Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/11/0099 E 23. Mai 2013 VwSlg 18633 A/2013 RS 4Stammrechtssatz
Dass der ursprüngliche Einberufungstermin mit dem u.a. auf § 68 Abs. 2 AVG gestützten Bescheid des Militärkommandos aus militärischen Rücksichten durch einen späteren Einberufungstermin ersetzt wird, dient nicht dazu, dem Wehrpflichtigen erneut die Möglichkeit zur Abgabe einer Zivildiensterklärung zu verschaffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021110124.L03Im RIS seit
06.12.2021Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021