TE Lvwg Erkenntnis 2021/10/13 LVwG-AV-618/001-2021

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Veröffentlicht am 13.10.2021
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Entscheidungsdatum

13.10.2021

Norm

WRG 1959 §12
WRG 1959 §38

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A und B, vertreten durch C, vertreten durch D Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 08. Februar 2021, Zl. ***, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Eine Revision nach Art. 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 08. Februar 2021, Zl. ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (in der Folge: belangte Behörde) Herrn E und Frau F (in der Folge: Konsenswerber) die wasserrechtliche Bewilligung für die Einfriedung am Grundstück Nr. ***, KG ***, im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich der *** am Standort *** in ***, und stellte gleichzeitig fest, dass die Ausführung der Anlage dieser Bewilligung entspricht.

Dagegen erhob C, vertreten durch D rechtsanwälte og, fristgerecht Beschwerde für A und B, die Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***. Die belangte Behörde hätte unberücksichtigt gelassen, dass eine ca. 4 Meter lange Einfahrt existiere, diese jedoch im Falle des Hochwassers vom Konsenswerber völlig „verbarrikadiert“ würde, wodurch letztlich kein Wasser über das Grundstück der Konsenswerber abfließen könnte. Weiters handelte es sich um keine geringfügige Zaunerhöhung, da der Urzustand der Zaunhöhe ca. 10 cm betragen hätte, die Erhöhung nun aber um 40 – 50 cm erfolgt wäre. Im Gegensatz zur früheren Zaunmauer könnte durch die nunmehrige Erhöhung das Wasser nicht ausreichend auf das Grundstück der Konsenswerber eingeleitet werden, weshalb das Wasser auf das Grundstück der Beschwerdeführer weitergeleitet und dadurch das Grundstück erheblich beeinträchtigt würde. Zu berücksichtigen wäre, dass das Niveau der Liegenschaft des Nachbarn (G) bedeutend höher liegen würde, weshalb die Beeinträchtigung nur die Liegenschaft der Beschwerdeführer betreffen würde. Letztlich hätte von Beschwerdeführerseite in der Vergangenheit selbst eine Erhöhung eines Zaunes um 25 cm entfernt werden müssen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten *** und ***.

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Die belangte Behörde hat den Konsenswerbern, E und F, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Einfriedung am Grundstück Nr. ***, KG ***, im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich der *** erteilt und festgestellt, dass die Ausführung der Anlage dieser Bewilligung entspricht.

Die Konsenswerber sind Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, mit der Adresse *** in ***.

A und B sind Miteigentümer der südwestlich angrenzenden Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, *** in ***, die sich im Gelände oberhalb des Grundstückes der Konsenswerber befinden. Alle drei Grundstücke liegen am orografisch linken Ufer der *** und in deren 30jährlichem Hochwasserabflussbereich, die generelle Abflussrichtung des Vorlandabflusses dort ist von Südwest nach Nordost.

Die Einfriedung ist durch drei Öffnungen (Türen mit einer Breite von 0,8 und 1,5 m sowie ein Garagentor mit einer Breite von 5,1 m) durchbrochen, und wird mit steigendem Hochwasserspiegel das Grundstück der Konsenswerber überflutet. Es geht bei einem 30jährlichen Hochwasserereignis durch die verbaute Fläche der Mauer eine Kubatur im Ausmaß von 7m³ verloren, der Einfluss auf den Hochwasserspiegel ist dabei höchstens 1-2 mm.

Diese Feststellungen basieren auf folgender Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Aktes der Verwaltungsbehörde zu den Zahlen *** und ***. Unstrittig ist, dass den Konsenswerbern die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Einfriedung im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich erteilt wurde, sowie die Situierung der gegenständlichen Grundstücke.

Der Amtssachverständige hat das fachlich erstellte Einreichprojekt auf Plausibilität geprüft und weiters die Abflussuntersuchung *** des Technischen Büros H herangezogen. Nach dem wasserbautechnischen Gutachten vom 09.10.2020 wirkt sich eine Beschleunigung der Hochwasserwelle oder eine Erhöhung der Hochwasserfracht durch Verdrängung von in der Natur vorhandenem Retentionsraum nur auf untenliegende Grundstücke und somit nicht auf die der Beschwerdeführer aus. Weiters führt der Amtssachverständige aus, dass unter Berücksichtigung der gesamten Abflussfracht im gegenständlichen Vorlandbereich der *** die durch die Mauer verdrängte Menge von 7m³ unmerklich bleiben wird.

Er begründet dies damit, dass eine Hochwasserspiegeländerung von 1 – 2 mm zu erwarten ist. Aus dem fundiert erstellten Projekt der I GmbH (Bericht vom Juli 2020) ergibt sich, dass das Hochwasser sich über die drei Öffnungen mit einer Gesamtlänge von insgesamt 7,4 m innerhalb des betroffenen Grundstückes ausbreitet und dies zeitgleich mit dem Anstieg der Hochwasserwelle erfolgt.

Im Projekt wird dabei von für die Beschwerdeführer ungünstigen Verhältnissen ausgegangen, indem eine Hochwasserfläche von lediglich 5.000 m2 - die tatsächlich überflutete Fläche ist wesentlich größer – herangezogen wird. Bei einer größeren Fläche ist nach den logischen Denkgesetzen eine noch geringere Spiegeländerung gegeben.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Die für gegenständliche Beschwerdesache relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise:

„Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte

§ 12.

(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.

[…]

Besondere bauliche Herstellungen.

§ 38.

(1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

[…]

(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08. Februar 2021 wurde den Konsenswerbern die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Einfriedung am Grundstück Nr. ***, KG ***, im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich der *** erteilt und gleichzeitig die mit dem Einreichprojekt übereinstimmende Ausführung der Anlage ausgesprochen. Das bewilligte Vorhaben umfasst eine Zaunmauer mit insgesamt 3 Unterbrechungen (2 Türen mit einer Breite von 0,8 und 1,5 m sowie das Garagentor mit einer Breite von 5,1 m). Nicht von der Bewilligung erfasst ist eine von den Beschwerdeführern eingewendete „Verbarrikadierung“ der Einfahrt mit einer Breite von ca. 4 m im Falle eines Hochwassers.

Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, nicht aber ein von diesem Projekt abweichender Bestand (VwGH 23.2.2012, 2008/07/0169, 30.06.2016, 2013/07/0262).

Auch beim nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem die Wasserrechtsbehörde auf Grund des vom Antragsteller erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat (VwGH 18.12.2012, 2011/07/0217; 23.02.2012, 2008/07/0169). In Entsprechung dieser Judikatur führt auch das Beschwerdevorbringen, wonach bereits eine Erhöhung des eigenen Zaunes des Beschwerdeführers von 25 cm entfernt werden hätte müssen, nicht zum Erfolg.

Es reicht bereits die potenzielle Beeinträchtigung von Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 aus, um die Parteistellung zu begründen, und ist sie nicht davon abhängig, dass tatsächlich in geschützte Rechte eingegriffen wird (VwGH 13.12.2001, 2001/07/0077; 30.09.2010, 2009/07/0001; 24.01.2013, 2012/07/0208).

Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 durch das von ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, kommt Parteistellung im Verfahren dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren (VwGH 23.02.2017, Ro 2014/07/0034 mwN).

Den Beschwerdeführern als unmittelbare Nachbarn des gegenständlichen Grundstückes kommt in Entsprechung der obgenannten Judikatur jedenfalls Parteistellung zu, da ihre Rechte berührt werden können (vgl. VwGH 25.06.2001, 2000/07/0012; VwGH 27.09.1994, 94/07/0129).

Gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

Unter einer Anlage im Sinne des Wasserrechtsgesetzes ist alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen angelegt, also errichtet wird (VwGH 29.06.1995, 94/07/0071).

Wie aus § 38 Abs. 1 WRG 1959 selbst unzweifelhaft hervorgeht, genügt bereits eine Errichtung von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer für das Entstehen dieser Bewilligungspflicht; eine Geringfügigkeitsschwelle kennt diese Bestimmung nicht (VwGH 18.03.2010, 2008/07/0096). Die gegenständliche Einfriedung des Grundstückes ist als Anlage im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG 1959 zu qualifizieren und befindet sich aufgrund des festgestellten Sachverhaltes auch innerhalb des 30-jährlichen Hochwasserabflussbereiches der ***, weshalb von einer Bewilligungspflicht des Vorhabens auszugehen ist.

Die Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG ist zu erteilen, wenn durch das Vorhaben weder öffentliche Interessen beeinträchtigt, noch wasserrechtlich geschützte Rechte Dritter verletzt werden (VwGH 29.09.2016, 2013/07/0299).

Die Beschwerdeführer stützen sich in ihrem Beschwerdevorbringen darauf, dass durch die von den Konsenswerbern durchgeführte, nicht bloß geringfügige Zaunerhöhung und einer behaupteten im Fall von Hochwasser durchgeführten „Verbarrikadierung“ der Garagenzufahrt sowie der beiden Türen am Grundstück der Konsenswerber das Hochwasser nicht auf das Grundstück der Konsenswerber gelangen könnte, sondern auf das Grundstück der Beschwerdeführer weitergeleitet werde und dadurch das Grundstück erheblich beeinträchtige. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass das „Niveau“ der Liegenschaft des Nachbarn bedeutend höher liege.

Eine die Erteilung einer Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 ausschließende Verletzung des Grundeigentums kommt nur dann in Betracht, wenn eine Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde, wobei als Beurteilungsmaßstab ein dreißigjährliches Hochwasser heranzuziehen ist (VwGH 29.09.2016, 2013/07/0299).

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist vom Vorliegen dieser Voraussetzungen allerdings nicht auszugehen. Vielmehr wird nach fachlicher Beurteilung des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben bei projektgemäßer Ausführung das Grundstück der Konsenswerber überflutet und geht durch die Einfriedung eine Retentionsraumkubatur im Ausmaß von 7 m³ verloren, wobei diese Menge nach Ansicht des Amtssachverständigen unter Rücksicht der gesamten Abflussfracht im Vorlandbereich der *** nicht merklich und daher nicht als größerer Nachteil im Hochwasserfall zu qualifizieren ist.

Wie oben ausgeführt, ergibt sich bei projektgemäßer Ausführung eine Einflusshöhe auf den Hochwasserspiegel von 1 – 2 mm und ist somit eine nicht merkliche Änderung der Hochwasserverhältnisse zu erwarten. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass Auswirkungen, die nicht "merkbar" sind, keine zu einer Rechtsverletzung führende Beeinträchtigung bewirken (VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0018 mwN). Eine "nicht merkliche" Schädigung, somit eine so geringfügige Veränderung der Hochwasserverhältnisse, dass diese zu keiner gegenüber dem bisherigen Zustand erhöhten Beeinträchtigung von Liegenschaften führt (VwGH, 19.12.2013, 2010/07/0027 mwN), bewirkt allerdings keinen größeren Nachteil zu Lasten des Grundeigentums.

Die geltend gemachte Erhöhung der Mauer um 40 bis 50 cm kann schon aus logischen Gründen keine Nachteile bringen, steigt der Hochwasserabflussspiegel beim 30jährlichen Ereignis doch nur um 1 bis 2 mm.

Die dem Beschwerdeführer angeblich aufgetragene Entfernung einer von ihm selbst (offenbar bei seiner Mauer) vorgenommenen Erhöhung um 25 cm ist nicht verfahrensgegenständlich und sind die näheren Umstände dazu, die diese Verpflichtung ausgelöst haben sollen, auch nicht bekannt.

Mit dem Argument, das Grundstück des Nachbarn G liege höher und werde daher nicht überflutet, kann nichts für die Beschwerdeführer gewonnen werden. Im Fall des Fehlens der Aufhöhung würde neben denen der Beschwerdeführer auch das Nachbargrundstück überflutet. Überdies ist auf obige Ausführungen zu der nicht merklichen Wasserspiegellagenänderung von 1 bis 2 mm zu verweisen.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und daher eine Verhandlung nicht erforderlich ist sowie eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung steht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Tat- und Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24.06.2014, 2014/05/0059 ua).

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Hochwasserabfuhr;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.618.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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