RS Lvwg 2021/9/30 LVwG-AV-180/001-2021

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Veröffentlicht am 30.09.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.09.2021

Norm

BauO NÖ 2014 §5 Abs3
VwGG §30 Abs2

Rechtssatz

Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht die Rechtmäßigkeit des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides zu prüfen (vgl VwGH AW 2009/05/0007); im Gegenteil ist auch die mögliche Rechtswidrigkeit des Bescheides kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl VwGH AW 2005/17/0012). Nach stRsp des VwGH muss der Antragsteller bereits im Antrag den unverhältnismäßigen Nachteil behaupten und durch konkrete Angaben erhärten. […] Diese einhellige Judikatur bezieht sich auf die dem § 5 Abs 3 NÖ BO 2014 gleichlautende Bestimmung des § 30 Abs 2 VwGG und ist analog auf das Verfahren vor dem VwG anzuwenden.

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbarrecht; Aufschiebende Wirkung; Immissionen; unverhältnismäßiger Nachteil;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.180.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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