TE Vwgh Beschluss 2021/10/28 Ra 2019/09/0140

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Veröffentlicht am 28.10.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z1 idF 2014/I/082
ÄrzteG 1998 §136 idF 2014/I/082
ÄrzteG 1998 §4 Abs2 Z2
ÄrzteG 1998 §53 Abs1 idF 2001/I/110
ÄrzteG 1998 §53 Abs1 idF 2002/I/110
ÄrzteG 1998 §59
ÄrzteG 1998 §59 Abs3
BDG 1979 §43
B-VG Art133 Abs4
MRK Art10 Abs2
Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit 2014
Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit 2014 §1
VwGG §34 Abs1
  1. ÄrzteG 1998 § 4 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 4 gültig ab 01.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  3. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.07.2024 bis 31.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  4. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 29.03.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  5. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.01.2024 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 195/2023
  6. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 25.05.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022
  7. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.07.2018 bis 24.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018
  8. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.12.2016 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2017
  9. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 18.01.2016 bis 30.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016
  10. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.07.2015 bis 17.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2015
  11. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  12. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 25.04.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014
  13. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 20.10.2007 bis 24.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  14. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.01.2006 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  15. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  16. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.06.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  17. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 11.08.2001 bis 31.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  18. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. ÄrzteG 1998 § 59 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  3. ÄrzteG 1998 § 59 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2021
  4. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.09.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  5. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2019
  6. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 04.08.2015 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2015
  7. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.07.2015 bis 03.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2015
  8. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.07.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2014
  9. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 19.08.2010 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  10. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.01.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009
  11. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.01.2010 bis 31.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 16.07.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  13. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 20.10.2007 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  14. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 27.07.2006 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2006
  15. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.01.2006 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  16. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  17. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. ÄrzteG 1998 § 59 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  3. ÄrzteG 1998 § 59 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2021
  4. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.09.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  5. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2019
  6. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 04.08.2015 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2015
  7. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.07.2015 bis 03.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2015
  8. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.07.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2014
  9. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 19.08.2010 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  10. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.01.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009
  11. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.01.2010 bis 31.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 16.07.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  13. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 20.10.2007 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  14. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 27.07.2006 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2006
  15. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.01.2006 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  16. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  17. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie den Hofräten Dr. Doblinger, Dr. Hofbauer, Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des Dr. A B in C, vertreten durch Prutsch & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Joanneumring 6/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 12. November 2018, LVwG 49.30-659/2018-14, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach dem Ärztegesetz 1998 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarrat der österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Steiermark; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Österreichischen Ärztekammer Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der 1955 geborene Revisionsweber ist Arzt für Allgemeinmedizin in der Steiermark, Lehrer für Selbstheilkunde, homöopathischer Supervisor und Autor.

2        Mit Disziplinarerkenntnis des Disziplinarrats der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Steiermark und Kärnten vom 27. Juni 2017 wurde die vom Revisionswerber erhobene Befangenheitsanzeige zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Revisionswerber der Disziplinarvergehen gemäß § 136 Abs. 1 Z 1 und 2 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) für schuldig erkannt (Spruchpunkt II.), weil er auf seiner Homepage in einem Artikel zum Thema „Impfen“Mit Disziplinarerkenntnis des Disziplinarrats der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Steiermark und Kärnten vom 27. Juni 2017 wurde die vom Revisionswerber erhobene Befangenheitsanzeige zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Revisionswerber der Disziplinarvergehen gemäß Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) für schuldig erkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), weil er auf seiner Homepage in einem Artikel zum Thema „Impfen“

1.   die Existenz von krankmachenden Viren leugnete,

2. die Äußerungen tätigte,

a)   dass Impfen nie vor Krankheiten schütze,

b)   die Natur keine Krankheiten kenne und

c)   keine einzige Krankheit durch Impfungen verschwunden sei.

3        Über den Revisionswerber wurde hiefür gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- verhängt und die Strafe gemäß § 139 Abs. 3 ÄrzteG 1998 unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem Jahr bedingt nachgesehen. Weiters wurde vom Widerruf der zu Dk 5/16 St. bedingt verhängten Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung für zwei Monate abgesehen. Unter einem wurde dem Revisionswerber der Ersatz der Kosten des Disziplinarverfahrens in der Höhe von EUR 1.500,-- gemäß § 163 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 auferlegt.Über den Revisionswerber wurde hiefür gemäß Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- verhängt und die Strafe gemäß Paragraph 139, Absatz 3, ÄrzteG 1998 unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem Jahr bedingt nachgesehen. Weiters wurde vom Widerruf der zu Dk 5/16 St. bedingt verhängten Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung für zwei Monate abgesehen. Unter einem wurde dem Revisionswerber der Ersatz der Kosten des Disziplinarverfahrens in der Höhe von EUR 1.500,-- gemäß Paragraph 163, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 auferlegt.

4        Die gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit dem Erkenntnis vom 12. November 2018 mit der Maßgabe als unbegründet ab, als es im Spruch der als verletzt zitierten Norm des § 136 Abs. 1 Z 1 und 2 ÄrzteG 1998 durch § 136 Abs. 1 Z 1 und 2 ÄrzteG 1998 iVm § 53 Abs. 1 ÄrzteG 1998 und § 1 der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Art und Form zulässiger ärztlicher Information in der Öffentlichkeit ersetzte (Spruchpunkt I.). Weiters sprach es aus, dass die Barauslagen für die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen dem Revisionswerber mit gesondertem Beschluss auferlegt werden (Spruchpunkt II.). Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt III.).Die gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit dem Erkenntnis vom 12. November 2018 mit der Maßgabe als unbegründet ab, als es im Spruch der als verletzt zitierten Norm des Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 ÄrzteG 1998 durch Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 ÄrzteG 1998 in Verbindung mit , Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG 1998 und Paragraph eins, der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Art und Form zulässiger ärztlicher Information in der Öffentlichkeit ersetzte (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters sprach es aus, dass die Barauslagen für die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen dem Revisionswerber mit gesondertem Beschluss auferlegt werden (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch drei.).

5        Nach Darstellung des Verfahrensganges traf das Verwaltungsgericht dazu folgende Feststellungen:

„Der Beschwerdeführer ist Medieninhaber der Homepage X und für dessen Inhalt verantwortlich. Die Homepage wird von ihm auch immer wieder verändert (Inhalte und Termine).„Der Beschwerdeführer ist Medieninhaber der Homepage römisch zehn und für dessen Inhalt verantwortlich. Die Homepage wird von ihm auch immer wieder verändert (Inhalte und Termine).

Dieser Homepage unter X (Stand: 27.06.2016) war zum Thema ‚Impfen‘ Folgendes zu entnehmen:Dieser Homepage unter römisch zehn (Stand: 27.06.2016) war zum Thema ‚Impfen‘ Folgendes zu entnehmen:

‚Impfen

Tod durch Zecke ????????

Ein ketzerischer Essay - nur Impfen schützt wirklich!

Vor wenigen Wochen gab es hierzulande eine Meldung, eine Schlagzeile, einen Seite-1-Aufmacher aller einheimischen Zeitungen, und es plätscherte sogar über die Grenzen, ein Mädchen sei an den Folgen eines Zeckenbisses gestorben.

1

Die Reaktionen waren erwartet und überwältigend. Auch in eingefleischten Nicht-Impf-Familien wogten die Ängste, Menschen, sonst eher neutral diesen Dingen gegenüber, liefen zu den Impfärzten; der Impfstoff in vielen Apotheken drohte auszugehen. Zufriedene Gesichter bei allen die daran nicht zu schmal (wie man hört) verdienen. Über Impf-Aufklärer und -kritiker wurde Schmach und Schande vergossen, federn und teeren sollte man sie, ins Gefängnis mit ihnen, diesen unverantwortlichen Hetzern gegen die Wissenschaft; Ärzten, die nicht impfen, sollte man die Praxen sperren, Internet und TV und Stammtische waren sich einig ... denn nur impfen schützt! Der tragische Todesfall wird blank und pur hingestellt als Folge von Nicht-Impfen - und der größte Teil der Menschen fällt darauf hinein.

Also, wenn man von einem Zeckenbiss sterben kann, warum soll dieses Mädl nicht daran gestorben sein?

2

... weil bei einem einigermaßen realistischen, sprich vernünftigen Verständnis der Natur wir nicht am Biss einer Zecke sterben können. Das, was wir als Virus, wörtl.: Gift bezeichnen, ist als Erreger diverser Erkrankungen eine durch nichts bewiesene Spekulation, Annahme, Vermutung; Arbeitshypothese bestenfalls. Am Biss einer giftigen Schlange, eines Skorpions können wir, je nach Umständen, erkranken oder sterben, keine Frage da haben wir es mit einem veritablen Gift zu tun. Nicht so bei der ungiftigen Zecke. Diese führt vielleicht zu einer Hautreizung, -entzündung als Zeichen körperlicher, heilsamer Reaktion.

Intermezzo

Nach einem Gespräch mit dem mittlerweile zu einem Freund gewordenen Y Z sei ganz klar festgehalten, dass ich keinesfalls die Existenz von Viren, Bakterien u.ä. leugne - sie haben nur, wie gesagt eine andere biologische Aufgabe als in der üblichen Medizin und Biologie dargestellt.

Und weiter

Nun, was hat es auf sich mit der Gehirnhaut-Entzündung? Jeder Kopfschmerz ist eine mehr oder weniger leichte Reizung der Gehirnhäute. Wenn ich zuviel Sonne erwischt, gerade im früheren Sommer, dann bekomm ich Kopfweh, manchmal auch einen Sonnenstich. Der Körper versucht dieses zuviel an Sonne zu neutralisieren, loszuwerden; im Gehirn kommt es zu einer Anschwellung, das heißt zu einer meist leichten Entzündung mit Hitze, Schmerz, Schwäche, oft Übelkeit und Erbrechen usw. Wird dies durch unser ängstliches Unverständnis - dazu Medikamenten oder ausgeprägten körperlichen Schwächezuständen blockiert - werden Heilungsvorgänge im Gehirn-Rückenmarkssystem behindert, ja gelähmt. Dies kann gegebenenfalls zum Ausfall der gesamten Steuerung führen, sprich auch zum Tode. - Wir kennen also Symptome einer Gehirnhaut-Entzündung als Heilungsversuch. Diese mit einem Virus als Auslöser in Verbindung zu bringen ist vollkommene Willkür, wissenschaftlich nicht haltbar. Durch Rückenmarks-Punktionen können manchmal Antikörper festgestellt werden, die mit Viren in Verbindung gebracht werden, die man auch bei den Zecken gefunden hat. Mehr nicht.

3

Krankheiten erscheinen als böse Zufälle der Natur, wenn wir die Natur nicht verstehen. Sehen wir in ihnen jedoch Heilungsbemühungen des Körpers, die wir nicht behindern sollten, wird alles sehr viel einfacher. - Deswegen: Nur impfen schützt! Und zwar wirklich. Die Impfung mit Verständnis der natürlichen Zusammenhänge, Aufklärung also - und Mut zum eigenen Herzen, das heißt Mut, auf unsere Intuition zu hören. Was nie möglich ist, wenn wir gelähmt sind durch die üblichen Ängste, die aus kollektivem Unverständnis geboren sind.

4

Warum die chemischen Impfungen nie schützen können vor einer Krankheit? Die Antwort ist wie alles, was Sinn macht, einfach: Wir erkranken nicht durch Bakterien und Viren; diese sind Helfer oder bei den Viren zerbrochene Zellkerne, also Stoffwechselprodukte, die ausgeschieden oder wieder eingebaut werden im Körper. - So einfach die Vorgänge in der Natur auch sind, so lange wir kompliziert und ängstlich bleiben, werden wir die Zusammenhänge nicht begreifen und bleiben furchtsame Wesen, unmündige Opfer. Darum: wer zweifelt, möge nicht aufhören zu zweifeln, bis wir gefunden haben, was uns entspricht. Zweifel ist eine Möglichkeit, einer heilsamen Krankheit gleich, dir zur Gesundung führen wird, wenn wir uns informieren und die fraglichen Themen von allen Seiten untersuchen. Nicht umsonst heißt es prüfet alles, das Gute behaltet. Verzweifeln wird, wem es an Mut zum gesunden Zweifel fehlt, der sich durch Herz und Hausverstand auflösen wird in klare, freudvolle und heitere Einsicht; ja die eine Sicht ... sie kommt aus und führt zu den ewigen Gesetzen der Natur ...

Literatur:

J. Fridrich, Impfen mit den Augen des Herzens betrachtet

K. Bielau, Wendezeit der Medizin, Teil 1, Teil 2

A. Zoebel, Lesen Sie dieses Buch bevor Sie Impfling

Hinterfragt doch endlich das Impfen!

Wozu Impfen?

Impfen - Erstarrung in Angst‘

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 24.10.2018 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus:

‚Bakterien und Viren sind nicht die Ursache von Krankheiten, das ist für mich 100%ig. Es geht für mich nicht um den Glauben, sondern um die Erfahrung und die Einsicht.

Impfen hat keine einzige Krankheit ausgerottet, oder zum Verschwinden gebracht. (...)

Die Natur kennt Krankheiten. Wenn ich auf meiner Homepage geschrieben habe, dass die Natur keine Krankheiten kennt, so war das eine peppige, provokative Formulierung, um die Menschen zum Denken anzuregen. Akute Krankheiten sind Reinigungsprozesse, chronische natürlich auch. Akute aber ganz besonders. Das Wort ‚Katarrh‘ kommt aus dem Griechischen und bedeutet ‚herausfließen‘. Noch unsere Großeltern haben Husten und Schnupfen etwa als ‚Katarrh‘ bezeichnet. Alle Krankheiten sind Reinigungsvorgänge des Organismus, von Körper und Seele, die chronisch werden können, wenn sie nicht verstanden und unterdrückt werden.

Ich sehe mich nicht in erster Linie berufen, zu behandeln oder zu heilen, sondern aufzuklären, um freie Entscheidungen zu ermöglichen. Jemanden durch Impfungen zu vergiften, widerspricht meinem Ethos. Ich würde niemanden impfen, rate aber auch niemandem ab, sondern verweise auf Kollegen, die impfen. (...) Ich widerspreche der Wissenschaftspraxis nicht, jeder hat Recht. Ich habe nur eine andere Sichtweise, die sich auch wissenschaftlich fundieren lässt. Es stellt sich die Frage: Was ist Wissenschaft? Ich gehe davon aus, dass Viren nicht Erreger diverser Erkrankungen sind. Viren existieren, sind aber keine Krankheitserreger.

Es gibt FSME, aber nicht als Folge eines Zeckenbisses. (...)

Durch Medikamente werden Heilungsvorgänge im Gehirn- und Rückenmarkssystem behindert. Die akuten Symptome werden unterdrückt. Man muss die Homepage als Ganzes lesen, nicht nur Satz für Satz. (...)

Wenn ich gefragt werde, warum Impfungen vor einer Krankheit schützen sollen, so gebe ich an: Warum sollen Impfungen vor einer Krankheit schützen? Erklärend führe ich an, nach holistischer Sichtweise sind Gesundheit und Krankheit fließende Prozesse, die von unzähligen Faktoren abhängig sind (psychologisch, Stress, Burn-Out, Unfreiheit, Zwang, körperliche Ressourcen, Ernährung, etc.). Im Körper sind Mikroorganismen mitzuständig für Heilungs- und Reinigungsprozesse. Mikroorganismen sind Bakterien oder Pilze, zB. Ist Eiter immer ein Reinigungsprozess (pus bonum et laudabile). Wenn der Körper stark genug ist, führt er ein Ausfließen von selbst durch, sonst muss man mithelfen (zB. Aufschneiden bei Geschwüren, etc.). (.. )“

Die Beurteilung des beigezogenen Sachverständigen gab das Verwaltungsgericht wie folgt wieder:

„Im Einzelnen:

Zu ,krankmachende Viren existieren nicht':

Gesundheit ist laut WHO definiert als ein Zustand physischen, mentalen und sozialen Wohlbefindens, wohingegen die Krankheit die Abwesenheit dieses Wohlbefindens darstellt. Krankheit ist individuell zu sehen. Krankheit wird ausgelöst durch diverse Noxen: Umwelt (Verkehrsunfall), Umwelteinflüsse und Umweltgifte sowie Pathogene (Erreger, wie Bakterien, Protozoen und Viren). Wissenschaft widmet sich der Suche nach der Wahrheit.

Der Zeckenstich per se führt kaum je direkt zum Tode eines Menschen. Durch den Zeckenstich und die Zeckenspeicheleindringung in die Wunde werden Erreger übertragen, welche Krankheiten auslösen können, darunter (selten) auch tödliche Krankheiten. Die Existenz solcher Erreger ist naturwissenschaftlich erwiesen. Durch Zecken übertragene Infektionen sind beispielsweise Borreliose (durch Bakterien übertragen, bis dato keine Impfung) oder FSME, eine Hirnhautentzündung (durch Viren ausgelöst, gegen welche eine Impfung existiert).

Somit lösen Viren nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft FSME aus. Den Virus kann man aus Zecken und aus dem Zentralen Nervensystem isolieren und im Elektronenmikroskop sehen. Mit molekularen Methoden kann das Genom nachgewiesen werden. Wenn man das FSME-Virus-Genom vergleicht, isoliert aus der Zecke und dem Menschen, so ist es das gleiche.

Natürlich ist eine Krankheit (zB. Entzündung) ein kompliziert geregeltes Geschehen, bei dem das eigene Immunsystem auch einmal durch die Abwehrvorgänge die Organe stärker schädigt, als die ersten, mit der Infektion ankommenden Erreger das direkt tun. Dass bestimmte Viren jedoch pathogen, also krankmachend sind, ist vielfach bewiesen und keineswegs nur eine Spekulation (von der Virushepatitis über Grippe, Masern, Pocken etc.). Viren haben eine Vorliebe für bestimmte Zellarten (Organe). In der Wirtszelle kann man Schäden und auch Zelluntergangszeichen, das sogenannte Cell debrees (dies ist unter anderem das Nasensekret bei Schnupfen), beobachten.

Definitiv können Bakterien und Viren Auslöser von Krankheiten sein. Die Aussage des Beschwerdeführers, es würden keine krankmachenden Viren existieren, entspricht somit nicht dem aktuellen Wissensstand der Medizin.

Zu ,Impfen schützt nicht vor Krankheiten‘, ‚keine einzige Krankheit ist durch Impfungen verschwunden‘ und ‚die Natur kennt keine Krankheiten‘:

Das Pockenvirus ist offenbar weltweit ‚in freier Natur‘ verschwunden. Andere Erreger wurden durch Impfungen trotz Bemühungen der WHO mit Impfprogrammen Krankheiten auszurotten (sogenannte Eradikationsprogramme) nicht vollständig ausgerottet (zB. Polio). Dies könnte an der mangelnden Impfdurchdringungsrate in manchen Weltregionen (zB. Süd-Sudan) liegen.

Ein anderes Beispiel ist etwa Hepatitis C. Bis vor einigen Jahren gab es keine Therapie gegen Hepatitis C. Man konnte nur warten, bis der akute Zustand in einen chronischen überging, das war bei etwa 60-80% der Erkrankten der Fall. Derzeit gibt es eine Therapie, die auch schon vor Auftreten der chronischen Erkrankung einsetzen kann. Die WHO setzt Bestrebungen, durch Einsatz der Therapieformen, akut Erkrankte zu therapieren, um langfristig Hepatitis C auszurotten.

Hepatitis C ist ein Beispiel dafür, dass eine Krankheit kein Reinigungsprozess ist. Hepatitis C-Viren replizieren sich schlampig, das heißt, es kommt zu Mutationen im Genom, die Immunabwehr ist immer einen Schritt hinterher, es werden keine neutralisierenden Antikörper gebildet, die Viren vermehren sich bis zum Tod des Patienten.

Nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft schützt eine spezifische Impfung zu einem sehr hohen Prozentsatz vor einer spezifischen Erkrankung. Es sind immer auch andere Faktoren (bessere Hygiene, etc.) zu berücksichtigen.

So ist etwa in Österreich in den letzten Jahren trotz Anstrengungen in Bezug auf Hepatitis B Impfungen ein Anstieg an Hepatitis B Erkrankungen zu verzeichnen. Dies ist auf Migration zurückzuführen, da aufgefallen ist, dass in den letzten Jahren ungeimpfte Migranten nach Österreich kamen.

Masern zirkuliert seit Jahrhunderten in Europa. Es gibt jedoch auf der Welt Kollektive in denen Masern nicht vorgekommen sind. Durch Migration, etwa im 19. Jahrhundert hat es hohe Erkrankungsraten in diesen Ländern gegeben (zB. USA, Fidschi-Inseln, etc.).

Unerwünschte Folgewirkungen von Impfstoffen sind sehr selten, aber eine bekannte Tatsache. Die Aufklärung über Risiko, Häufigkeit, Folgenschwere der ärztlichen Intervention oder Vorsorge muss aber auch immer im Lichte des zu verhindernden Schadens stehen.

Eine Behauptung, dass die Natur keine Krankheiten kennt, entspricht nicht dem heutigen Stand der Wissenschaft oder gar der Vernunft.

Die oben angeführt getätigten Äußerungen des Beschwerdeführers entsprechen somit nicht dem aktuellen Wissensstand der Medizin.

Medikamente, gezielt und richtig eingesetzt, führen zu Heilungsvorgängen. Diese sind von zahlreichen Faktoren abhängig. Richtig und gezielt eingesetzte Medikamente blockieren Heilungsvorgänge nicht. Die Verschreibung eines Antibiotikums bei einer viralen Erkrankung führt jedoch nicht zur Gesundung. Ein gegenteiliges Beispiel ist die Behandlung von Hepatitis C, die unbehandelt zum Tod führt. Durch spezielle Medikamente kann nun sowohl eine Heilung herbeigeführt werden, als auch der Leberzustand verbessert werden.

Zusammengefasst entsprechen die getätigten streitgegenständlichen Äußerungen des Beschwerdeführers in dem Artikel auf seiner Homepage zum Thema ‚Impfen‘ sowie die oben angeführten streitgegenständlich

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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