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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12 Abs2Rechtssatz
Die Herstellung eines Hausanschlusses von einer bereits bewilligten Versorgungsleitung ist dann bewilligungspflichtig, wenn er fremde Rechte berührt oder einen Einfluss auf andere Gewässer oder Grundstücke ausübt - also für sich schon einen der Tatbestände des § 9 Abs. 2 WRG 1959 erfüllt -, oder wenn sich durch diesen Neuanschluss gegenüber der Bewilligung eine feststellbare quantitative oder qualitative Veränderung der Wasserbenutzung ergibt (vgl. VwGH 31.10.1979, 1281, 1293/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070052.L03Im RIS seit
06.12.2021Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021