TE Vwgh Beschluss 2021/11/15 Fr 2021/20/0033

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.11.2021
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Engel, in der Rechtssache des Fristsetzungsantrages der M M, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Das Bundesverwaltungsgericht hat am 29. Oktober 2021 im Anschluss an die Verhandlung durch mündliche Verkündung ein Erkenntnis erlassen, womit - infolge uneingeschränkter Beschwerdestattgebung hinreichend erkennbar - über die gesamte Beschwerde der Antragstellerin abgesprochen wurde (vgl. dazu, dass in einem Fall, wie er auch hier vorliegt, mehrere Beschwerdesachen vorliegen, etwa VwGH 26.2.2020, Fr 2019/20/0044, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Eine Abschrift der über die mündliche Verkündung zur Zl. W227 2203060-1/10Z (u.a.) angefertigten Niederschrift wurde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.Das Bundesverwaltungsgericht hat am 29. Oktober 2021 im Anschluss an die Verhandlung durch mündliche Verkündung ein Erkenntnis erlassen, womit - infolge uneingeschränkter Beschwerdestattgebung hinreichend erkennbar - über die gesamte Beschwerde der Antragstellerin abgesprochen wurde vergleiche , dazu, dass in einem Fall, wie er auch hier vorliegt, mehrere Beschwerdesachen vorliegen, etwa VwGH 26.2.2020, Fr 2019/20/0044, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Eine Abschrift der über die mündliche Verkündung zur Zl. W227 2203060-1/10Z (u.a.) angefertigten Niederschrift wurde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

2        Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.

3        Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 15. November 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021200033.F00

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten