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60/01 ArbeitsvertragsrechtBeachte
Rechtssatz
Bei der gegenständlichen Subüberlassung handelte es sich um ein (wenngleich kaskadenartiges) Zurverfügungstellen von Arbeitskräften, das zwischen drei (juristischen) Personen erfolgte und vom Begriff der Arbeitskräfteüberlassung gemäß § 3 AÜG erfasst ist. Dieses Verständnis ist daher gemäß § 6 Abs. 3 LSD-BG 2016 auch für den Tatbestand des § 22 Abs. 2 LSD-BG 2016 maßgebend, sodass es keiner erweiternden Auslegung des Begriffs "Arbeitskräfteüberlassung" (die in Strafsachen grundsätzlich nicht in Betracht käme) bedarf.Bei der gegenständlichen Subüberlassung handelte es sich um ein (wenngleich kaskadenartiges) Zurverfügungstellen von Arbeitskräften, das zwischen drei (juristischen) Personen erfolgte und vom Begriff der Arbeitskräfteüberlassung gemäß Paragraph 3, AÜG erfasst ist. Dieses Verständnis ist daher gemäß Paragraph 6, Absatz 3, LSD-BG 2016 auch für den Tatbestand des Paragraph 22, Absatz 2, LSD-BG 2016 maßgebend, sodass es keiner erweiternden Auslegung des Begriffs "Arbeitskräfteüberlassung" (die in Strafsachen grundsätzlich nicht in Betracht käme) bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110182.L02Im RIS seit
06.12.2021Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021