RS Vwgh 2021/10/21 Ra 2019/07/0052

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Veröffentlicht am 21.10.2021
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §9 Abs2

Rechtssatz

Die Herstellung eines Hausanschlusses von einer bereits bewilligten Versorgungsleitung ist dann bewilligungspflichtig, wenn er fremde Rechte berührt oder einen Einfluss auf andere Gewässer oder Grundstücke ausübt - also für sich schon einen der Tatbestände des § 9 Abs. 2 WRG 1959 erfüllt -, oder wenn sich durch diesen Neuanschluss gegenüber der Bewilligung eine feststellbare quantitative oder qualitative Veränderung der Wasserbenutzung ergibt (vgl. VwGH 31.10.1979, 1281, 1293/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070052.L03

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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