RS Vwgh 2021/11/4 Ra 2019/11/0126

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Veröffentlicht am 04.11.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/11/0095 B 16. Dezember 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn das VwG einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Revisionsverfahrens vor dem VwGH lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055 mwN). Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde gegen die von der belangten Behörde ausgesprochene Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass der Antrag zurückgewiesen werde, konnte die Revisionswerberin allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung (vgl. VwGH 22.8.2018, Ra 2018/15/0004, 17.5.2019, Ra 2018/11/0234 bis 0235) verletzt werden, nicht aber in dem als Revisionspunkt geltend gemachten Recht auf Bewilligung der Wiedereinsetzung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110126.L01

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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