach § 27 Abs. 3 WRG 1959), ergeben (vgl. VwGH 25.10.2012, 2009/07/0125). Eine solche Verpflichtung einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverband kann auf deren wasserbehördlich genehmigte Satzung (§ 77 bzw. § 88c WRG 1959) gestützt werden, wobei es jedoch auf die im Einzelfall getroffene Regelung und deren Kontext ankommt (vgl. VwGH 25.10.1994, 93/07/0049 bis 0051, VwSlg 14151 A; VwGH 24.5.2007, 2006/07/0080, VwSlg 17206 A). Die Rechtsansicht, die Satzung eines Wasserverbandes könne - als "jederzeit abänderbare Selbstbindung" - keinesfalls eine Verpflichtung iSd. § 50 Abs. 1 WRG 1959 begründen, entspricht daher nicht der Rechtslage. So hat der VwGH im Zusammenhang mit den "rechtsgültigen Verpflichtungen anderer" in seiner Rechtsprechung ausdrücklich auf - im Wege der behördlich genehmigten Satzung - freiwillig übernommene Verpflichtungen eines Wasserverbandes abgestellt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070055.L02

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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