TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/7 G312 2240242-1

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Veröffentlicht am 07.10.2021
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Entscheidungsdatum

07.10.2021

Norm

AlVG §17
AlVG §46
VwGVG §29 Abs5

Spruch


G312 2240242-1/5E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 22.09.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Lena TAUSS und Dr. Katharina URLEB als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX , SVNR XXXX , vom XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 17.02.2021, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.09.2021 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als begründet stattgegeben, die Beschwerdevorentscheidung behoben und festgestellt, dass dem BF das Arbeitslosengeld ab 05.01.2021 gebührt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.09.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da durch die hiezu Berechtigten auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde.

Schlagworte

Arbeitslosengeld gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G312.2240242.1.00

Im RIS seit

02.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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