TE Lvwg Erkenntnis 2021/10/7 LVwG-AV-1210/002-2021

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Veröffentlicht am 07.10.2021
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Entscheidungsdatum

07.10.2021

Norm

KFG 1967 §45 Abs2
KFG 1967 §45 Abs4
KFG 1967 §45 Abs6
KFG 1967 §45 Abs6a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 24. Juni 2021, Zl. ***, betreffend Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten, nach mündlicher Verhandlung zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Feststellungen:

1.1.  Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04. März 2019, ZI. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erteilt. Das mit dieser Bewilligung zugewiesene Probefahrtkennzeichen lautet „***“.

1.2.  Der Nachweis über die Verwendung dieses Probefahrtkennzeichens gemäß § 45 Abs. 6 KFG 1967 (in der Folge: Fahrtenbuch) weist im Zeitraum 05. März 2019 bis 16. Juni 2021 insgesamt 133 Einträge auf.

1.2.1.  In 17 Fällen (beginnend am 20. Mai 2019 bis zuletzt am 26. Jänner 2021) wurde weder Fahrgestellnummer bzw. Fahrzeugidentifikationsnummer bzw. Kennzeichen des Fahrzeugs eingetragen, mit dem die Probefahrt durchgeführt wurde.

1.2.2.  In weiteren 43 Fällen (beginnend am 23. Dezember 2020 bis zuletzt am 04. Mai 2021) wurde anstatt der Fahrgestellnummer bzw. Fahrzeugidentifikationsnummer bzw. des Kennzeichens des Fahrzeugs, mit dem die Probefahrt durchgeführt wurde, das Probefahrtkennzeichen „***“ angeführt.

1.2.3.  Für das Datum „01.06.2019“ findet sich kein Vermerk im Probefahrtenbuch.

1.2.4.  Mit dem Datum 12. April 2021 ist im Probefahrtenbuch eine Probefahrt des Herrn C mit einem Peugeot 607 geführt, wobei in der Spalte „Fahrgestellnummer bzw. Kennzeichen“ das Kennzeichen „***“ angegeben wurde.

1.3.  Mit (rechtskräftiger) Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Sankt Pölten vom 12. August 2019, ZI. *** (Aktenseite 10 ff), wurde der Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 4 zweiter Satz KFG 1967 bestraft, da er am 01. Juni 2019 um 19:55 Uhr ein Kfz, auf welchem das Probefahrtkennzeichen „***“ angebracht war, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet hat, obwohl es sich um keine Probefahrt handelte.

Hierfür wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 110 Euro verhängt.

1.4.  Mit (rechtskräftiger) Strafverfügung der belangten Behörde vom 11. Mai 2021, ZI. *** (Aktenseite 19 ff), wurde der Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 4 zweiter Satz KFG 1967 bestraft, da er am 12. April 2021 das Probefahrtkennzeichen „***“ zwei näher bezeichneten Personen überlassen habe und dieses in der Folge auf einem Kfz verwendet worden ist, obwohl es sich um keine Probefahrt gehandelt handelte.

Hierfür wurde über den Beschwerdeführer ebenfalls eine Geldstrafe in der Höhe von 110 Euro verhängt.

Dieser Bestrafung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 12. April 2021 mit seinem Kunden, dem Zeugen C, eine Probefahrt ohne nähere Konkretisierung der zeitlichen oder örtlichen Umstände vereinbart hatte. Dieser ist in der Folge zwei bis drei Stunden unterwegs gewesen, wobei ihn der Beschwerdeführer nicht angerufen hat, obwohl er mit der langen Dauer der Probefahrt nicht einverstanden war. Nach dessen Rückkehr hat der Beschwerdeführer mit dem Kunden vereinbart, dass dieser eine etwaige Strafverfügung für Fehlverhalten im betreffenden Zeitraum übernehmen müsse. In der Folge hat der Kunde die Strafe bezahlt.

1.5.  Mit dem angefochtenen Bescheid (Aktenseite 31 ff) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 6a KFG 1967 die mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 04.  März 2019 erteilte Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr aufgehoben.

Begründend stützte sich die belangte Behörde insbesondere auf die beiden rechtskräftigen Strafverfügungen.

1.6.  Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher u.a. dessen Aufhebung beantragt wurde.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die näheren Umstände der zwei Strafverfügungen, ungeachtet deren Rechtskraft, zu berücksichtigen gewesen seien und die Behörde es unterlassen habe, die für die Ermessungsentscheidung nach § 45 Abs. 6a KFG 1967 maßgebenden Umstände sowie eine Interessenabwägung darzustellen, was nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch notwendig sei. In Zusammenhang mit der Verwaltungsübertretung vom 12. April 2021 habe der Beschwerdeführer zudem die nach den Umständen gebotenen Anordnungen getroffen, um sicherzustellen, dass es zu keinen Verstößen bei der Verwendung der Probefahrtkennzeichen komme.

1.7.  Der mit der Beschwerde verbundene Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21. Juli 2021, LVwG-AV-1210/001-2021 zurückgewiesen. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht darin aus, dass der Beschwerde ohnehin aufschiebende Wirkung zukomme; der im Anschluss an den Spruch des angefochtenen Bescheids aufgenommene Hinweis auf § 45 Abs. 6a vorletzter Satz KFG 1967 sei eine bloße (nicht normative) Rechtsbelehrung.

2.   Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2021, in welcher Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des vorgelegten Verwaltungsakts, Einvernahme des Beschwerdeführers und des C als Zeuge sowie durch Verlesung des vom Beschwerdeführer nach Aufforderung vorgelegten Fahrtenbuchs (Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift), der „Bescheinigung über Ziel und Zweck sowie Beginn und Ende der Probefahrt gemäß § 45 Abs. 6 KFG 1967“ vom 12. April 2021 (Beilage ./2) sowie einen Verwaltungsstrafregisterauszug der belangten Behörde (Beilage ./3 und ./4).

Die Feststellungen sind im getroffenen Umfang unstrittig bzw. gründen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers.

3.   Rechtliche Erwägungen:

3.1.  In der Sache:

3.1.1.  § 45 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967), BGBl. I Nr. 267/197 in der geltenden Fassung, lautet auszugsweise:

㤠45. Probefahrten

(1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch

1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes sowie Fahrten um unbeladene Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 oder N3 gewerbsmäßig im Auftrag von Nutzfahrzeugherstellern oder Nutzfahrzeughändlern zu überführen,

2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,

3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und

4. das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.

[…]

(4) Bei der Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.

[…]

(6) Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs. 5 lit. c); […]

(6a) Die Behörde kann die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Abs. 6 wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 gelten sinngemäß. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Abs. 4) unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“

3.1.2.  Gemäß § 45 Abs. 6a letzter Satz KFG 1967 kann die Behörde eine Bewilligung „bei Missbrauch“ oder „wenn die Vorschriften dieses Absatzes nicht eingehalten werden“ aufheben. Auf ein Wissen des Besitzers einer Bewilligung vom Missbrauch stellt das Gesetz nicht ab. § 45 Abs. 2, 4 und 6 KFG 1967 verpflichtet den Besitzer einer Bewilligung zu bestimmten Verhaltensweisen bei der Durchführung von Probefahrten bzw. bei der Verwendung der zugewiesenen Probefahrtkennzeichen. Dazu zählt es insbesondere, Probefahrtkennzeichen ausschließlich für Probefahrten zu verwenden, über Probefahrten einen Nachweis zu führen und darin über jede Probefahrt die in § 45 Abs. 6 KFG 1967 genannten Aufzeichnungen einzutragen (vgl. VwGH vom 20. April 2004, 2002/11/0038).

Auf Grund einer rechtskräftigen Strafverfügung steht für die Behörde fest, dass der Besitzer des Probefahrtkennzeichens einen Missbrauch desselben zu verantworten hat (vgl. VwGH vom 26. November 2002, 2002/11/0194; vgl auch die insoweit übertragbare Rsp zur Bindung an rechtskräftige Bestrafungen im Bereich des FSG zB VwGH vom 20. Juli 2018, Ra 2018/11/0089).

Bei einer Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nach § 45 Abs. 6a KFG 1967 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung; dies erfordert die Darstellung der für die Ermessensübung maßgebenden Umstände, also die Vornahme der entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen als Ergebnis eines von relevanten Mängeln freien Verfahrens (VwGH vom 08. November 2016, Ra 2016/11/0144).

3.1.3.  Das Verwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses grundsätzlich von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen (zB VwGH vom 21. Dezember 2017, Ra 2017/21/0234, mwN). Insofern waren auch die von der belangten Behörde bei ihrer Etnscheidung nicht herangezogenen Einträge im Fahrtenbuch bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

3.1.4.  Aufgrund der rechtskräftigen Strafverfügungen steht für das Verwaltungsgericht bindend fest, dass der Beschwerdeführer die missbräuchliche Verwendung des ihm zugeteilten Probefahrtkennzeichens in zwei Fällen zu verantworten hat.

§ 45 Abs. 6 KFG 1967 schreibt dem Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten u.a. vor, über die Verwendung von Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers, das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen, einzutragen.

Diese Aufzeichnungspflicht hat der Beschwerdeführer nach den Feststellungen in mehr als der Hälfte der 133 eingetragenen Probefahrten zumindest teilweise verletzt, indem entweder gar keine Angaben zur Fahrgestellnummer bzw. – im Fall von zugelassenen Fahrzeugen – zum Kennzeichen des für die Probefahrt verwendeten Fahrzeugs angegeben wurden oder fälschlicherweise in dieser Rubrik das Probefahrtkennzeichen selbst eingetragen wurde, wodurch allerdings der Zweck – nämlich die Möglichkeit der Identifikation des bei der Probefahrt verwendeten Fahrzeugs – unterlaufen wurde.

Die Verwendung der Probefahrtkennzeichen für die Fahrt am 01. Juni 2019 wurde gar nicht im Fahrtenbuch eingetragen.

Als Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, sich über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch jene zur Aufzeichnungspflicht, Kenntnis zu verschaffen.

Aufgrund der missbräuchlichen Verwendung der Probefahrtkennzeichen am 01. Juni 2019 am 12. April 2021, insbesondere aber der zahlreichen Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht beginnend mit 20. Mai 2019 bis 04. Mai 2021 (somit nahezu über den gesamten Zeitraum der Bewilligung und fast der Hälfte der 133 dokumentierten Probefahrten) ist die Bewilligung aufzuheben (vgl. betreffend einen vergleichbaren Sachverhalt VwGH vom 26. November 2002, 2002/11/0194).

Daran ändert auch die Versicherung des Beschwerdeführers nichts, in Hinkunft sowohl den Anforderungen an die Verwendung der Probefahrtkennzeichen als auch der Aufzeichnungspflicht genauestens nachkommen zu wollen.

3.1.5.  Die Beschwerde ist somit (im Ergebnis) als unbegründet abzuweisen.

3.2.  Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Nicht revisibel sind im Regelfall auch die hier sonst vorliegenden Fragen der Beweiswürdigung (zB VwGH vom 14. März 2019, Ra 2019/18/0068). Ermessensentscheidungen wie die vorliegende sind im Regelfall (so die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände vollständig und frei von Verfahrensmängeln berücksichtigt wurden) ebenfalls nicht revisibel (zB VwGH vom 11. August 2021, Ra 2020/11/0187, oder vom 08. November 2016, Ra 2016/11/0144, ebenfalls betreffend Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Probefahrten; Bewilligung; Aufhebung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1210.002.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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