RS Lvwg 2021/9/9 LVwG-S-1222/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.09.2021

Norm

KFG 1967 §103 Abs2
KFG 1967 §134 Abs1
VStG 1991 §44a Z1

Rechtssatz

Bei der Anlastung einer Auskunftsverweigerung (§ 103 Abs 2 KFG) stellt die Eigenschaft als Besitzer einer Probefahrtbewilligung ein essentielles Tatbestandsmerkmal dar, weil diese Bestimmung zwischen dem Zulassungsbesitzer und dem Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten klar unterscheidet (vgl VwGH 2002/03/0012).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Auskunft; Probefahrtkennzeichen; Konkretisierungsgebot;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1222.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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