RS Lvwg 2021/11/12 LVwG-AV-1831/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

12.11.2021

Norm

WRG 1959 §3
WRG 1959 §5
WRG 1959 §12 Abs2
AVG 1991 §8
AVG 1991 §17

Rechtssatz

Die Verfügungsmacht des Grundeigentümers über das in seinem Grundstück enthaltene bzw das darauf zu Tage quellende Wasser bzw das sich aus atmosphärischen Niederschlägen ansammelnde Wasser endet dort, wo diese Gewässer sein Grundstück verlassen. Dementsprechend normiert § 3 Abs 3 WRG in Bezug auf die Abflüsse aus Privatgewässern, dass sie als „Zugehör“ der Grundstücke zu betrachten sind, auf denen sie sich befinden.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Privatgewässer; Verfahrensrecht; Antrag; Parteistellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1831.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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