RS Vwgh 2021/11/11 Ra 2020/11/0182

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Veröffentlicht am 11.11.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

B-VG Art133 Abs8
COVID-19-VwBG 2020 §2 Abs1 Z2
LSD-BG 2016 §28
LSD-BG 2016 §32 Abs1 Z1
VStG §31 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/11/0183
Ra 2020/11/0184

Rechtssatz

Soweit gegen die Zulässigkeit der Revision eingewendet wird, gegenständlich sei (ausgehend vom angelasteten Tatzeitpunkt und unter Berücksichtigung der Hemmung der Verjährungsfrist gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 COVID-19-VwBG 2020) Strafbarkeitsverjährung iSd. § 31 Abs. 2 VStG zwischen der Erlassung der angefochtenen Erkenntnisse und der Erhebung der gegenständlichen Revision - eingetreten, ist dem zu entgegnen, dass der VwGH die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Erkenntnisses in Bezug auf den Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen hat. Soweit der genannte Einwand jedoch auf den Wegfall des Rechtschutzinteresses der revisionswerbenden Partei (Abgabenbehörde) abzielt, ist darauf hinzuweisen, dass sich die vorliegende Revision auf Art. 133 Abs. 8 B-VG stützt, und daher der Wahrung der - objektiven - Rechtmäßigkeit der Entscheidung des VwG dient (vgl. VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0140).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110182.L01

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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