TE Lvwg Erkenntnis 2021/9/8 LVwG-S-1990/001-2021

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Veröffentlicht am 08.09.2021
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Entscheidungsdatum

08.09.2021

Norm

StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1a
StVO 1960 §99 Abs6 litc
VStG 1991 §30
VStG 1991 §52a Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin

HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 29.06.2021, Zl. ***, betreffend Aufhebung des Straferkenntnisses vom 31.03.2021 gemäß § 52a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das rechtskräftige Straferkenntnis gemäß § 30 Abs 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) außer Kraft gesetzt wird. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß

§ 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

2.   Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis vom 31.03.2021, Zl. ***, erkannte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt den Beschwerdeführer der Übertretung des § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1a StVO für schuldig und verhängte über ihn gemäß § 99 Abs 1a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 240 Stunden) und setzte gemäß § 64 Abs 2 VStG einen Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren von 120 Euro fest.

Dem Beschuldigten wurde angelastet, er habe am 26.02.2021 um 20:45 Uhr im Gemeindegebiet ***, auf der ***, nächst Strkm. ***, ***, Fahrtrichtung Ortsmitte, den PKW mit dem behördlichen Kennziechen *** gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, der Alkoholgehalt seiner Atemluft habe 0,70 mg/l, somit 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l betragen. Dieses Straferkenntnis ist am 05.05.2021 in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben vom 15.06.2021, ***, teilte das Bezirksgericht *** der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt mit, dass beim Bezirksgericht *** gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung (§ 89) § 81 Abs 2 StGB anhängig ist. Es werde zum Verwaltungsstrafverfahren ein Vorgehen nach § 68 Abs 2 AVG, § 30 Abs 3 VStG angeregt.

In der Folge wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 29.06.2021, Zl. ***, das rechtskräftige Straferkenntnis vom 31.03.2021 gemäß § 52a Abs 1 VStG behoben. Der Strafbetrag sowie der Kostenbeitrag wurden dem Beschuldigten seitens der belangten Behörde rücküberwiesen.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass das Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig abgeschlossen und die Strafe auch zur Gänze bezahlt gewesen sei. Die Verwaltungsbehörde hätte sohin das Gericht zu verständigen gehabt, dass der Einschreiter bereits rechtskräftig durch die Verwaltungsstrafbehörde verurteilt worden sei und wäre das Gericht mit einer Einstellung des Verfahrens vorgegangen. Die Aufhebung mittels des angefochtenen Bescheides erfolgte daher in ganz eklatantem Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und solle offenbar nur dazu dienen, eine Bestrafung durch das Gericht zu ermöglichen. Durch den Bescheid, der im krassen Widerspruch zu der Bestimmung des § 52a VStG stehe, aber auch zu den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, sei der Einschreiter in seinen fundamentalen Rechten verletzt worden. Die Aufhebung des rechtskräftigen Straferkenntnisses durch den Bescheid vom 29.06.2021 sei daher rechtswidrig. Sollte aufgrund des angefochtenen Bescheides eine Verurteilung durch das Bezirksgericht *** erfolgen, werde schon jetzt darauf hingewiesen, dass dies zum Anlass einer Beschwerde beim Gerichtshof der Europäischen Menschenrechte genommen werde. Es werde daher angeregt, den angefochtenen Bescheid vom 29.06.2021 gemäß § 52a Abs 1 VStG aufzuheben und dem Bezirksgericht *** mitzuteilen, dass bereits eine rechtskräftige Verurteilung durch die Verwaltungsbehörde erfolgt sei.

3.   Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Mit Schreiben vom 30.08.2021 legte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.06.2021 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.

4.   Feststellungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt.

Folgender Sachverhalt wird anhand der vorliegenden Aktenlage als erwiesen festgestellt:

Der Beschwerdeführer hat am 26.02.2021 um 20:45 Uhr im Gemeindegebiet ***, auf der ***, nächst Strkm. ***, ***, einen Verkehrsunfall durch Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand verursacht, bei dem es zu Sach- und Personenschaden gekommen ist. Der Beschwerdeführer wies zum Tatzeitpunkt einen Atemluftalkoholgehalt von 0,70 mg/l auf. Der Beschwerdeführer kam auf seiner Fahrt auf die Gegenfahrbahn und prallte frontal gegen den in der Gegenrichtung fahrenden PKW *** des C. C wurde bei dem Verkehrsunfall verletzt, er erlitt eine Prellung im Brustbeinbereich mit Blutunterlaufung der Weichteile am linken Schlüsselbein, eine oberflächliche Hautabschürfung am zweiten Mittelhandknochen rechts mit Weichteilschwellung am ersten Mittelhandknochen sowie eine oberflächliche Hautabschürfung im Leistenbereich links, sohin hat die Tat eine leichte Körperverletzung zur Folge. Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt hat den Beschwerdeführer wegen des Lenkens im alkoholbeeinträchtigten Zustand gemäß § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1a StVO bestraft. Das Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.

5.   Rechtslage und Erwägungen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über

Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Die für gegenständlichen Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des VStG lauten auszugsweise:

„Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen
§ 30.

(1) ...

(2) Ist aber eine Tat von den Behörden nur zu ahnden, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist es zweifelhaft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, so hat die Behörde das Strafverfahren auszusetzen, bis über diese Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist.

(3) Hat die Behörde vor dieser Entscheidung ein Straferkenntnis erlassen, so darf es vorläufig nicht vollstreckt werden. Ergibt sich später, daß das Verwaltungsstrafverfahren nicht hätte durchgeführt werden sollen, so hat die Behörde das Straferkenntnis außer Kraft zu setzen und das Verfahren einzustellen.

(4) Die Gerichte und die sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörden haben eine entgegen Abs. 3 vollstreckte Verwaltungsstrafe auf die von ihnen wegen derselben Tat verhängte Strafe anzurechnen.

...

Abänderung und Aufhebung von Amts wegen
§ 52a.

(1) Von Amts wegen können der Beschwerde beim Verwaltungsgericht nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs. 7 AVG gilt sinngemäß.

(2) ...“

Weiters relevant sind folgende Bestimmungen der StVO 1960:

„§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

(1a) ...

...

§ 99. Strafbestimmungen.

(1) ...

....

(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

(2) ...

...

(6) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor,

a)

        …

c)

wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach den §§ 37 und 37a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht,

d)

        …“

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des StGB lauten auszugsweise:

 

Fahrlässige Körperverletzung

§ 88. (1) Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

...

(3) Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder in dem in § 81 Abs. 2 bezeichneten Fall einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Gefährdung der körperlichen Sicherheit

§ 89. Wer vorsätzlich, grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder fahrlässig unter den in § 81 Abs. 2 umschriebenen Umständen, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.“

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.06.2021 hob die Behörde das rechtskräftige Straferkenntnis vom 31.03.2021 gemäß § 52a Abs 1 VStG auf. Begründend führte sie aus, dass keine Verwaltungsübertretung vorliege, sondern die Tathandlung eine gerichtlich strafbare Handlung wäre. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass das Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei und die Strafe auch zur Gänze bezahlt gewesen sei. Die Aufhebung des Straferkenntnisses verletze den Einschreiter in seinen fundamentalen Rechten, sei somit rechtswidrig. Die geltend gemachte inhaltliche Rechtswidrigkeit liege nicht vor.

Mit Strafantrag vom 05.04.2021 hat die Staatsanwaltschaft *** dem Beschuldigten wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 3 StGB und der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB die Bestrafung unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 88 Abs 3 StGB nach Durchführung einer Hauptverhandlung beantragt.

Die zuständige Richterin des Bezirksgerichtes *** beurteilte die dem Straferkenntnis vom 31.03.2021 zugrundeliegende Tat als Verwirklichung eines Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, welche in die Zuständigkeit der Strafgerichte fällt.

Dieser Beurteilung kann das erkennende Gericht nicht entgegentreten. Das Gericht geht daher von der Verwirklichung des Tatbildes nach §§ 89, 88 Abs 1 und 3 StGB und somit einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung aus. Durch die Tathandlung des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und des Verursachens eines Verkehrsunfalles hat der Beschwerdeführer eine Gesundheitsschädigung des C verwirklicht.

Es kommt gemäß § 99 Abs 6 lit.c StVO 1960 die gravierendere Tat zum Tragen, weshalb eine Bestrafung als Verwaltungsübertretung ausgeschlossen ist. Die Behörde hätte daher nach § 30 Abs 2 VStG das Verwaltungsstrafverfahren aussetzen müssen, bis das Bezirksgericht *** die Sache rechtskräftig entschieden hat. Da sie allerdings vor dieser Entscheidung ein Straferkenntnis erlassen und sich im Anschluss daran ergeben hat, dass das Verwaltungsstrafverfahren nicht hätte durchgeführt werden dürfen, war gemäß § 30 Abs 3 VStG das Straferkenntnis außer Kraft zu setzen und das Verfahren einzustellen. Bei der Norm des § 30 VStG handelt es sich um die speziellere Regelung gegenüber § 52 VStG.

Das Beschwerdevorbringen führt nicht zum Ziel. Selbst wenn man der in der Beschwerde dargelegten Auffassung folgen würde, dass ein gerichtlich strafbarer Tatbestand noch gar nicht feststünde, käme § 30 Abs. 3 VStG in verfassungskonformer Auslegung dahingehend zur Anwendung, dass das Straferkenntnis vom 31.03.2021 aufzuheben wäre. Nach dem OGH-Urteil vom 22.08.2002, 15 Os 18/02, darf eine Person, die wegen einer Tat verwaltungsstrafrechtlich rechtskräftig bestraft wurde, die eine in die Zuständigkeit der Strafgerichte fallende strafbare Handlung bildet, wegen sonstiger Verletzung des im Verfassungsrang stehenden Doppelbestrafungsverbotes nach Art. 4 Abs. 1 des 7. ZP EMRK „nicht erneut vor Gericht gestellt“ werden. Dieses Verfolgungshindernis fällt nach dem zitierten OGH-Judikat dann weg, wenn das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.

Zumal es sich bei der Bestimmung des § 30 Abs 3 VStG um die speziellere Regelung gegenüber § 52a VStG handelt, war der Spruch des Bescheides hinsichtlich der Rechtsgrundlage abzuändern.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird und eine Verhandlung auch nicht beantragt wurde.

6.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; strafgerichtliche Verurteilung; Zusammentreffen strafbarer Handlungen; Straferkenntnis; Rechtskraft;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1990.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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