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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/07/0147 E 22. Dezember 1987 RS 1Stammrechtssatz
Schon die objektive Tatsache, dass die Fassung und Ableitung einer auf fremdem Grund entspringenden Quelle jedenfalls Einfluss auf die Rechte des Eigentümers des Quellgrundes ausübt, löst nach dem Gesetz die wasserrechtliche Bewilligungspflicht aus (einen privatrechtlichen Titel für die Fassung und Ableitung der Quelle hatte der Bf im vorliegenden Verfahren nicht behauptet).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070052.L01Im RIS seit
06.12.2021Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021