TE Vwgh Erkenntnis 1996/11/13 95/21/0153

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Veröffentlicht am 13.11.1996
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §18;
FrG 1993 §26;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde des B in H, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 13. Juni 1994, Zl. Frb-4250/92, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 13. Juni 1994 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 26 Fremdengesetz ab. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß sie gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 25. Jänner 1994 ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen habe. Das Aufenthaltsverbot sei aber nicht nur aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers (§ 18 Abs. 2 Z. 7 leg. cit.) erlassen, sondern wesentlich auch darauf gestützt worden, daß der Beschwerdeführer wegen der Übertretung des § 22 Abs. 1 Z. 1 iVm den §§ 3 und 7 des Meldegesetzes 1991 sowie wegen der Übertretung nach den §§ 22 Abs. 1 und 40 Abs. 2 Paßgesetz 1969 rechtskräftig bestraft worden war. Weiters sei ausdrücklich darauf Bedacht genommen worden, daß der Beschwerdeführer im Sommer 1992, ohne im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung zu sein, in das Bundesgebiet eingereist war und sich seither unrechtmäßig hier aufgehalten hatte.

Seinen Antrag auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes habe der Beschwerdeführer damit begründet, daß er seit geraumer Zeit polizeilich in H gemeldet sei. Er sei bei der Firma X beschäftigt, verfüge über eine Beschäftigungsbewilligung und über gesicherte Mittel für seinen Unterhalt; dies könne einerseits dem beiliegenden Gehaltszettel, andererseits dem Einlagenstand seines Sparbuches entnommen werden. Er sei im Arbeitsmarkt fest integriert und mit Ausnahme der beiden Verwaltungsübertretungen, bei denen es sich um keine schwerwiegenden Übertretungen handle, strafrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten. Er würde im Falle einer Ausweisung seinen Arbeitsplatz verlieren und seine gesamte Familie in Österreich würde darunter leiden.

Nach § 26 Fremdengesetz habe die Behörde zu prüfen, ob sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die für die Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits sowie der privaten und familiären Interessen andererseits maßgebend seien, zugunsten des Fremden geändert haben und diese Interessen gegeneinander abzuwägen. Ausgehend davon sei zwar zugunsten des Beschwerdeführers zu erkennen, daß er nunmehr über die notwendigen Mittel zur Bestreitung seines Unterhaltes verfüge und die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG nicht mehr gegeben seien. Es sei trotz des erst relativ kurzen Aufenthaltes (seit 1992) von einer "gewissen Integration" des Beschwerdeführers, der mit seiner Familie in Österreich lebe, auszugehen, jedoch habe der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in Österreich nie eine Aufenthaltsberechtigung besessen und halte sich seit Durchsetzbarkeit des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes (aufgrund des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen die Entscheidung der Behörde erster Instanz, somit seit 7. September 1992) illegal im Bundesgebiet auf. Demgemäß könne auch der durch den mehrjährigen Aufenthalt gegebenen Integration keine maßgebliche Bedeutung zukommen. Diese Haltung des Beschwerdeführers, der nicht gewillt sei, maßgebliche fremdenpolizeiliche Vorschriften zu befolgen, führe dazu, daß das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes nach wie vor gegeben sei und schwerer ins Gewicht fiele als die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der fristgerecht eingebrachten Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 26 Fremdengesetz ist das Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach dieser Bestimmung, die ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhalt mit den §§ 18 bis 20 FrG gewinnt, hat sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein relevanter Eingriff i.S. des § 19 FrG vorliegt und - gegebenenfalls - die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten ist und

- bejahendenfalls - ferner, ob sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen anderseits maßgebend sind, zugunsten des Fremden geändert haben. Diese Interessen sind gegeneinander abzuwägen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0389, vom 3. März 1994, Zl. 93/18/0633, vom 4. Mai 1994, Zl. 94/18/0151, und vom 29. September 1994, Zl. 93/18/0597). Bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. November 1994, Zl. 94/18/0540 u.a.). Ausgehend von dieser Rechtslage erweist sich die vorliegende Beschwerde als nicht berechtigt. Die belangte Behörde ist zwar zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen, daß dieser nunmehr über eine Beschäftigung und die notwendigen Mittel zur Bestreitung seines Unterhaltes verfüge. Sie hat aber zutreffend darauf hingewiesen, daß die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblich (auch) auf die rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen der Übertretung des Meldegesetzes und des Paßgesetzes sowie insbesondere auch auf den von Beginn an angenommenen illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers gestützt worden war (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom 27. Juni 1996, Zl. 95/18/1244). Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der Begründung im vorerwähnten Bescheid vom 25. Jänner 1994, die zur Auslegung seines Spruches heranzuziehen ist. Der Beschwerdeführer verweist selbst darauf, daß sein am 10. September 1992 gestellter Asylantrag mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. November 1992 abgewiesen wurde und er behauptet gar nicht, daß ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Asylgesetz 1991 zugekommen wäre. Die Auffassung der belangten Behörde, daß die hier gegenständlichen fremdenbezogenen Bestimmungen des Paßgesetzes 1969 Übertretungen des Fremdengesetzes gleichzuhalten sind und demgemäß die Bestrafungen wegen derartiger Übertretungen den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. erfüllen, findet ihre Deckung in der Übergangsbestimmung des § 89 Abs. 2 FrG. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, daß es sich bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht um eine Strafe, sondern um eine administrativ-rechtliche Maßnahme handelt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. November 1995, Zl. 95/18/1277). Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, der von Anfang an illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie die rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen der Übertretung des Paßgesetzes und des Meldegesetzes ließen die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt erscheinen und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei im Grund der §§ 19 und 20 Abs. 1 FrG schon allein darauf gestützt zulässig gewesen, kann im Hinblick auf den langjährigen illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers auch bei Bedachtnahme auf seine privaten und familiären Interessen nicht als rechtswidrig erkannt werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. April 1996, Zl. 96/18/0163).

Mangels einer Änderung dieser für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebenden Umstände zugunsten des Beschwerdeführers kann der angefochtene Bescheid trotz des Wegfalls der Voraussetzungen für den seinerzeit überdies noch vorgelegenen Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 leg. cit. nicht als rechtswidrig erkannt werden. Es haben sich nämlich die für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes sprechenden Umstände sogar insoweit zu Lasten des Beschwerdeführers geändert, als dieser der mit dem Aufenthaltsverbot ausgesprochenen Ausreiseverpflichtung auch nach Rechtskraft des (Vor-)Bescheides nicht entsprochen hat und nach wie vor auf der illegalen Fortsetzung seines Aufenthaltes beharrt. Dieses Verhalten stellt einen gravierenden Verstoß gegen Bestimmungen dar, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens), somit zur Erreichung eines der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dienen. Das Gewicht der familiären Integration des Beschwerdeführers in Österreich wird durch das besagte rechtswidrige Verhalten gemindert.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210153.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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