RS Vfgh 2021/6/7 E3390/2020 ua

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Veröffentlicht am 07.06.2021
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gerichtsakt
StGG Art2
ASVG §58 Abs5, §67 Abs10
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Unterlassung von Ermittlungen betreffend die Frage der Haftung – ehemaliger – Geschäftsführer für die Sozialversicherungsbeiträge von Personen, die als selbständige Erwerbstätige oder als freie Dienstnehmer tätig waren

Rechtssatz

Die angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) sprechen jeweils über die Haftung der Beschwerdeführer für Beitragsschulden ab, die zwar (gegebenenfalls) während der Geschäftsführung durch die Beschwerdeführer ihren Ursprung haben, über deren - strittigen - Bestand aber erst mit dem Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 13.07.2015 abgesprochen wurde, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Beschwerdeführer keine Geschäftsführungsfunktion mehr innehatten, weshalb sie in dieser Funktion keinen Einfluss mehr auf den Ausgang dieses Verfahren nehmen konnten. Sie hatten auch keine Parteistellung im diesbezüglichen Verfahren, der Bescheid wurde ihnen nicht zugestellt und sie hatten keine Rechtsmittelbefugnisse.

Das BVwG ist aber ungeachtet dessen davon ausgegangen, dass die Rechtskraft des Bescheides auch gegenüber den Beschwerdeführern wirke, weshalb die strittige - und für die Frage des Bestandes von Beitragsschulden maßgebliche - Frage der Qualifikation des Vertragsverhältnisses der Primärschuldnerin zu A** und zu S** nicht mehr zu prüfen sei.

Damit verkennt das BVwG, dass der Bescheid in der vorliegenden Konstellation gegenüber den Beschwerdeführern keine bindende Wirkung entfalten konnte. Im Allgemeinen darf ein Verfahren nämlich nicht an Ergebnisse eines anderen Verfahrens gebunden werden, an welchem sich der Betroffene nicht beteiligen konnte. Das BVwG hat daher, indem es den Beschwerdeführern in der vorliegenden Konstellation die Rechtskraft des Bescheides entgegengehalten und ihnen damit eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der für die Frage des Bestandes von Beitragsschulden maßgeblichen Frage der Eigenschaft von A** und S** als selbständig Erwerbstätige oder als freie Dienstnehmer verweigert.

Entscheidungstexte

  • E3390/2020 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 07.06.2021 E3390/2020 ua

Schlagworte

Sozialversicherung, Gesellschaftsrecht, Haftung, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E3390.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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