RS Vwgh 2021/11/4 Ra 2021/13/0100

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Veröffentlicht am 04.11.2021
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299
BAO §93 Abs3 lita
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Bei einer Bescheidaufhebung von Amts wegen legt die Abgabenbehörde im Zusammenhang mit der Erlassung des Aufhebungsbescheides fest, aus welchen Gründen sie den Bescheid als inhaltlich rechtswidrig ansieht; damit ist die Sache dieses Verfahrens bestimmt (vgl. VwGH 28.10.2014, 2012/13/0116, mwN). (hier: Da der erste Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO nach den unstrittigen Feststellungen des BFG begründungslos ergangen war, stand dessen Aufhebung einem weiteren Verfahren nach § 299 BAO nicht entgegen.)Bei einer Bescheidaufhebung von Amts wegen legt die Abgabenbehörde im Zusammenhang mit der Erlassung des Aufhebungsbescheides fest, aus welchen Gründen sie den Bescheid als inhaltlich rechtswidrig ansieht; damit ist die Sache dieses Verfahrens bestimmt vergleiche VwGH 28.10.2014, 2012/13/0116, mwN). (hier: Da der erste Aufhebungsbescheid gemäß Paragraph 299, BAO nach den unstrittigen Feststellungen des BFG begründungslos ergangen war, stand dessen Aufhebung einem weiteren Verfahren nach Paragraph 299, BAO nicht entgegen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130100.L02

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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