RS Lvwg 2021/9/10 LVwG-AV-1116/002-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.09.2021

Norm

WRG 1959 §30
WRG 1959 §31

Rechtssatz

Ein Antrag auf Vollausfertigung eines mündlich verkündeten Erkenntnisses bedarf  keiner Begründung. Eine dennoch gegebene Begründung, [wie hier: die Absicht, Feststellungen oder rechtliche Erwägungen in ein Strafverfahren einfließen lassen zu wollen] ist unbeachtlich und berechtigten das Gericht insbesondere auch dann nicht zu einer Abstandnahme von der Durchführung der Vollausfertigung, wenn sich die gegebene Begründung als nicht zielführend erweist.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Maßnahmen; Handlungsverpflichtung; Sach- und Rechtslage;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1116.002.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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