RS Lvwg 2021/9/9 LVwG-S-1222/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

09.09.2021

Norm

KFG 1967 §103 Abs2
KFG 1967 §134 Abs1
VStG 1991 §44a Z1

Rechtssatz

Der Besitzer einer Bewilligung für Probefahrten ist bereits im Zuge des behördlichen Auskunftsverfahrens als solcher zu bezeichnen, um diesen zur Abgabe einer entsprechenden Auskunft zu verpflichten.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Auskunft; Probefahrtkennzeichen; Konkretisierungsgebot;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1222.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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