TE Vfgh Beschluss 2021/9/29 G251/2021

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Veröffentlicht am 29.09.2021
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Index

L5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
NaturschutzG Sbg 1999 §24
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einer Bestimmung des §24 Salzburger NaturschutzG 1999 betreffend den Schutz von Lebensräumen

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antragsvorbringen

1. Mit vorliegendem, auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge "§24 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (in der Folge: NSchG)", in eventu "§24 Abs1 NSchG", in eventu "§24 Abs1 litd NSchG", als verfassungswidrig aufheben.

2. Hinsichtlich seiner Antragslegitimation bringt der Antragsteller vor, die angefochtene Rechtsvorschrift betreffe ihn aktuell und unmittelbar in seiner Rechtsposition. Ein zumutbarer anderer Weg, die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Vorschrift an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, bestehe nicht. Er sei grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ 1712, KG 56416 Bürmoos, Bezirksgericht Oberndorf. Die Liegenschaft sei ohne weitere Verständigung des Antragstellers im Jahr 2014 von der Behörde begangen und als Biotop kartiert worden. Dadurch sei eine Umwidmung in Bauland nicht mehr möglich. Die Unterschutzstellung sei auf Basis des §24 NSchG ohne weitere Verständigung des Antragstellers erfolgt. Es liege demnach kein Behördenakt vor, der im Wege des Verwaltungsverfahrens vom Antragsteller bekämpft werden könnte.

II. Rechtslage

§24 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (Sbg NSchG 1999), LGBl 73/1999, idF LGBl 100/2007, wie er zum Zeitpunkt der Katasteraufnahme in Kraft war, lautete:

"Schutz von Lebensräumen

§24

(1) Nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs3 bis 6 sind geschützt:

a) Moore, Sümpfe, Quellfluren, Bruch- und Galeriewälder und sonstige Begleitgehölze an fließenden und stehenden Gewässern;

b) oberirdische fließende Gewässer einschließlich ihrer gestauten Bereiche und Hochwasserabflussgebiete;

c) mindestens 20 und höchstens 2.000 m2 große oberirdische, natürliche oder naturnahe stehende Gewässer einschließlich ihrer Uferbereiche und der Schilf- und Röhrichtzonen;

d) Feuchtwiesen sowie Trocken- und Magerstandorte, wenn deren Fläche jeweils 2.000 m² übersteigt; bei der Flächenberechnung sind solche Teilflächen, die nur durch schmale lineare Strukturen wie zB Gräben, Wege, Bäche geteilt sind, als ein Lebensraum zu werten;

e) das alpine Ödland einschließlich der Gletscher und deren Umfeld.

(2) Die gemäß Abs1 geschützten Lebensräume sind von der Landesregierung im Rahmen des Landschaftsinventars in einem Biotopkataster in Form von Lageplänen darzustellen. Diese Pläne sind in jenen Gemeinden, in denen sich geschützte Lebensräume befinden, zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden (§13 Abs5 AVG) aufzulegen. Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, ohne dass die Möglichkeit einer Wiederherstellung (§46) besteht, sind aus dem Biotopkataster zu entfernen.

(2a) Die Landesregierung hat den Eigentümern von solchen geschützten Lebensräumen, die zur Erhaltung der Pflege oder naturnahen Bewirtschaftung bedürfen, den Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen zur Sicherstellung dieser Pflege bzw Bewirtschaftung anzubieten. Als solche Lebensräume gelten jedenfalls die im Abs1 litd genannten Gebiete. Die Angebote sind nach Richtlinien zu erstellen, die von der Landesregierung nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg festgelegt werden. Werden solche Vereinbarungsangebote vom Eigentümer angenommen, besteht ein Rechtsanspruch auf die darin angebotenen finanziellen Leistungen.

(3) Maßnahmen, die Eingriffe in diese Lebensräume bewirken können, sind nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig.

(4) Nicht als Eingriffe gelten:

1. Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung einschließlich der dafür notwendigen Einfriedungen, wenn damit keine länger dauernde Beeinträchtigung im Sinn des Abs5 verbunden ist;

2. Maßnahmen im Rahmen der waidgerechten Jagd und Fischerei, wenn damit keine länger dauernde Beeinträchtigung im Sinn des Abs5 verbunden ist;

3. der Betrieb und die Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen;

4. die nicht bestandesgefährdende periodische Ausholzung des Bewuchses entlang von fließenden oder stehenden Gewässern;

5. das Errichten von kleineren Stein-, Holz- und anderen Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung des Ufers von fließenden oder stehenden Gewässern;

6. die Räumung des Bettes und des Ufers von fließenden oder stehenden Gewässern gemäß §41 Abs3 des Wasserrechtsgesetzes 1959;

7. Maßnahmen in Erfüllung von Verpflichtungen nach §47 Abs1 des Wasserrechtsgesetzes 1959;

8. Maßnahmen auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen nach den §§9 und 10 des Landesgesetzes, mit dem Ausführungsbestimmungen zum Forstgesetz 1975 erlassen werden;

9. Gewässerquerungen gemäß §1 der Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen, wenn sie entsprechend der allgemeinen Sorgfaltspflicht (§2 der Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen) ausgeführt werden.

(5) Eine Ausnahmebewilligung gemäß Abs3 ist dann zu erteilen, wenn die geplanten Maßnahmen nur unbedeutende abträgliche Auswirkungen auf die Eigenart oder ökologischen Verhältnisse des Lebensraumes oder auf Teile desselben, auf das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft, den Naturhaushalt oder den Wert der Landschaft für die Erholung bewirken können oder die Voraussetzungen des §3a Abs2 zutreffen. Eine solche Bewilligung ersetzt auch alle anderen naturschutzbehördlichen Bewilligungen auf Grund dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die dasselbe Vorhaben betreffen, wobei jedoch allfällige weiter gehende Anforderungen nach diesen Bestimmungen im Verfahren wahrzunehmen sind.

(6) Die Landesregierung kann auf Antrag und nach Anhörung der betreffenden Gemeinde durch Verordnung bestimmte gemäß Abs1 geschützte Gebiete von der Anwendung des Abs3 ausnehmen oder die mitgeschützten Bereiche einschränken, soweit auf Grund der örtlichen Verhältnisse, im Fall der litb insbesondere der Verbauung oder Bebauung in diesem Gebiet, eine Verletzung von Interessen des Naturschutzes nicht zu erwarten ist."

III. Zur Zulässigkeit

1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit bzw Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung bzw das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Voraussetzung der Antragslegitimation ist somit, dass die angefochtene Vorschrift selbst unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn er die rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt (VfSlg 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000).

2. Der Antragsteller behauptet in seinem Antrag an den Verfassungsgerichtshof lediglich, dass eine Umwidmung seines Grundstückes in Bauland nicht mehr möglich sei, ohne allfällige Bauabsichten konkret darzulegen. Der bloße Hinweis auf eine Beeinträchtigung der künftigen Bebaubarkeit des Grundstückes begründet aber keine aktuelle Betroffenheit des Antragstellers iSd Art140 Abs1 Z1 litc B-VG.

Damit ist der Antrag schon aus diesem Grund unzulässig.

IV. Ergebnis

1. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, Naturschutz, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G251.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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