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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §26 Abs2aHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/11/0179 B 19. September 2018 RS 1Stammrechtssatz
Der Revisionswerber wurde rechtskräftig einer Übertretung nach § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 für schuldig erkannt. Wie das VwG zutreffend erkannte, ist es an diese Bestrafung derart gebunden, dass es vom Vorliegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 und damit, weil § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 einen Verstoß gegen die Bestimmungen der StVO 1960 u.a. unter besonders gefährlichen Verhältnissen betrifft, auch vom Vorliegen einer Übertretung nach § 7 Abs. 3 Z 3 FSG 1997 auszugehen hatte (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/11/0170, mwN), weshalb gemäß § 26 Abs. 2a FSG 1997 eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens sechs Monaten zwingend vorgesehen war.Der Revisionswerber wurde rechtskräftig einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO 1960 für schuldig erkannt. Wie das VwG zutreffend erkannte, ist es an diese Bestrafung derart gebunden, dass es vom Vorliegen einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO 1960 und damit, weil Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO 1960 einen Verstoß gegen die Bestimmungen der StVO 1960 u.a. unter besonders gefährlichen Verhältnissen betrifft, auch vom Vorliegen einer Übertretung nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG 1997 auszugehen hatte vergleiche VwGH 15.12.2016, Ra 2016/11/0170, mwN), weshalb gemäß Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG 1997 eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens sechs Monaten zwingend vorgesehen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021110146.L01Im RIS seit
06.12.2021Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021