RS Vwgh 2021/11/2 Ra 2021/11/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.11.2021
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein
44 Zivildienst

Norm

AVG §68 Abs2
WehrG 2001 §24 Abs1
ZDG 1986 §1 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/11/0099 E 23. Mai 2013 VwSlg 18633 A/2013 RS 4

Stammrechtssatz

Dass der ursprüngliche Einberufungstermin mit dem u.a. auf § 68 Abs. 2 AVG gestützten Bescheid des Militärkommandos aus militärischen Rücksichten durch einen späteren Einberufungstermin ersetzt wird, dient nicht dazu, dem Wehrpflichtigen erneut die Möglichkeit zur Abgabe einer Zivildiensterklärung zu verschaffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021110124.L03

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten