RS Vwgh 2021/10/21 Ra 2019/07/0052

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Veröffentlicht am 21.10.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg
WRG 1959 §9 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/07/0058 E 29. Jänner 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Erfolgt die Benutzung der privaten Tagwässer oder die Errichtung von Anlagenteilen einer Wasserversorgungsanlage auf fremden Liegenschaften auf der rechtlichen Grundlage eines Privatrechtstitels (zB ersessene Dienstbarkeit), dann wird auf fremde Rechte iSd § 9 Abs. 2 WRG 1959 Einfluss nicht durch die Benutzung der privaten Tagwässer und die Errichtung der hiezu dienenden Anlagen, sondern lediglich durch diesen Privatrechtstitel geübt, was es nicht mehr rechtfertigt, eine Bewilligungsbedürftigkeit der Wasserversorgungsanlage aufgrund von § 9 Abs. 2 WRG 1959 zu erkennen (vgl. E 26. Jänner 2012, 2011/07/0230).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070052.L02

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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