TE Lvwg Erkenntnis 2021/9/14 LVwG-AV-1473/001-2021

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Veröffentlicht am 14.09.2021
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Entscheidungsdatum

14.09.2021

Norm

GewO 1994 §5
GewO 1994 §18
GewO 1994 §19
GewO 1994 §94 Z33

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, ***, *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 19. Juli 2021, ***, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der individuellen Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten“ nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-
gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am 1.6.2021 hat A die Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten“ beantragt.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 19. Juli 2021, ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha gemäß § 19 Gewerbeordnung 1994 fest, dass bei ihm die individuelle Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten“ nicht vorliegt.

In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass dem Antrag folgende Belege angeschlossen gewesen:

?    Diplom „Industrie Chemie“ aus Rumänien mit Übersetzung inkl. Notentafel

?    Urkunde Dipl.Ing. (BRD)

Dazu sei eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Landesinnung der Chemischen Gewerbe und Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger eingeholt worden, welche zum Schluss gekommen sei, dass der Befähigungsnachweis hinsichtlich des Teilbereichs Herstellung von Medizinprodukten nicht erbracht werde. Aus den vorliegenden Unterlagen gehe zwar hervor, dass Herr A das Studium Industriechemie in Rumänien abgeschlossen habe. Die Landesinnung könne jedoch keine Einschätzung über eine Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen EU/EWR Land treffen. Hier sei die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus der EU/dem EWR über das Land NÖ einzuleiten. Im Bereich der Herstellung von Medizinprodukten seien keine einschlägigen Ausbildungen bzw. Praxiszeiten vorgebracht worden.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 18.6.2021 sei Herrn A die negative Stellungnahme der Wirtschaftskammer NÖ nachweislich mit der Möglichkeit zur Kenntnis gebracht worden, dazu binnen drei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Innerhalb der gesetzten Frist sei keine Stellungnahme eingelangt.

Durch die von ihm beigebrachten Beweismittel hätten die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung des von ihm angestrebten Gewerbes nicht nachgewiesen werden können, weshalb das Vorliegen einer individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 nicht festgestellt werden hätte können.

Dagegen hat A fristgerecht Beschwerde erhoben. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass zu berücksichtigen sei, dass die Firma B nie produziere, sondern nur Geräte und die dazugehörigen Reagenzien verkaufe. Alle Produkte würden als OEM mit B Aufschrift in China produziert, die Firma sei nur „legal manufacturer“. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Mit Schreiben vom 7. September 2021 hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Unter einem wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zur Zahl ***, weiters in das Gewerbeinformationssystem Austria zur GISA-Zahl *** betreffend die B Handelsges.m.b.H. und in das Firmenbuch zur Firmenbuch-Nr. ***, ebenfalls betreffend die B Handelsges.m.b.H.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen ist auszugehen:

A ist seit 30.5.2003 Inhaber der Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Herstellung und Aufbereitung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen und Handel mit Medizinprodukten, eingeschränkt auf den Handel mit Medizinprodukten“ im Standort ***, ***. Seit 4.5.2012 war er handelsrechtlicher Geschäftsführer der B Handelsges.m.b.H., diese Funktion wurde mit 8.10.2016 aus dem Firmenbuch gelöscht. Seine Funktion als Gesellschafter der B Handelsges.m.b.H. wurde am 28.9.2017 gelöscht. Auch die B Handelsges.m.b.H. ist Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Herstellung und Aufbereitung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen und Handel mit Medizinprodukten, eingeschränkt auf den Handel mit Medizinprodukten“.

Der nunmehrige Beschwerdeführer hat im Juni 1966 an der *** den akademischen Grad „inginer chimist in specialitatea Tehnologia substantelor anorganice“ erworben.

Mit Urkunde des bayrischen Staatsministers für Unterricht und Kultus vom 6. Februar 1978 hat er aufgrund dessen die Genehmigung erhalten, den Titel Diplomingenieur zu führen.

Ein Verfahren zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus der EU/EWR gemäß § 373d Gewerbeordnung 1994 wurde ebenso nicht durchgeführt, wie ein Verfahren gemäß § 373c GewO 1994..

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass er eine einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter bzw. eine fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens ausgeübt hat oder dass er die Befähigungsprüfung für das gegenständliche Gewerbe erfolgreich abgelegt hat.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 16. Juli 2021 wurde ihm die eingeholte Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich mit der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, nachweislich übermittelt. Eine Stellungnahme dazu wurde nicht abgegeben. Auch der Beschwerde waren keine Nachweise betreffend die Befähigung von Herrn A für das gegenständliche Gewerbe angeschlossen.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund der Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt zur Zahl ***, insbesondere aufgrund der Einsichtnahme in den Auszug aus dem Gewerberegister zur Zahl ***, worauf die Feststellungen zu dessen Gewerbeberechtigung beruhen. Da im Verfahren keinerlei Nachweise betreffend die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß § 373c bzw. § 373d GewO 1994 oder betreffend die Ausübung einer einschlägigen Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter oder als Unselbständiger vorgelegt wurden, waren entsprechende Negativfeststellungen zu treffen. Die Feststellungen betreffend den in Rumänien im Jahr 1966 erworbenen akademischen Grad „inginer chimist in specialitatea Tehnologia substantelor anorganice“ sowie die Genehmigung, den Titel Diplomingenieur zu führen, beruhen auf den im Verfahren vorgelegten Urkunden. Die Feststellung zur Gewerbeberechtigung der B Handelsges.m.b. beruht auf der Einsichtnahme in das GISA zur Zahl ***, die betreffend die Funktionen des nunmehrigen Beschwerdeführers in dieser Firma ergeben sich aus dem Firmenbuch zur Firmenbuch-Nr. ***.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:

(1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.

(2) Freie Gewerbe sind Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für freie Gewerbe kein Befähigungsnachweis zu erbringen.

§ 18 GewO 1994 lautet auszugsweise:

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht

1.   Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;

2.   Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;

3.   Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;

4.   Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;

5.   Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;

6.   Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;

7.   Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;

8.   Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;

9.   Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;

10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;

11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.

(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde

1.   als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

2.   als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder

3.   in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.

(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

(5) Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.

§ 19 GewO 1994 lautet:

Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 94 Z. 33 handelt es sich beim Gewerbe „Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten“ um ein reglementiertes Gewerbe.

§§ 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten (Medizinprodukteverordnung) lauten:

(1) Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten (§ 94 Z 33 GewO 1994) wird durch die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung erfüllt.

(2) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zur Herstellung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeit nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fällt, als erfüllt anzusehen:

1.

Zeugnis über die Prüfung nach Abs. 1 oder

2. a)

Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Chemie oder der Studienrichtung technische Chemie oder der Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin oder der Studienrichtung Pharmazie oder der Studienrichtung Veterinärmedizin oder der Studienrichtung Lebensmittel- und Biotechnologie oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und

b)

eine einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3.

Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder

4.

Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit den erfolgreichen vorherigen Abschluss einer schwerpunktmäßig den Ausbildungen nach Z 2a vergleichbaren, mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung nachweist, oder

5.

Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit den erfolgreichen vorherigen Abschluss einer schwerpunktmäßig den Ausbildungen nach Z 2a vergleichbaren, mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung nachweist, oder

6.

Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder

7.

Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit den erfolgreichen vorherigen Abschluss einer schwerpunktmäßig den Ausbildungen nach Z 2a vergleichbaren, mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung nachweist.

(3) Die im Abs. 2 Z 3 und 6 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.

Beim Gewerbe „Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten“ handelt es sich um ein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z. 33 Gewerbeordnung 1994, sodass dafür gemäß § 5 GewO 1994 ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist. Es war daher zu prüfen, ob der nunmehrige Beschwerdeführer die für dieses Gewerbe vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen im Hinblick auf die hierfür erforderliche fachliche Befähigung erfüllt. Aufgrund des § 18 Abs. 1 GewO 1994 legt das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend für jedes reglementierte Gewerbe mit Verordnung fest, durch welche Belege die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung als erfüllt anzusehen sind. Die Zugangsvoraussetzungen für das gegenständliche Gewerbe sind in der Medizinprodukteverordnung geregelt.

Dazu wurde festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer seit 30.5.2003 Inhaber der Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Herstellung und Aufbereitung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen und Handel mit Medizinprodukten ist, allerdings eingeschränkt auf den Handel mit Medizinprodukten.

Der nunmehrige Beschwerdeführer hat zwar im Juni 1966 an der *** den akademischen Grad „inginer chimist in specialitatea Tehnologia substantelor anorganice“ erworben. Mit Urkunde des bayrischen Staatsministers für Unterricht und Kultus vom 6. Februar 1978 hat er aufgrund dessen die Genehmigung erhalten, den Titel Diplomingenieur zu führen. Ein Verfahren zur Anerkennung des Ausbildungsnachweises gemäß § 373d GewO 1994 wurde jedoch nicht durchgeführt, ebenso nicht ein Verfahren nach § 373c GewO 1994.

Dass er erfolgreich die Befähigungsprüfung für das verfahrensgegenständliche Gewerbe abgelegt hat, konnte ebenso nicht festgestellt werden wie eine einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, diesbezüglich wurden ebenso keinerlei Unterlagen vorgelegt, wie zum Nachweis einer einschlägigen Tätigkeit als Unselbständiger, sodass die Zugangsvoraussetzungen gemäß §§ 1 und 2 der Medizinprodukteverordnung nicht gegeben sind.

Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis gem. § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden (vgl. VwGH vom 6.4.2005, 2004/04/0047, 18.5.2005, 2004/04/0188; 18.5.2005, 2004/04/0211, 20.5.2015, Ro 2014/04/0032 u.a.). Der VwGH beruft sich im Erkenntnis vom 6.4.2005, 2004/04/0047, auf die vergleichbare frühere Rechtslage und auf sein Erkenntnis vom 9.10.2002, 2002/04/0059, und die dort zitierte Vorjudikatur. Danach kann die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen. Die individuelle Befähigung liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in den betreffenden BefähigungsnachweisV angeführten Sachgebieten vor (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 20113, § 19, Rz. 6).

Somit ist zu prüfen, ob die bisherigen Tätigkeiten bzw. Ausbildung des nunmehrigen Beschwerdeführers mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen.

In Anbetracht der Wortfolge „wenn durch die beigebrachten Beweismittel … nachgewiesen werden“ in § 19 erster Satz GewO 1994 ist es Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft; die Behörde ist in diesem Verfahren auch nach Maßgabe des § 13a AVG nicht verpflichtet, den Antragsteller anzuleiten, welche bestimmte Beweismittel beizubringen wären (vgl. VwGH 26.9.2012, 2012/04/0018 mit Hinweis auf E vom 30.11.2006, 2005/04/0163, mwN; 25.9.2012, 2010/04/0100; 25.1.2011, 2008/04/0031; 28.1.2008, 2005/04/0057 etc.).

Abgesehen davon, dass bezüglich des in Rumänien absolvierten Studiums als Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Chemie kein Anerkennungsverfahren gemäß § 373d GewO 1994 durchgeführt wurde, hat der nunmehrige Beschwerdeführer keinerlei einschlägige fachliche Tätigkeit nachgewiesen. Auch das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Firma B nie produziere, sondern nur Geräte und die dazugehörigen Reagenzien verkaufe, ist nicht geeignet, seine individuelle Befähigung iSd Medizinprodukteverordnung nachzuweisen, ist diese doch nicht Inhaberin der gegenständlichen Gewerbeberechtigung, sondern ebenso wie der Beschwerdeführer nur im eingeschränkten Umfang.

Da somit keine bisherigen Tätigkeiten bzw. Ausbildung nachgewiesen wurde, die mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen, war der Beschwerde daher keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen, zumal sie von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde, der Sachverhalt selbst geklärt ist und bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Medizinprodukte; reglementiertes Gewerbe; individuelle Befähigung; Anerkennung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1473.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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