RS Vwgh 2021/10/21 Ra 2019/07/0052

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Veröffentlicht am 21.10.2021
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs2
WRG 1959 §9 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0147 E 22. Dezember 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Schon die objektive Tatsache, dass die Fassung und Ableitung einer auf fremdem Grund entspringenden Quelle jedenfalls Einfluss auf die Rechte des Eigentümers des Quellgrundes ausübt, löst nach dem Gesetz die wasserrechtliche Bewilligungspflicht aus (einen privatrechtlichen Titel für die Fassung und Ableitung der Quelle hatte der Bf im vorliegenden Verfahren nicht behauptet).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070052.L01

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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