TE Bvwg Beschluss 2021/11/17 W181 2245554-1

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Veröffentlicht am 17.11.2021
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Entscheidungsdatum

17.11.2021

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §38 Abs1
GebAG §53 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §33

Spruch


W181 2245554-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 10.07.2021 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin XXXX beschlossen:

A)

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 VwGVG abgewiesen.

II. Der Antrag auf Gebühren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG und § 53 Abs. 1 GebAG iVm § 38 Abs. 1 GebAG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1.) Mit Schriftsatz vom 04.06.2021, Zl. XXXX , beraumte das BVwG für den 25.06.2021 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu welcher die Antragstellerin ordnungsgemäß als Dolmetscherin geladen wurde. Bereits in der Ladung erfolgte der Hinweis, dass der Gebührenanspruch am Ende des Verhandlungs- oder Vernehmungstages bzw. innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden könne.

2.) In der Folge fand am 25.06.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in deren Rahmen die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte.

3.) Am 10.07.2021 übermittelte die Antragstellerin die gegenständliche Honorarnote betreffend ihre Teilnahme als Dolmetscherin an der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2021 und gab an, dass es ihr aufgrund einer Operation und eines Krankenhausaufenthaltes nicht möglich gewesen sei die Honorarnote fristgerecht zu übermitteln (arg. „sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund meiner Operation und Aufenthalt im Krankenhaus, könnte ich Ihnen meine Honorarnote nur Jetzt schicken […]“).

4.) Mit E-Mail der Verrechnungsstelle vom 23.07.2021 wurde die Antragstellerin zur Vorlage einer Bestätigung ihres Krankenhausaufenthaltes aufgefordert. Fristgerecht kam die Antragstellerin dieser Aufforderung nach und übermittelte am 04.08.2021 eine Bestätigung ihres Krankenhausaufenthaltes sowie eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung.

5.) Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 01.09.2021 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung vor, dass sich ihr dem Bundesverwaltungsgericht am 10.07.2021 übermittelter Antrag für Dolmetscher nach der Aktenlage als verspätet darstelle, da die 14-tägige Frist zur Geltendmachung der Gebühr mit Ablauf des 09.07.2021 geendet habe.

Weiters wurde im Hinblick auf das in der Honorarnote vom 10.07.2021 übermittelte Vorbringen – welches vom Bundesverwaltungsgericht ungeachtet der fehlenden Bezeichnung als ein Antrag auf Wiedereinsetzung gewertet wurde – wonach aufgrund einer Operation sowie den daran anschließenden Krankenhausaufenthalt eine fristgerechte Übermittlung der Honorarnote nicht möglich gewesen sei, zusammenfassend und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VwGH festgehalten, dass dieses Vorbringen nicht geeignet sei dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben.

Dieses Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Antragstellerin nachweislich am 13.09.2021 zugestellt.

6.) In weiterer Folge langte von der Antragstellerin keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt erhoben, aus dem insbesondere hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.06.2021 als Dolmetscherin fungierte und für diese Übersetzungstätigkeit die Zuerkennung von Gebühren nach den Bestimmungen des GebAG laut der von ihr gelegten Gebührennote, welche am 10.07.2021, im Wege des ERV beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, begehrt.

Die Antragstellerin befand sich vom 30.06.2021 bis zum 03.07.2021 stationär im Krankenhaus und war anschließend von 04.07.2021 bis einschließlich 28.07.2021 als arbeitsunfähig gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren mit der Zl. W277 2147651-1, dem Gebührenantrag vom 10.07.2021, der Korrespondenz zwischen der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes und der Antragstellerin, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2021 sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solche Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die der Sachverständige (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.

Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Zu A.I.) Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Hinsichtlich des in der Honorarnote vom 10.07.2021 übermittelten Vorbringens, wonach eine fristgerechte Übermittlung dieser aufgrund eines stationären Krankenhausaufenthaltes und einer daran anschließenden Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin nicht möglich gewesen sei, ist Folgendes festzuhalten:

§ 33 VwGVG normiert:

„(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) – (4a) […]

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“

Die Bestimmung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG entspricht weitgehend den Bestimmungen der §§ 71 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (vgl. RV 2009 BlgNR. 24. GP, 7).

§ 71 Abs. 2 AVG – genauso wie § 33 VwGVG – spricht zwar explizit von einem „Antrag auf Wiedereinsetzung“, weshalb die Wiedereinsetzungswerberin ihr Begehren daher grundsätzlich als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bezeichnen hat. Eine fehlende oder falsche Bezeichnung des Schriftsatzes schadet jedoch nicht, wenn sich der Wunsch auf Wiedereinsetzung, wie im gegenständlichen Fall, aus seinem Inhalt ableiten lässt (vgl. VwGH 25. 1. 1966, 540/65; Hengstschläger/Leeb, AVG (2014) Rz. 110 zu § 71).

Aus diesem Grund geht das Bundesverwaltungsgericht daher aufgrund des Inhaltes des Vorbringens der Antragstellerin vom 10.07.2021 – unbeschadet einer nicht ausdrücklichen Bezeichnung als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – davon aus, dass die Dolmetscherin mit diesem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen wollte. Trotz der Berücksichtigung des Vorbringens im Hinblick auf einen Wiedereinsetzungsgrund ist dieser aus folgenden Gründen abzuweisen:

Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss die Antragstellerin an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, dass diese nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt sie nicht abwenden konnte. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann, wobei es darauf ankommt, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann (vgl. VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214; VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020; Hengstschläger/Leeb, AVG (2014) Rz. 37ff zu § 71). Darüber hinaus setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Antragstellerin an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Die Antragstellerin darf also nicht auffallend sorglos gehandelt und die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben.

Hinsichtlich des Verschuldens einer Antragstellerin, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass es auf die persönlichen Fähigkeiten der Antragstellerin ankommt und dabei ihre Rechtskundigkeit und ihre Erfahrung im Umgang mit Behörden besonders ins Gewicht fällt. Bei der Beurteilung, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist daher insbesondere an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen (VwGH vom 20.10.1998, 98/21/0149; VwGH vom 11.06.2003, 2003/10/0114; VwGH vom 26.06.2008, 2008/05/0122, vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72, RZ 40 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).

Im gegenständlichen Fall brachte die Antragstellerin vor, aufgrund einer Operation und einem daran anschließenden Aufenthalt im Krankenhaus nicht in der Lage gewesen zu sein, ihren gebührenrechtlichen Antrag fristgerecht einzubringen. Hierzu ist festzuhalten, dass eine Erkrankung für sich alleine noch keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellt, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit aufgrund der Krankheit beeinträchtigt ist. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Antragstellerin durch die Erkrankung so weit gehandicapt war, dass ihr durch das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0070; 23.06.2015, Ra 2014/05/0005; vgl. auch VwGH 29.01.2018, Ra 2018/11/0013). Es reicht aber nicht aus, wenn sie lediglich gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Antragstellerin müsste durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden (vgl. VwGH 26.03.2001, 2000/20/0336; 29.11.2007, 2007/21/0308; 25.04.2018, Ra 2018/18/0057; vgl. auch VfGH 19.11.2015, E 1955/2015).

Entscheidend ist daher, ob die Antragstellerin beim Unterlassen der für die Wahrung ihrer Interessen (insb. von Fristen) notwendigen Schritte einschließlich präventiver Dispositionen (wie etwa der Bestellung eines Vertreters) die erforderliche Sorgfalt walten ließen, die ihr nach ihren persönlichen – durch die Krankheit beeinträchtigten – Fähigkeiten zumutbar gewesen ist, oder ob sie das ihr unter den konkreten Umständen zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe so drastisch (qualifiziert) unterschritten hat, dass ihr auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen ist (vgl. VwGH 22.07.2004, 2004/20/0122; 24.05.2005, 2004/01/0558; 29.11.2007, 2007/21/0308; siehe zu alledem auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 79 und 80 [Stand 01.01.2020], rdb.at).

Die mündliche Beschwerdeverhandlung, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen und im Rahmen derer sie auch als Dolmetscherin fungierte, fand am 25.06.2021 statt. Demnach endete die 14-tägige Frist zur Geltendmachung der Gebühr mit Ablauf des 09.07.2021. Aus den von der Antragstellerin in Vorlage gebrachten Unterlagen ergibt sich zwar, dass sie von 30.06.2021 bis 03.07.2021 stationär im Krankenhaus und anschließend von 04.07.2021 bis einschließlich 28.07.2021 arbeitsunfähig war. Dessen ungeachtet brachte sie dennoch die gegenständliche Honorarnote am 10.07.2021 – somit in der Zeit während ihrer Arbeitsunfähigkeit – im Wege des ERV beim BVwG ein. Dies jedoch erst einen Tag nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist von 14 Tagen nach Abschluss der Dolmetschertätigkeit. Daraus ergibt sich jedoch auch, dass die Dispositionsunfähigkeit der Antragstellerin nicht für die gesamte Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit derart eingeschränkt war, dass ihr eine fristgerechte Einbringung der gegenständlichen Honorarnote nicht möglich gewesen wäre. Nach Ansicht des BVwG sind keine Umstände ersichtlich, wieso der Antragstellerin eine entsprechende Übermittlung – ungeachtet der bestätigten Arbeitsunfähigkeit für die Dauer vom 04.07.2021 bis zum 28.07.2021 – nicht auch einen Tag früher und somit fristgerecht möglich gewesen wäre.

Aus diesem Grund rechtfertigt das Vorbringen der Antragstellerin auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG.

Zu A.II.) Zurückweisung des Gebührenantrages wegen Verspätung

Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG sinngemäß. Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen des AVG maßgeblich:

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß Abs. 2 leg. cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Im gegenständlichen Fall fand die öffentliche mündliche Verhandlung am 25.06.2021 statt. Die Frist zur Geltendmachung der Gebühr von 14 Tagen endete daher gemäß § 33 AVG mit Ablauf des 09.07.2021. Der am 10.07.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Antrag für Dolmetscher wurde somit verspätet eingebracht.

Da der gegenständliche Antrag nach Ablauf der 14-tägigen Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr gemäß § 38 Abs. 1 GebAG eingebracht wurde, ist dieser Antrag wegen Verspätung zurückzuweisen.

Zum Entfall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich Rechtsfragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Da es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung handelt, konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entschieden werden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146; ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 19 zu § 24 VwGVG).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Dolmetschgebühren Erkrankung Frist Geltendmachung Verspätung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W181.2245554.1.00

Im RIS seit

03.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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