RS Vfgh 2021/9/22 V582/2020

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Veröffentlicht am 22.09.2021
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art7 Abs1, Art18
EMRK Art5
StGG Art4
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1b
COVID-19-MaßnahmenG §5
COVID-19-NotmaßnahmenV des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz BGBl. II 479/2020 idF BGBl. II 528/2020 §1, §16
VfGG §7Abs2

Leitsatz

Ablehnung eines Antrages auf Aufhebung des §1 und einer näher bezeichneten Zeichenfolge in §16 COVID-19-NotMV

Rechtssatz

§5 COVID-19-Maßnahmengesetz ist nicht so zu verstehen, dass eine Ausgangsregelung nur verfügt werden dürfte, wenn zuvor alle nur denkbaren Betretungsverbote iSd §§3 und 4 leg cit verhängt worden sind; die angefochtenen Bestimmungen greifen nicht in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Schutz der persönlichen Freiheit ein; der gegebene Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit erscheint auch nicht aus den im Antrag vorgebrachten Gründen unverhältnismäßig; allein die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe belastet eine Regelung noch nicht mit Verfassungswidrigkeit, entscheidend ist vielmehr, ob der Anordnungsgehalt einer Regelung unter Heranziehung aller Auslegungsmethoden geklärt werden kann, was im vorliegenden Fall zu bejahen ist.

Entscheidungstexte

  • V582/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.09.2021 V582/2020

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, COVID (Corona), Freiheit persönliche, Recht auf Freizügigkeit, Privat- und Familienleben, VfGH / Ablehnung, Determinierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V582.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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