TE Vwgh Beschluss 2021/11/15 Ra 2021/20/0247

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Veröffentlicht am 15.11.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1
VwGG §45

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Engel, über die Eingabe des S H in D, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, vom 30. August 2021, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2021, W262 2168077-1/26E, betreffend „Antrag auf Neudurchführung der Verhandlung und Entscheidung“ (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die im Schriftsatz vom 30. August 2021 gestellten Anträge des Revisionswerbers b), c) und e) werden zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. August 2021, Ra 2021/20/0247-7, wurde die außerordentliche Revision des Antragstellers gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen, weil in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen worden waren, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zugekommen wäre.

2        Mit einem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 30. August 2021 mit dem Titel „Befangenheitsantrag, Antrag auf Neudurchführung der Verhandlung und Entscheidung“ stellte der Revisionswerber ausdrücklich folgende Anträge:

„a)  die Befangenheit der drei abgelehnten Richter auszusprechen;

b)   aufgrund Befangenheit des bisherigen Senates die Neudurchführung des Verfahrens und Entscheidung durch unbefangene Richter;

c)   die Revision nachträglich für zulässig zu erklären;

d)   eine mündliche Verhandlung durchzuführen und bei dieser den Revisionswerber persönlich zu hören;

e)   das angefochtene Erkenntnis aus den bisherigen Gründen und aufgrund unvertretbarer Nichtberücksichtigung der afghanischen Realität zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof im Anfechtungsumfang aufzuheben;

f)   der belangten Behörde den Ersatz der Kosten des Verfahrens binnen zwei Wochen zu Handen des Revisionsvertreters bei sonstiger Exekution aufzuerlegen. ...“

3        Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 6. September 2021, So 2021/03/0013, dem oben unter Punkt a) genannten Antrag, nämlich die Befangenheit der drei abgelehnten Richter auszusprechen, nicht stattgeben.

4        Soweit der Antragsteller mit den übrigen Anträgen bezweckt, ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu erheben, ist festzuhalten, dass in den das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnden Rechtsvorschriften ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 31.7.2020, Ra 2020/10/0043).

5        Die Eingabe, mit der der Antragsteller nun auf im Gesetz nicht vorgesehene Weise die Wiedereröffnung eines bereits abgeschlossenen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof anstrebt, erweist sich schon deshalb als jedenfalls unzulässig.

6        Unterstellt man, dass der Antrag auf „Neudurchführung des Verfahrens und Entscheidung durch unbefangene Richter“ als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 VwGG zu werten ist, fehlt diesem Antrag jegliches Vorbringen und erweist er sich damit ebenfalls als unzulässig.

7        Im Gesamten waren die Anträge daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 15. November 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200247.L02

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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