TE Vfgh Erkenntnis 2021/10/6 V74/2021 ua

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Veröffentlicht am 06.10.2021
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art139 Abs1 Z3
StGG Art2
COVID-19-MaßnahmenG §3, §7
4. COVID-SchutzmaßnahmenV BGBl II 58/2021 §3, §4, §7
COVID-19-MaßnahmenV-Schigebiete des Landeshauptmanns von Tirol, LGBl 24/2021 idF LGBl 25/2021 §1
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch eine Tiroler COVID-19-MaßnahmenV betreffend das Speisen- und Getränkeabholverbot (take away) für Gastronomiebetriebe, die nicht über eine allgemein zugängliche öffentliche Straße erreichbar sind; das (ausschließliche) Kriterium der Erreichbarkeit von "Schihütten" durch ein Kfz garantiert nicht, Speisen und Getränke unter Einhaltung des Mindestabstands konsumieren zu können

Spruch

I.römisch eins. 1. §1 der Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol vom 12. Februar 2021 über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Schigebieten in Tirol, LGBl für Tirol Nr 24/2021, idF LGBl für Tirol Nr 25/2021 war gesetzwidrig. 1. §1 der Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol vom 12. Februar 2021 über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Schigebieten in Tirol, LGBl für Tirol Nr 24/2021, in der Fassung LGBl für Tirol Nr 25/2021 war gesetzwidrig.

2. Die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

3. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.3. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.

II.römisch zwei. Der Bund (Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) ist schuldig, den antragstellenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit insgesamt € 4.099,20 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anträgerömisch eins. Anträge

Gestützt auf Art139 B-VG begehren die antragstellenden Parteien, der Verfassungsgerichtshof möge §1 der Verordnung des Landeshauptmanns vom 12. Februar 2021 über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Schigebieten in Tirol, LGBl 24/2021, idF LGBl 25/2021 als verfassungs- und gesetzwidrig aufheben. Gestützt auf Art139 B-VG begehren die antragstellenden Parteien, der Verfassungsgerichtshof möge §1 der Verordnung des Landeshauptmanns vom 12. Februar 2021 über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Schigebieten in Tirol, Landesgesetzblatt 24 aus 2021,, in der Fassung Landesgesetzblatt 25 aus 2021, als verfassungs- und gesetzwidrig aufheben.

II. Rechtslage römisch zwei. Rechtslage

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG), BGBl I 12/2020, idF BGBl I 23/2021 lauteten wie folgt:1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 23 aus 2021, lauteten wie folgt:

"Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln

§3. (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung

1. das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,

2. das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß §2 Abs3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und

3. das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen. […]

Zuständigkeiten

§7. (1) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.

(2) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn keine Verordnung gemäß Abs1 erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung gemäß Abs1 festgelegt werden. Verordnungen gemäß §5 bedürfen der Zustimmung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers.

(3) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Abs1 oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Abs1 oder 2 festgelegt werden. Verordnungen gemäß §5 bedürfen der Zustimmung des Landeshauptmanns.

(4) In einer Verordnung gemäß Abs1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.

(5) Durch Verordnung gemäß Abs1 können Verordnungen gemäß Abs2 und 3 oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Abs2 können Verordnungen gemäß Abs3 oder Teile davon aufgehoben werden.

(6) Verordnungen gemäß Abs2 und 3 sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen."

2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV), BGBl II 58/2021, lauteten auszugsweise wie folgt:2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, 58 aus 2021,, lauteten auszugsweise wie folgt:

"Massenbeförderungsmittel

§3. In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich deren Verbindungsbauwerken ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens zwei Metern nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.

Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen

§4. […]

(3) Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:

1. §3 gilt sinngemäß, wobei in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) und in geschlossenen Zugangsbereichen von Seil- und Zahnradbahnen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen ist.

2. In geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) dürfen höchstens so viele Personen gleichzeitig befördert werden, dass die Hälfte der Beförderungskapazität des Fahrbetriebsmittels nicht überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Personen aus demselben Haushalt befördert werden.

(4) Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:

1. spezifische Hygienevorgaben,

2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,

3. Risikoanalyse,

4. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,

5. Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken,

6. Regelungen zur Steuerung der Kundenströme und Regulierung der Anzahl der Kunden,

7. Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,

8. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen.

Der Betreiber hat die Einhaltung dieser Bestimmungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

[…]

Gastgewerbe

§7. (1) Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist untersagt.

(2) Abs1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

1. Krankenanstalten und Kuranstalten,

2. Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe

3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten,

4. Betriebe,

wenn diese ausschließlich durch die dort betreuten, untergebrachten oder nicht zum bloßen Besuch aufhältigen Personen oder durch Betriebsangehörige genutzt werden.

(3) Abs1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht bzw ausgeschenkt werden. Die Verabreichung und Konsumation hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen.

(4) Abs1 gilt nicht für öffentliche Verkehrsmittel, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Benutzer des öffentlichen Verkehrsmittels verabreicht bzw ausgeschenkt werden.

(5) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs2 bis 4 und hinsichtlich Abs7 gilt:

1. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und – ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz – eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.

2. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.

3. Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Personengruppen ein Abstand von mindestens zwei Metern besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

4. Für den Betreiber und seine Mitarbeiter gilt bei unmittelbarem Kundenkontakt §6 Abs4.

5. Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(6) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs2 bis 4 darf der Betreiber das Betreten und das Befahren der Betriebsstätte nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulassen. In Betrieben ist das Betreten durch Betriebsangehörige im Schichtbetrieb durchgehend zulässig. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(7) Abweichend von Abs1 ist die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulässig. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten sowie eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.

(8) Abs1 gilt nicht für Lieferservices. §6 Abs4 gilt."

3. Die Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol vom 12. Februar 2021 über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Schigebieten in Tirol (im Folgenden: Tiroler COVID-19-MaßnahmenVO – Schigebiete), LGBl 24/2021, idF LGBl 25/2021 (der angefochtene §1 ist hervorgehoben) lautete wie folgt:3. Die Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol vom 12. Februar 2021 über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Schigebieten in Tirol (im Folgenden: Tiroler COVID-19-MaßnahmenVO – Schigebiete), Landesgesetzblatt 24 aus 2021,, in der Fassung Landesgesetzblatt 25 aus 2021, (der angefochtene §1 ist hervorgehoben) lautete wie folgt:

"Auf Grund des §3 Abs1 Z1 in Verbindung mit §7 Abs2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 23/2021, wird verordnet:"Auf Grund des §3 Abs1 Z1 in Verbindung mit §7 Abs2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 23 aus 2021,, wird verordnet:

§1

Die Abholung von Speisen und Getränken ist bei solchen Betriebsstätten des Gastgewerbes in Schigebieten unzulässig, die durch Gäste nicht mit Kraftfahrzeugen über Straßen erreicht werden können, deren Benutzung durch die Allgemeinheit vom Willen des Grundeigentümers oder Straßenerhalters unabhängig ist.

§2

(1) Schipisten dürfen von Personen, die zum Zweck der Ausübung des Schi- und Snowboardsports unmittelbar zuvor eine Seilbahn nach §5 Seilbahngesetz 2003 benutzt haben, nur betreten werden, wenn diese über einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 verfügen, deren Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf. Dieser Nachweis ist für eine Überprüfung durch die Gesundheitsbehörde für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

(2) Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten gleichzuhalten.

(3) Die Verpflichtung nach Abs1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr.

(4) Als Betreten im Sinn des Abs1 gilt auch das Verweilen.

§3

Diese Verordnung tritt mit 15. Februar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmanns über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Schigebieten in Tirol, LGBl Nr 142/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 4/2021 außer Kraft."Diese Verordnung tritt mit 15. Februar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmanns über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Schigebieten in Tirol, Landesgesetzblatt Nr 142 aus 2020,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 4 aus 2021, außer Kraft."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren römisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Die antragstellenden Parteien betreiben Schi- bzw Almhütten in Schigebieten in Tirol.

1.1. Zu ihrer Antragslegitimation bringen sie zusammengefasst das Folgende vor:

1.1.1. Die durch die antragstellenden Parteien betriebenen Gastgewerbebetriebe würden insbesondere im Winter über keine allgemein zugänglichen öffentlichen Zufahrtsmöglichkeiten verfügen. Sowohl im Sommer als auch im Winter würden Wanderer regelmäßig die Betriebe besuchen, die dafür keine Aufstiegshilfen benützen. Auch Schitourengeher bzw zum Teil auch Rodler würden in den Wintermonaten diese Almhütten besuchen, wofür diese ebenso keine Aufstiegshilfen benützen oder benötigen.

1.1.2. Den antragstellenden Parteien sei es zunächst gemäß §1 der bereits gesondert angefochtenen Tiroler COVID-19-MaßnahmenVO – Schigebiete, LGBl 142/2020, untersagt gewesen, Speisen und Getränke zur Abholung anzubieten. Dadurch sei ihnen die Möglichkeit genommen worden, den zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes notwendigen Umsatz zu erzielen.1.1.2. Den antragstellenden Parteien sei es zunächst gemäß §1 der bereits gesondert angefochtenen Tiroler COVID-19-MaßnahmenVO – Schigebiete, Landesgesetzblatt 142 aus 2020,, untersagt gewesen, Speisen und Getränke zur Abholung anzubieten. Dadurch sei ihnen die Möglichkeit genommen worden, den zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes notwendigen Umsatz zu erzielen.

1.1.3. Mit der vorliegend angefochtenen Verordnung sei die Tiroler COVID-19-MaßnahmenVO – Schigebiete, LGBl 142/2020, idF LGBl 4/2021 außer Kraft gesetzt worden. Gleichzeitig ordne der inhaltlich gleichlautende §1 Tiroler COVID-19-MaßnahmenVO – Schigebiete, LGBl 24/2021, idF LGBl 25/2021 an, die Abholung von Speisen und Getränken sei bei solchen Betriebsstätten des Gastgewerbes in Schigebieten untersagt, die durch Gäste nicht mit Kraftfahrzeugen über Straßen erreicht werden können, deren Benutzung durch die Allgemeinheit vom Willen des Grundeigentümers oder Straßenerhalters unabhängig ist. Das Take Away-Verbot bei Gastgewerbetrieben in Schigebieten, die nicht über eine allgemein zugängliche öffentliche Straße erreichbar seien, werde somit über den 15. Februar 2021 hinaus unbefristet verlängert. Zusätzlich werde in §2 Abs1 der angefochtenen Verordnung festgelegt, dass Schipisten von Personen, die zum Zweck der Ausübung des Schi- und Snowboardsports unmittelbar zuvor eine Seilbahn benutzt haben, nur betreten werden dürfen, wenn diese über einen aktuellen Nachweis eines negativen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 verfügen. 1.1.3. Mit der vorliegend angefochtenen Verordnung sei die Tiroler COVID-19-MaßnahmenVO – Schigebiete, Landesgesetzblatt 142 aus 2020,, in der Fassung , Landesgesetzblatt 4 aus 2021, außer Kraft gesetzt worden. Gleichzeitig ordne der inhaltlich gleichlautende §1 Tiroler COVID-19-MaßnahmenVO – Schigebiete, Landesgesetzblatt 24 aus 2021,, in der Fassung Landesgesetzblatt 25 aus 2021, an, die Abholung von Speisen und Getränken sei bei solchen Betriebsstätten des Gastgewerbes in Schigebieten untersagt, die durch Gäste nicht mit Kraftfahrzeugen über Straßen erreicht werden können, deren Benutzung durch die Allgemeinheit vom Willen des Grundeigentümers oder Straßenerhalters unabhängig ist. Das Take Away-Verbot bei Gastgewerbetrieben in Schigebieten, die nicht über eine allgemein zugängliche öffentliche Straße erreichbar seien, werde somit über den 15. Februar 2021 hinaus unbefristet verlängert. Zusätzlich werde in §2 Abs1 der angefochtenen Verordnung festgelegt, dass Schipisten von Personen, die zum Zweck der Ausübung des Schi- und Snowboardsports unmittelbar zuvor eine Seilbahn benutzt haben, nur betreten werden dürfen, wenn diese über einen aktuellen Nachweis eines negativen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 verfügen.

1.1.4. Dieses in §1 der angefochtenen Verordnung normierte Verbot der Abholung von Speisen und Getränken habe die antragstellenden Parteien aktuell und unmittelbar betroffen. Dies insbesondere, weil ihnen untersagt worden sei, dass Kunden die Betriebsstätten zum Erwerb von Speisen und alkoholfreien Getränken (Take Away) zwischen 06.00 und 19.00 Uhr unter Wahrung der sonstigen Vorgaben aufsuchen können.

1.1.5. Die Anträge seien zulässig, weil die Verordnung tatsächlich in die Rechtssphäre der antragstellenden Parteien unmittelbar eingreife, nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt sei und die rechtlich geschützten Interessen der antragstellenden Parteien aktuell beeinträchtigt seien sowie kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des zumindest behaupteterweise rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung stehe.

1.2. In der Sache sehen sich die antragstellenden Parteien durch die angefochtene Bestimmung in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art7 B-VG, Art2 StGG, Art20 und Art21 GRC) auf Freiheit der Erwerbsbetätigung (Art6 StGG, Art15 GRC) bzw der unternehmerischen Freiheit (Art16 GRC) sowie auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK, Art17 GRC) verletzt. Überdies verstoße die Verordnung in Überdehnung der Ermächtigungsgrundlage sowohl gegen §3 Abs1 iVm §7 Abs2 COVID-19-MG als auch gegen das Legalitätsprinzip des Art18 Abs2 B-VG.1.2. In der Sache sehen sich die antragstellenden Parteien durch die angefochtene Bestimmung in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art7 B-VG, Art2 StGG, Art20 und Art21 GRC) auf Freiheit der Erwerbsbetätigung (Art6 StGG, Art15 GRC) bzw der unternehmerischen Freiheit (Art16 GRC) sowie auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK, Art17 GRC) verletzt. Überdies verstoße die Verordnung in Überdehnung der Ermächtigungsgrundlage sowohl gegen §3 Abs1 in Verbindung mit §7 Abs2 COVID-19-MG als auch gegen das Legalitätsprinzip des Art18 Abs2 B-VG.

1.3. Zur gesetzlichen Grundlage führen die antragstellenden Parteien Folgendes aus:

1.3.1. §3 Abs1 iVm §7 Abs2 COVID-19-MG ermächtige den Landeshauptmann insbesondere dazu, durch Verordnung "das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten" zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu regeln, "soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist." Hiebei hätten sich aus Sicht des Sozialministeriums solche Maßnahmen als wirksam herausgestellt, die eine Reduzierung der Mobilität und damit der sozialen Kontakte zum Ziel hätten. Im vorliegenden Kontext würde aber nicht die Möglichkeit der Abholung von Speisen und Getränken bei Schihütten die Mobilität von Personen steigern, sondern vielmehr die mit 24. Dezember 2020 erfolgte Öffnung der Seil- und Zahnradbahnen. Diese Öffnung der Seil- und Zahnradbahnen sei auch durch den bundesweiten Verordnungsgeber über den 15. Februar 2021 hinaus unverändert zugelassen worden und als epidemiologisch unbedenklich erachtet worden. Auch die grundsätzlich bestehenden Vorgaben zum Take Away seien mit der der 4. COVID-19-SchuMaV unverändert beibehalten worden und als weniger einschneidend als Betriebsschließungen beurteilt worden. Dies sei auch vor dem Hintergrund der sich in Tirol positiv nach unten entwickelnden "7-Tages-Inzidenz" zu betrachten. Überdies sei auch seit dem 15. Februar 2021 das Betreten der Schipisten zur Sportausübung nur mit einem aktuellen negativen COVID-19-Test zulässig. 1.3.1. §3 Abs1 in Verbindung mit §7 Abs2 COVID-19-MG ermächtige den Landeshauptmann insbesondere dazu, durch Verordnung "das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten" zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu regeln, "soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist." Hiebei hätten sich aus Sicht des Sozialministeriums solche Maßnahmen als wirksam herausgestellt, die eine Reduzierung der Mobilität und damit der sozialen Kontakte zum Ziel hätten. Im vorliegenden Kontext würde aber nicht die Möglichkeit der Abholung von Speisen und Getränken bei Schihütten die Mobilität von Personen steigern, sondern vielmehr die mit 24. Dezember 2020 erfolgte Öffnung der Seil- und Zahnradbahnen. Diese Öffnung der Seil- und Zahnradbahnen sei auch durch den bundesweiten Verordnungsgeber über den 15. Februar 2021 hinaus unverändert zugelassen worden und als epidemiologisch unbedenklich erachtet worden. Auch die grundsätzlich bestehenden Vorgaben zum Take Away seien mit der der 4. COVID-19-SchuMaV unverändert beibehalten worden und als weniger einschneidend als Betriebsschließungen beurteilt worden. Dies sei auch vor dem Hintergrund der sich in Tirol positiv nach unten entwickelnden "7-Tages-Inzidenz" zu betrachten. Überdies sei auch seit dem 15. Februar 2021 das Betreten der Schipisten zur Sportausübung nur mit einem aktuellen negativen COVID-19-Test zulässig.

1.3.2. Der Landeshauptmann als verordnungserlassende Behörde wäre daher im Lichte der Verordnungsermächtigung des §3 Abs1 iVm §7 Abs2 COVID-19-MG dazu verpflichtet gewesen darzulegen, warum ein Take Away-Verbot – nun über den 15. Februar 2021 unbefristet hinaus – nur in solchen Betriebsstätten in Tiroler Schigebieten erforderlich sein solle, die durch Gäste nicht mit Kfz über allgemein zugängliche öffentliche Straßen erreicht werden können. Dies auch insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass seit dem 15. Februar 2021 Schipisten zur Sportausübung nur mit einem aktuellen negativen COVID-19-Test betreten werden dürften. Vor dem Hintergrund des Art18 Abs2 B-VG habe die verordnungserlassende Behörde nachvollziehbar darzulegen, auf welcher Informationsbasis über die nach dem Gesetz maßgeblichen Umstände die Verordnungsentscheidung fuße und wie die gesetzlich geforderte Abwägungsentscheidung erfolgt sei. Diesbezüglich folge auch aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2020 zu V405/2020 und V429/2020, dass die aktenmäßige Dokumentation im Verfahren der Verordnungserlassung kein Selbstzweck sei; ihr komme die Funktion der Sicherung der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns zu. 1.3.2. Der Landeshauptmann als verordnungserlassende Behörde wäre daher im Lichte der Verordnungsermächtigung des §3 Abs1 in Verbindung mit §7 Abs2 COVID-19-MG dazu verpflichtet gewesen darzulegen, warum ein Take Away-Verbot – nun über den 15. Februar 2021 unbefristet hinaus – nur in solchen Betriebsstätten in Tiroler Schigebieten erforderlich sein solle, die durch Gäste nicht mit Kfz über allgemein zugängliche öffentliche Straßen erreicht werden können. Dies auch insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass seit dem 15. Februar 2021 Schipisten zur Sportausübung nur mit einem aktuellen negativen COVID-19-Test betreten werden dürften. Vor dem Hintergrund des Art18 Abs2 B-VG habe die verordnungserlassende Behörde nachvollziehbar darzulegen, auf welcher Informationsbasis über die nach dem Gesetz maßgeblichen Umstände die Verordnungsentscheidung fuße und wie die gesetzlich geforderte Abwägungsentscheidung erfolgt sei. Diesbezüglich folge auch aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2020 zu V405/2020 und V429/2020, dass die aktenmäßige Dokumentation im Verfahren der Verordnungserlassung kein Selbstzweck sei; ihr komme die Funktion der Sicherung der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns zu.

1.3.3. Vorliegend habe es aber der Landeshauptmann von Tirol unterlassen, nachvollziehbar darzustellen, warum er die Erlassung des in Prüfung stehenden Take Away-Verbotes für erforderlich gehalten habe. Auch der Umstand, dass der bundesweite Verordnungsgeber ein Take Away-Verbot zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht als erforderlich erachtet habe, zeige, dass ein solches Verbot auf Landesebene vollkommen willkürlich und sachfremd sei. Dies werde auch durch die bundesweite epidemiologische Entwicklung bestätigt, nach der Tirol zum 15. Februar 2021 die niedrigste "7-Tages-Inzidenz" gehabt habe.

1.3.4. Mangels ausreichender Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen verstoße daher §1 Tiroler COVID-19-MaßnahmenVO – Schigebiete gegen §3 Abs1 iVm §7 Abs2 COVID-19-MG. 1.3.4. Mangels ausreichender Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen verstoße daher §1 Tiroler COVID-19-MaßnahmenVO – Schigebiete gegen §3 Abs1 in Verbindung mit §7 Abs2 COVID-19-MG.

1.4. Ihre Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitssatz begründen die antragstellenden Parteien im Wesentlichen damit, die angefochtene Bestimmung treffe eine sachlich nicht begründbare, willkürliche und unverhältnismäßige Differenzierung.

1.4.1. Es mache tatsächlich epidemiologisch bzw virologisch keinen relevanten Unterschied, ein Take Away-Verbot bei Gastronomiebetrieben zum einen von der Lage in einem Schigebiet und zum anderen von deren Erreichbarkeit mit Kfz über eine allgemein zugängliche und öffentliche Straße abhängig zu machen. Die verordnungserlassende Behörde unterstelle ohne sachliche Begründung bei Gastgewerbebetrieben in Schigebieten ein höheres Infektionsrisiko als bei sonstigen Betrieben. Diese Annahme stimme aber mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht überein und rechtfertige damit die vorgenommene Differenzierung nicht. Die durch die verordnungserlassende Behörde vorgenommene Ungleichbehandlung sei daher willkürlich und diene nicht dem Ziel der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.

1.4.2. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass sich bei Take Away-Ständen bei Gastgewerbetrieben in Schigebieten nunmehr so gut wie ausschließlich aktuell auf COVID-19 negativ getestete Personen einfinden würden. Somit wäre auch die höchste Sicherheitsstufe gewährleistet. Bei anderen Gastgewerbebetrieben wäre bei der Abholung von Speisen und Getränken eine derart hohe Sicherheitsstufe nicht gegeben und auch weder vom Bundes- noch vom Landesverordnungsgeber gefordert.

1.4.3. Des Weiteren sei nach dem aktuellen Wissensstand zu COVID-19 im Freien und noch dazu bei höheren Lagen und durchwegs kühlen Temperaturen ein niedrigeres Infektionsrisiko anzunehmen als etwa im Tal. Es bestehe keine sachliche Rechtfertigung, warum Gaststätten, die zwar nicht in Schigebieten aber ebenso am Berg gelegen seien (etwa durchaus touristisch besuchte Rodel- und Wanderhütten), ihre Speisen und Getränke zum Take Away anbieten dürften; jene Gaststätten, die aber im Schigebiet gelegen und nicht über eine Straße erreichbar seien, dies aber gerade nicht dürften.

1.4.4. Eine unsachliche Ungleichbehandlung ergäbe sich auch im Hinblick auf in Schigebieten gelegenen Betriebsstätten der Seil- und Zahnradbahnen einerseits und solchen des Gastgewerbes andererseits. So bestehe vor dem Hintergrund des Ziels der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 kein sachlicher Grund, warum die Benutzung von (auch räumlich geschlossenen) Seil- und Zahnradbahnen zulässig sein solle, die Abholung von Speisen und Getränken aber nicht. Eine Abholung von Speisen und Getränken würde doch meist weniger Zeit in Anspruch nehmen als eine Seilbahnfahrt und sei eine Konsumation zwingend nur im Freien unter Einhaltung der vorgesehenen Beschränkungen (vgl §7 Abs7 2. COVID-19-NotMV) zulässig. Der angefochtenen Verordnung fehle demnach jede Verhältnismäßigkeit. Die verordnungserlassende Behörde habe daher ihren bei der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie eingeräumten Gestaltungsspielraum überschritten. 1.4.4. Eine unsachliche Ungleichbehandlung ergäbe sich auch im Hinblick auf in Schigebieten gelegenen Betriebsstätten der Seil- und Zahnradbahnen einerseits und solchen des Gastgewerbes andererseits. So bestehe vor dem Hintergrund des Ziels der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 kein sachlicher Grund, warum die Benutzung von (auch räumlich geschlossenen) Seil- und Zahnradbahnen zulässig sein solle, die Abholung von Speisen und Getränken aber nicht. Eine Abholung von Speisen und Getränken würde doch meist weniger Zeit in Anspruch nehmen als eine Seilbahnfahrt und sei eine Konsumation zwingend nur im Freien unter Einhaltung der vorgesehenen Beschränkungen vergleiche §7 Abs7 2. COVID-19-NotMV) zulässig. Der angefochtenen Verordnung fehle demnach jede Verhältnismäßigkeit. Die verordnungserlassende Behörde habe daher ihren bei der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie eingeräumten Gestaltungsspielraum überschritten.

1.5. Die antragstellenden Parteien sehen sich des Weiteren in ihrem Grundrecht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung verletzt: Die angefochtene Bestimmung normiere unzulässige Ausübungsbeschränkungen, weil es den antragstellenden Parteien untersagt sei, Speisen und Getränke weiterhin im Wege des Take Away anzubieten. Es könne zum einen nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, Gleiches ungleich zu behandeln und zum anderen sei die Lage eines Betriebes in einem Schigebiet weder ein geeignetes Mittel noch erforderlich. So sei es im vorliegenden Kontext ausreichend, dass ein Betreten der Schipisten zur Sportausübung nur mit einem aktuellen negativen COVID-19-Testergebnis möglich sei. Auch für Akte der Vollziehung würde die traditionelle Grundrechtsformel gelten. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung werde demnach verletzt, wenn die Behörde – wie dies vorliegend der Fall sei – gesetzlos handle.

1.6. Das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums sehen die antragstellenden Parteien aus den folgenden Gründen als verletzt an: Durch das seit dem 15. Februar 2021 unbefristet angeordnete Take Away-Verbot hätten die antragstellenden Parteien keine Möglichkeiten in ihren Betrieben Umsätze zu erzielen; diese seien aber für ihre materielle Existenz wesentlich. Die Verluste würden auch nicht durch staatliche COVID-19-Hilfsmaßnahmen bzw Rettungspakete abgefedert werden. Daher werde das Eigentum der antragstellenden Parteien nicht nur beschränkt, sondern diesen rechtswidrig entzogen. Auch hier habe die Vollziehung gesetzlos gehandelt bzw habe sie sich nur zum Schein auf eine gesetzliche Grundlage gestützt.

2. Der Landeshauptmann von Tirol hat als verordnungserlassende Behörde die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet. Der Landeshauptmann geht davon aus, dass die Zulässigkeit der Anträge gegeben sei. Den Bedenken der antragstellenden Parteien wird in der Sache wie folgt entgegengetreten:

2.1. Zur gesetzlichen Grundlage führt die verordnungserlassende Behörde Folgendes aus:

2.1.1. Die Tiroler COVID-19-MaßnahmenVO – Schigebiete stütze sich auf §§3 Abs1 Z1 iVm 7 Abs2 COVID-19-MG, BGBl I 12/2020, idF BGBl I 23/2021. Nach §3 Abs1 Z1 COVID-19-MG könne beim Auftreten von COVID-19 durch Verordnung das Betreten und Befahren von ua bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Nach Abs2 leg cit sei eine solche Untersagung möglich, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen. 2.1.1. Die Tiroler COVID-19-MaßnahmenVO – Schigebiete stütze sich auf §§3 Abs1 Z1 in Verbindung mit 7, Abs2 COVID-19-MG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 23 aus 2021,. Nach §3 Abs1 Z1 COVID-19-MG könne beim Auftreten von COVID-19 durch Verordnung das Betreten und Befahren von ua bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Nach Abs2 leg cit sei eine solche Untersagung möglich, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.

2.1.2. Entgegen der Rechtsansicht der antragstellenden Parteien sei die angefochtene Bestimmung auf Grund der maßgeblichen epidemiologischen Situation erforderlich gewesen.

2.1.3. Anlass der vorliegend in Prüfung stehenden Reglementierung von Betriebsstätten des Gastgewerbes in Schigebieten sei die Novellierung der 3. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 566/2020, gewesen, wonach die Beförderung mit Seilbahnen ab dem 24. Dezember 2020 nicht mehr nur für Spitzensportler, sondern für die Allgemeinheit ermöglicht worden sei. 2.1.3. Anlass der vorliegend in Prüfung stehenden Reglementierung von Betriebsstätten des Gastgewerbes in Schigebieten sei die Novellierung der 3. COVID-19-SchuMaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 566 aus 2020,, gewesen, wonach die Beförderung mit Seilbahnen ab dem 24. Dezember 2020 nicht mehr nur für Spitzensportler, sondern für die Allgemeinheit ermöglicht worden sei.

2.1.4. Diese Lockerungsschritte in Schigebieten seien aber bei einem relativ hohen Niveau des Infektionsgeschehens gesetzt worden. So werde auch in den Erwägungsgründen zur 2. COVID-19-NotMV ua Folgendes ausgeführt:

"Es ist durch die vorangegangenen Maßnahmen zwar gelungen, die Infektionszahlen zu senken, dies allerdings nicht in einem zufriedenstellenden Ausmaß. Bei einem hohen Niveau des pandemischen Grundgeschehens ist zu befürchten, dass die Neuinfektionen mit Zeitverzögerung nach den Lockerungen durch die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnungen wieder ansteigen werden. Dazu kommt, dass es zu den Weihnachtsfeiertagen auf Grund von zusätzlichen sozialen Kontakten wieder zu vermehrten Neuinfektionen kommen kann. Überdies hat sich gezeigt, dass es – trotz rückläufiger Infektionszahlen – im Zusammenhang mit der weiterhin hohen Auslastung der Intensivstationen zu keinen substanziellen Erleichterungen gekommen ist. Daher sind die medizinischen Versorgungskapazitäten nach wie vor sehr unter Druck.

Es bedarf daher wieder einer noch drastischeren Reduktion der sozialen Kontakte als bisher. Da die bisher gesetzten gelinderen Maßnahmen nicht ausgereicht haben, sind die mit dieser Verordnung getroffenen Verschärfungen unbedingt erforderlich, um einen drohenden Zusammenbruch des Gesundheitssystems zu verhindern."

2.1.5. Gleichzeitig hätten die 3. COVID-19-SchuMaV bzw ab dem 26. Dezember 2020 die 2. COVID-19-NotMV die für die Gastronomie geltenden Bestimmungen unverändert beibehalten, wonach gemäß deren §7 Abs7 die Abholung von Speisen und alkoholfreien bzw in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulässig gewesen sei. Die Konsumation im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte sei jedoch verboten gewesen und sei gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten sowie ein Mund- und Nasenschutz zu tragen. Überdies sei die allgemeine Benützung von Seil- und Zahnradbahnen zwar möglich gewesen, jedoch die Halbierung der Kapazität und das Tragen einer FFP2-Maske verordnet worden.

2.1.6. Wie die antragstellenden Parteien zutreffend ausgeführt hätten, sei zu sämtlichen "Lockdown-Phasen" (und damit auch im Zeitpunkt der Öffnung der Schigebiete) die Abholung von Speisen und Getränken zulässig gewesen. Gerade aber durch diese Öffnungsschritte sei es absehbar gewesen, dass mit einer hohen Anzahl an Wintersportlern zu rechnen sei. Für die damit im Zusammenhang stehenden und auch zu erwartenden Menschenansammlungen bei Gastronomiebetrieben hätte man jedoch im Sinne des öffentlichen Gesundheitsschutzes vorbeugende Maßnahmen treffen müssen. Es sei davon auszugehen gewesen, dass im alpinen Gelände im Bereich der Ausgabestelle von Gaststätten die Einhaltung des Mindestabstandes auf Grund eines in der Regel beschränkten Platzangebotes nicht gewährleistet werden könne und somit eine erhebliche Ansteckungsgefahr entstehe. Daher sei es notwendig gewesen, weitere Maßnahmen im Hinblick auf einen sicheren Schibetrieb zu treffen.

2.2. Des Weiteren seien die Behauptungen der antragstellenden Parteien, dass zum einem die Voraussetzungen nach §3 Abs1 Z1 COVID-19-MG nicht vorgelegen seien bzw auch keine ausreichende Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen für die Verordnungserlassung stattgefunden habe, verfehlt:

2.2.1. Die verordnungserlassende Behörde habe auf die bevorstehende Öffnung der Schigebiete unverzüglich reagieren müssen. Auf Grundlage des vorliegenden Informationsstandes und nach Ermittlung der relevanten Umstände sowie nach Abwägung der betroffenen rechtlich geschützten Interessen sei sie zu dem Ergebnis gelangt, ein Take Away-Verbot sei zur Erreichung des Ziels, Menschenansammlungen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zu vermeiden, unbedingt erforderlich und auch das gelindeste Mittel.

2.2.2. Die von den antragstellenden Parteien vorgebrachte "höhere Sicherheitslage" auf Grund des §2 der vorliegend angefochtenen Tiroler COVID-19-MaßnahmenVO – Schigebiete könne die Notwendigkeit der Maßnahmen nicht in Abrede stellen. Entgegen der Behauptungen richte sich das Take Away-Verbot nicht nur an getestete Personen, sondern eben auch an Schitourengeher, Wanderer, Rodler sowie andere Personen, welche nicht unter Verwendung von Aufstiegshilfen zur Ausübung des Schi- und Snowboardsportes Schipisten betreten würden. Überdies gäbe es aber auch Personen, die zwar Aufstiegshilfen benützen, aber in weiterer Folge keinen Schisport betreiben. Dadurch könne es potentiell zu Menschenansammlungen (auch gerade von nicht getesteten Personen) rund um Schihütten kommen; wodurch die Einhaltung des vorgeschriebenen Mindestabstandes nicht mehr möglich wäre.

2.2.3. Eine Anordnung der Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken käme nicht in Betracht, weil das Tragen solcher bei der Konsumation von Speisen und Getränken naturgemäß nicht möglich sei. Im Interesse der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und der Gewährleistung eines sicheren Schibetriebes sei daher ein Take Away-Verbot das gelindeste noch zur Zweckerreichung taugliche Mittel.

2.2.4. Von der Befristung des Verbotes sei deshalb Abstand genommen worden, weil die Maßnahme aller Voraussicht nach für die Dauer des Betriebes von Schipisten erforderlich sein werde und deren Notwendigkeit auch laufend evaluiert werde.

2.2.5. Die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen im Verordnungserlassungsverfahren seien auch entsprechend aktenmäßig dokumentiert worden. Die maßgeblichen Überlegungen seien sowohl in den Erläuterungen zur Stammfassung der angefochtenen Verordnung LGBl 24/2021 als auch zu deren novellierten Fassung LGBl 25/2021 festgehalten worden. Auf Grund der Dringlichkeit der Angelegenheit habe naturgemäß kein Begutachtungsverfahren erfolgen können, sodass die maßgeblichen Überlegungen zwar dem Verordnungsakt zu entnehmen, aber für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar erkennbar seien. 2.2.5. Die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen im Verordnungserlassungsverfahren seien auch entsprechend aktenmäßig dokumentiert worden. Die maßgeblichen Überlegungen seien sowohl in den Erläuterungen zur Stammfassung der angefochtenen Verordnung Landesgesetzblatt 24 aus 2021, als auch zu deren novellierten Fassung Landesgesetzblatt 25 aus 2021, festgehalten worden. Auf Grund der Dringlichkeit der Angelegenheit habe naturgemäß kein Begutachtungsverfahren erfolgen können, sod

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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