RS Vwgh 2021/11/11 Ra 2020/11/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.2021
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §3
LSD-BG 2016 §22 Abs2
LSD-BG 2016 §28 Z3
LSD-BG 2016 §6 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/11/0183
Ra 2020/11/0184

Rechtssatz

Bei der gegenständlichen Subüberlassung handelte es sich um ein (wenngleich kaskadenartiges) Zurverfügungstellen von Arbeitskräften, das zwischen drei (juristischen) Personen erfolgte und vom Begriff der Arbeitskräfteüberlassung gemäß § 3 AÜG erfasst ist. Dieses Verständnis ist daher gemäß § 6 Abs. 3 LSD-BG 2016 auch für den Tatbestand des § 22 Abs. 2 LSD-BG 2016 maßgebend, sodass es keiner erweiternden Auslegung des Begriffs "Arbeitskräfteüberlassung" (die in Strafsachen grundsätzlich nicht in Betracht käme) bedarf.Bei der gegenständlichen Subüberlassung handelte es sich um ein (wenngleich kaskadenartiges) Zurverfügungstellen von Arbeitskräften, das zwischen drei (juristischen) Personen erfolgte und vom Begriff der Arbeitskräfteüberlassung gemäß Paragraph 3, AÜG erfasst ist. Dieses Verständnis ist daher gemäß Paragraph 6, Absatz 3, LSD-BG 2016 auch für den Tatbestand des Paragraph 22, Absatz 2, LSD-BG 2016 maßgebend, sodass es keiner erweiternden Auslegung des Begriffs "Arbeitskräfteüberlassung" (die in Strafsachen grundsätzlich nicht in Betracht käme) bedarf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110182.L02

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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