RS Vwgh 2021/11/2 Ra 2021/11/0146

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Veröffentlicht am 02.11.2021
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs2a
FSG 1997 §7 Abs3 Z3
StVO 1960 §46 Abs4 litf
StVO 1960 §99 Abs2 litc

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/11/0179 B 19. September 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Der Revisionswerber wurde rechtskräftig einer Übertretung nach § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 für schuldig erkannt. Wie das VwG zutreffend erkannte, ist es an diese Bestrafung derart gebunden, dass es vom Vorliegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 und damit, weil § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 einen Verstoß gegen die Bestimmungen der StVO 1960 u.a. unter besonders gefährlichen Verhältnissen betrifft, auch vom Vorliegen einer Übertretung nach § 7 Abs. 3 Z 3 FSG 1997 auszugehen hatte (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/11/0170, mwN), weshalb gemäß § 26 Abs. 2a FSG 1997 eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens sechs Monaten zwingend vorgesehen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021110146.L01

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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