TE Vwgh Erkenntnis 2021/11/11 Ra 2019/11/0130

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Veröffentlicht am 11.11.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §28 Abs2 Z1
AZG §9 Abs1
VStG §22
VStG §22 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. AZG § 28 heute
  2. AZG § 28 gültig ab 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  3. AZG § 28 gültig von 01.06.2022 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  4. AZG § 28 gültig von 01.09.2018 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  5. AZG § 28 gültig von 01.08.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
  6. AZG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  7. AZG § 28 gültig von 15.06.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  8. AZG § 28 gültig von 18.02.2016 bis 14.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  9. AZG § 28 gültig von 01.01.2016 bis 17.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  10. AZG § 28 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  11. AZG § 28 gültig von 30.11.2010 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2010
  12. AZG § 28 gültig von 01.01.2010 bis 29.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009
  13. AZG § 28 gültig von 12.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2008
  14. AZG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 11.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  15. AZG § 28 gültig von 11.04.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  16. AZG § 28 gültig von 01.07.2006 bis 10.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  17. AZG § 28 gültig von 05.05.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  18. AZG § 28 gültig von 01.01.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2004
  19. AZG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2004
  20. AZG § 28 gültig von 01.08.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002
  21. AZG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  22. AZG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  23. AZG § 28 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  24. AZG § 28 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  25. AZG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. AZG § 9 heute
  2. AZG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 9 gültig von 01.01.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2017
  4. AZG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  5. AZG § 9 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  6. AZG § 9 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  7. AZG § 9 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  8. AZG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  9. AZG § 9 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  10. AZG § 9 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  11. AZG § 9 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/11/0131

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision 1. des Mag. A J (protokolliert zu Ra 2019/11/0130) und 2. des Ö (protokolliert zu Ra 2019/11/0131), beide in G, beide vertreten durch die Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1090 Wien, Rooseveltplatz 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 21. Mai 2019, Zl. LVwG 30.29-2308/2018-25, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Graz),

Spruch

I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die im Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses als „3. und 4. Übertretung, jeweils den 17. Mai 2017 betreffend“ angeführten Tatvorwürfe richtet, zurückgewiesen.Die Revision wird, soweit sie sich gegen die im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses als „3. und 4. Übertretung, jeweils den 17. Mai 2017 betreffend“ angeführten Tatvorwürfe richtet, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses wird, soweit er die als „unter 7. angeführten Übertretungen“ bezeichneten Tatvorwürfe betrifft, ebenso wie Spruchpunkt III. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses wird, soweit er die als „unter 7. angeführten Übertretungen“ bezeichneten Tatvorwürfe betrifft, ebenso wie Spruchpunkt römisch drei. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis vom 16. Juli 2018 legte die belangte Behörde dem Erstrevisionswerber zur Last, er habe als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Ö (des Zweitrevisionswerbers) zu verantworten, dass näher genannte neun Arbeitnehmer (Übertretungen 1. bis 9.) zu näher genannten Tatzeitpunkten zu einer mehr als zehnstündigen Tagesarbeitszeit herangezogen worden seien. Der Erstrevisionswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs. 1 iVm. § 28 Abs. 2 Z 1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in der Fassung BGBI. I Nr. 126/2017 begangen, weshalb über ihn neun Geldstrafen von insgesamt € 1.560,00 samt Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben wurde. Weiters wurde ausgesprochen, dass der Zweitrevisionswerber gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die Geldstrafe, die Verfahrenskosten und sonstige finanzielle Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand hafte. Dagegen erhoben die Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht.Mit Straferkenntnis vom 16. Juli 2018 legte die belangte Behörde dem Erstrevisionswerber zur Last, er habe als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Ö (des Zweitrevisionswerbers) zu verantworten, dass näher genannte neun Arbeitnehmer (Übertretungen 1. bis 9.) zu näher genannten Tatzeitpunkten zu einer mehr als zehnstündigen Tagesarbeitszeit herangezogen worden seien. Der Erstrevisionswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in der Fassung BGBI. I Nr. 126/2017 begangen, weshalb über ihn neun Geldstrafen von insgesamt € 1.560,00 samt Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben wurde. Weiters wurde ausgesprochen, dass der Zweitrevisionswerber gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die Geldstrafe, die Verfahrenskosten und sonstige finanzielle Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand hafte. Dagegen erhoben die Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

2        Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde hinsichtlich der im Straferkenntnis angeführten Übertretungen 1., 2., 3. (betreffend den 24. Mai 2017), 4. (betreffend den 16. Mai 2017), 5., 6., 8. und 9. statt, behob das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VStG iVm. § 38 VwGVG ein (Spruchpunkt I.). Betreffend die im Straferkenntnis unter 3. und 4. angeführten Übertretungen, jeweils vom 17. Mai 2017, sowie die unter 7. angeführten Übertretungen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde ein Kostenbeitrag vorgeschrieben (Spruchpunkt III.) und gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde hinsichtlich der im Straferkenntnis angeführten Übertretungen 1., 2., 3. (betreffend den 24. Mai 2017), 4. (betreffend den 16. Mai 2017), 5., 6., 8. und 9. statt, behob das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang und stellte das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall VStG in Verbindung mit , Paragraph 38, VwGVG ein (Spruchpunkt römisch eins.). Betreffend die im Straferkenntnis unter 3. und 4. angeführten Übertretungen, jeweils vom 17. Mai 2017, sowie die unter 7. angeführten Übertretungen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde ein Kostenbeitrag vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.).

3        Begründend führte das Verwaltungsgericht zu Spruchpunkt I. seines Erkenntnisses aus, dass jene Tatvorwürfe, die eine Tagesarbeitszeit von unter zwölf Stunden beträfen, aufgrund der mit BGBl. I Nr. 53/2018 erfolgten Novellierung des § 9 Abs. 1 AZG nicht mehr strafbar seien.Begründend führte das Verwaltungsgericht zu Spruchpunkt römisch eins. seines Erkenntnisses aus, dass jene Tatvorwürfe, die eine Tagesarbeitszeit von unter zwölf Stunden beträfen, aufgrund der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2018, erfolgten Novellierung des Paragraph 9, Absatz eins, AZG nicht mehr strafbar seien.

4        In der Begründung des Spruchpunkts II. führte es zu den unter 3. und 4. im Straferkenntnis angeführten Übertretungen, jeweils vom 17. Mai 2017, aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Arbeitnehmer P eine tägliche IST-Arbeitszeit (abzüglich der Ruhepausen) von 13 Stunden und 19 Minuten, der Arbeitnehmer S eine IST-Arbeitszeit (abzüglich der Ruhepausen) von 12 Stunden und 33 Minuten absolviert habe. Der Arbeitnehmer P sei am 17. Mai 2017 von 06:00 bis 22:30 Uhr, der Arbeitnehmer S von 07:09 bis 22:30 Uhr beschäftigt gewesen. Beide Arbeitnehmer hätten an diesem Tag eine Besprechung beim Stützpunkt Z gehabt, um ein neues Tracking-Programm vorzustellen. Aufgrund eines Hubschraubereinsatzes beim Kunden habe die Besprechung erst um ca. 21 Uhr stattfinden können. Dem Vorbringen des Erstrevisionswerbers, dass eine unvorhersehbare Verzögerung vorgelegen sei, könne nicht gefolgt werden, weil bereits beide Arbeitnehmer einen „normalen Arbeitstag“ gehabt hätten, bevor sie zur Besprechung nach Z gefahren seien. Auch für die eingewendete Rufbereitschaft gebe es im vorliegenden Fall keine Hinweise.In der Begründung des Spruchpunkts römisch zwei. führte es zu den unter 3. und 4. im Straferkenntnis angeführten Übertretungen, jeweils vom 17. Mai 2017, aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Arbeitnehmer P eine tägliche IST-Arbeitszeit (abzüglich der Ruhepausen) von 13 Stunden und 19 Minuten, der Arbeitnehmer S eine IST-Arbeitszeit (abzüglich der Ruhepausen) von 12 Stunden und 33 Minuten absolviert habe. Der Arbeitnehmer P sei am 17. Mai 2017 von 06:00 bis 22:30 Uhr, der Arbeitnehmer S von 07:09 bis 22:30 Uhr beschäftigt gewesen. Beide Arbeitnehmer hätten an diesem Tag eine Besprechung beim Stützpunkt Z gehabt, um ein neues Tracking-Programm vorzustellen. Aufgrund eines Hubschraubereinsatzes beim Kunden habe die Besprechung erst um ca. 21 Uhr stattfinden können. Dem Vorbringen des Erstrevisionswerbers, dass eine unvorhersehbare Verzögerung vorgelegen sei, könne nicht gefolgt werden, weil bereits beide Arbeitnehmer einen „normalen Arbeitstag“ gehabt hätten, bevor sie zur Besprechung nach Z gefahren seien. Auch für die eingewendete Rufbereitschaft gebe es im vorliegenden Fall keine Hinweise.

Zu den unter 7. im Straferkenntnis angeführten Übertretungen führte das Verwaltungsgericht aus, es habe am 25. und 26. April 2017 ein Kurs unter der Leitung des Arbeitnehmers W in L stattgefunden. W weise für den 25. April 2017 eine IST-Arbeitszeit (abzüglich der Ruhepausen) von 15 Stunden und 18 Minuten und für den 26. April 2017 von 15 Stunden und 15 Minuten auf. Ein unvorhersehbarer bzw. ungewöhnlicher Umstand - wie vom Erstrevisionswerber behauptet - liege nicht vor, weil der Kurs längst geplant gewesen sei und sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer klar gewesen sei, dass dieser nicht nach zehn bzw. zwölf Tagesarbeitsstunden zu Ende sein würde.

5        Ausschließlich gegen Spruchpunkt II. und III. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende, unter Anschluss der Verfahrensakten vorgelegte außerordentliche Revision, zu der die belangte Behörde keine Revisionsbeantwortung erstattete.Ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende, unter Anschluss der Verfahrensakten vorgelegte außerordentliche Revision, zu der die belangte Behörde keine Revisionsbeantwortung erstattete.

6        Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:

7        Das Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl. Nr. 461/1969, lautete in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 114/2016 auszugsweise:Das Arbeitszeitgesetz (AZG), Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, lautete in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2016, auszugsweise:

„Höchstgrenzen der Arbeitszeit

§ 9 (1) Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden und die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten, sofern die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.Paragraph 9, (1) Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden und die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten, sofern die Absatz 2, bis 4 nicht anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.

...

Strafbestimmungen

§ 28 (1) ...Paragraph 28, (1) ...

(2) Arbeitgeber, die

1.   Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1, 2 oder 4, § 9, § 12a Abs. 5, § 18 Abs. 2 oder 3, § 18b Abs. 5 oder 6, § 19a Abs. 2 oder 6, § 20a Abs. 2 Z 1 oder § 20b Abs. 6 hinaus einsetzen;Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins, 2, oder 4, Paragraph 9,, Paragraph 12 a, Absatz 5,, Paragraph 18, Absatz 2, oder 3, Paragraph 18 b, Absatz 5, oder 6, Paragraph 19 a, Absatz 2, oder 6, Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer eins, oder Paragraph 20 b, Absatz 6, hinaus einsetzen;

...

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen.

...“

8        Das AZG lautet in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2018 auszugsweise:Das AZG lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2018, auszugsweise:

„Höchstgrenzen der Arbeitszeit

§ 9. (1) Die Tagesarbeitszeit darf zwölf Stunden und die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten, sofern die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.Paragraph 9, (1) Die Tagesarbeitszeit darf zwölf Stunden und die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten, sofern die Absatz 2, bis 4 nicht anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.

...

Strafbestimmungen

§ 28. (1) ...Paragraph 28, (1) ...

(2) Arbeitgeber, die

1.   Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1, 2 oder 4, § 9, § 12a Abs. 5, § 18 Abs. 2 oder 3, § 18b Abs. 5 oder 6, § 19a Abs. 2 oder 6 oder § 20a Abs. 2 Z 1 hinaus einsetzen;Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins, 2, oder 4, Paragraph 9,, Paragraph 12 a, Absatz 5,, Paragraph 18, Absatz 2, oder 3, Paragraph 18 b, Absatz 5, oder 6, Paragraph 19 a, Absatz 2, oder 6 oder Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer eins, hinaus einsetzen;

...

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen.

...“

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

9        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN).Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN).

10       Die Revision rügt in ihrer Zulässigkeitsbegründung, der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses stehe im klaren Widerspruch zu dessen Begründung, nach der jene Tatvorwürfe, die eine Tagesarbeitszeit von unter zwölf Stunden beträfen, nicht mehr strafbar seien. Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfen, von deren Lösung das Schicksal der Revision abhängt, weil sich der kritisierte Begründungsteil lediglich auf den - nicht angefochtenen - Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses bezieht und der Erstrevisionswerber ohnehin nur für Übertretungen bestraft wurde, bei denen die Tagesarbeitszeit mehr als zwölf Stunden betrug.Die Revision rügt in ihrer Zulässigkeitsbegründung, der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses stehe im klaren Widerspruch zu dessen Begründung, nach der jene Tatvorwürfe, die eine Tagesarbeitszeit von unter zwölf Stunden beträfen, nicht mehr strafbar seien. Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgeworfen, von deren Lösung das Schicksal der Revision abhängt, weil sich der kritisierte Begründungsteil lediglich auf den - nicht angefochtenen - Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses bezieht und der Erstrevisionswerber ohnehin nur für Übertretungen bestraft wurde, bei denen die Tagesarbeitszeit mehr als zwölf Stunden betrug.

11       Soweit die Revision weiters vorbringt, dem Verwaltungsgericht seien gravierende Feststellungsmängel und eine offenkundige Aktenwidrigkeit anzulasten, weil nicht festgestellt worden sei, dass der Arbeitnehmer S „und/oder“ der Arbeitnehmer P am 17. Mai 2017 in Rufbereitschaft gewesen seien, übersieht sie, dass das Verwaltungsgericht davon ausging, es hätten sich „für eine Rufbereitschaft, wie vom Vertreter der Beschwerdeführer eingewendet, ... im Beweisverfahren keinerlei Hinweise“ ergeben. Die Revision wendet sich somit gegen die (vom Verwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung vorgenommene) Beweiswürdigung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge daher nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 16.5.2018, Ra 2018/11/0088, mwN), was die Revision aber nicht aufzeigt.Soweit die Revision weiters vorbringt, dem Verwaltungsgericht seien gravierende Feststellungsmängel und eine offenkundige Aktenwidrigkeit anzulasten, weil nicht festgestellt worden sei, dass der Arbeitnehmer S „und/oder“ der Arbeitnehmer P am 17. Mai 2017 in Rufbereitschaft gewesen seien, übersieht sie, dass das Verwaltungsgericht davon ausging, es hätten sich „für eine Rufbereitschaft, wie vom Vertreter der Beschwerdeführer eingewendet, ... im Beweisverfahren keinerlei Hinweise“ ergeben. Die Revision wendet sich somit gegen die (vom Verwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung vorgenommene) Beweiswürdigung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge daher nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , etwa VwGH 16.5.2018, Ra 2018/11/0088, mwN), was die Revision aber nicht aufzeigt.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

12       Die Revision ist, soweit sie sich gegen die im Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses als die „unter 7. angeführten Übertretungen“ bezeichneten Tatvorwürfe wendet und hierzu vorbringt, das Verwaltungsgericht weiche mit der Verhängung zweier separater Strafen von der hg. Rechtsprechung zum „fortgesetzten Delikt“ ab, zulässig und auch begründet.Die Revision ist, soweit sie sich gegen die im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses als die „unter 7. angeführten Übertretungen“ bezeichneten Tatvorwürfe wendet und hierzu vorbringt, das Verwaltungsgericht weiche mit der Verhängung zweier separater Strafen von der hg. Rechtsprechung zum „fortgesetzten Delikt“ ab, zulässig und auch begründet.

13       Gemäß § 22 Abs. 2 VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder wenn die Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Eine Ausnahme von diesem Kumulationsprinzip besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beim fortgesetzten Delikt bzw. beim Dauerdelikt. Das fortgesetzte Delikt ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Reihe von Einzelhandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst war und wegen der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs zu einer Einheit zusammentraten (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 21.4.2021, Ra 2020/02/0252, mwN).Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder wenn die Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Eine Ausnahme von diesem Kumulationsprinzip besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beim fortgesetzten Delikt bzw. beim Dauerdelikt. Das fortgesetzte Delikt ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Reihe von Einzelhandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst war und wegen der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs zu einer Einheit zusammentraten vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 21.4.2021, Ra 2020/02/0252, mwN).

14       Die Voraussetzungen für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes liegen im Revisionsfall auf der Grundlage der Feststellungen des Verwaltungsgerichts vor: Der Erstrevisionswerber wurde zweimal wegen Übertretungen des § 28 Abs. 2 Z 1 AZG für schuldig erkannt, obwohl der Arbeitnehmer W die täglich zulässige Arbeitszeit in zwei aufeinander folgenden Tagen durch Abhaltung ein und desselben Kurses überschritten hat. Auch der einheitliche Willensentschluss ist im vorliegenden Fall zu bejahen, weil nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes der Kurs längst geplant war und sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer vorauszusehen war, dass durch die Abhaltung des Kurses die Tagesarbeitszeit jeweils überschritten würde. Da somit nicht mehrere selbständige Taten iSd. § 22 Abs. 2 erster Fall VStG vorlagen, hätte das Verwaltungsgericht - wie schon die belangte Behörde - nur eine Strafe verhängen dürfen.Die Voraussetzungen für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes liegen im Revisionsfall auf der Grundlage der Feststellungen des Verwaltungsgerichts vor: Der Erstrevisionswerber wurde zweimal wegen Übertretungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, AZG für schuldig erkannt, obwohl der Arbeitnehmer W die täglich zulässige Arbeitszeit in zwei aufeinander folgenden Tagen durch Abhaltung ein und desselben Kurses überschritten hat. Auch der einheitliche Willensentschluss ist im vorliegenden Fall zu bejahen, weil nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes der Kurs längst geplant war und sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer vorauszusehen war, dass durch die Abhaltung des Kurses die Tagesarbeitszeit jeweils überschritten würde. Da somit nicht mehrere selbständige Taten iSd. Paragraph 22, Absatz 2, erster Fall VStG vorlagen, hätte das Verwaltungsgericht - wie schon die belangte Behörde - nur eine Strafe verhängen dürfen.

15       Das angefochtene Erkenntnis war somit in seinem Spruchpunkt II., soweit er die als „unter 7. angeführten Übertretungen“ bezeichneten Tatvorwürfe betrifft, sowie in dem daran anknüpfenden Kostenspruch (III.) gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war somit in seinem Spruchpunkt römisch zwei., soweit er die als „unter 7. angeführten Übertretungen“ bezeichneten Tatvorwürfe betrifft, sowie in dem daran anknüpfenden Kostenspruch (römisch drei.) gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

16       Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

17       Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht durchgeführte mündliche Verhandlung, unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht durchgeführte mündliche Verhandlung, unterbleiben.

Wien, am 11. November 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110130.L00

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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