RS Vwgh 2021/11/4 Ra 2021/13/0100

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Veröffentlicht am 04.11.2021
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299
BAO §303 Abs1 litb

Rechtssatz

Für eine Aufhebung nach § 299 BAO ist nur entscheidend, dass sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist. Hiefür ist es - anders als für eine Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO - nicht von Bedeutung, wann der Sachverhalt, der zur Unrichtigkeit des aufzuhebenden Bescheides führt, "hervorgekommen" ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130100.L04

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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