TE Vfgh Erkenntnis 2021/9/27 E2410/2021 ua

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Veröffentlicht am 27.09.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §34, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten betreffend eine Familie von Staatsangehörigen des Iraks; erneut mangelnde individuelle Auseinandersetzung mit der Gefährdungslage im Heimatstaat im Hinblick auf die Minderjährigkeit der Fünftbeschwerdeführerin, insbesondere mangelnde Prüfung der Unterstützung durch dort lebende Familienangehörige sowie mangelnde Auseinandersetzung mit der COVID-19-Situation im Hinblick auf den Viertbeschwerdeführer

Spruch

I. 1. Die beschwerdeführenden Parteien sind durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit ihre Beschwerde gegen die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen und gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak unter Setzung einer vierzehntägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 4.470,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Die beschwerdeführenden Parteien sind ein Ehepaar, ihre am 12. Juni 1996 und 18. Jänner 1998 geborenen Söhne und ihre minderjährige, am 16. Oktober 2004 geborene Tochter. Alle sind Staatsangehörige des Irak sowie Angehörige der arabischen Volksgruppe und bekennen sich zur schiitischen Glaubensgemeinschaft. Sie stammen aus Bagdad und stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 24. September 2015 Anträge auf internationalen Schutz.

2. Die gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6. Juli 2016 erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2. Mai 2017 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Dezember 2018 als unbegründet abgewiesen.

3. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Juni 2020, E175/2019 ua, wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich die Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten, die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung von Rückkehrentscheidungen und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak unter Setzung einer vierzehntägigen Frist für die freiwillige Ausreise wegen der Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) aufgehoben und im Übrigen die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof auf das Wesentliche zusammengefasst aus, das Bundesverwaltungsgericht habe seiner Entscheidung keine hinreichend aktuellen Länderberichte zugrunde gelegt und jede Ermittlungstätigkeit in Bezug auf die Situation von Minderjährigen im Falle der Rückkehr in den Irak unterlassen.

4. Im fortgesetzten Verfahren stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an die Staatendokumentation und erließ – ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung – das nunmehr angefochtene Erkenntnis, mit dem es die Beschwerde erneut als unbegründet abwies. Begründend setzt sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit dem Fluchtvorbringen und der – bereits in Rechtskraft erwachsenen – Entscheidung über die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung auseinander und verneint diese abermals. Angesichts der getroffenen Feststellungen zur Situation von Kindern im Herkunftsstaat komme es mit Blick auf das familiäre Netzwerk im Herkunftsstaat und die Rückkehr der Minderjährigen im Familienverband zum Schluss, dass auch eine Gefahr der Verletzung in den gemäß Art2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechten nicht zu befürchten sei.

5. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und mit näherer Begründung die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber Abstand genommen.

II. Erwägungen

A. Soweit sich die – zulässige – Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten, die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und die Festsetzung einer zweiwöchigen Frist zur freiwilligen Ausreise richtet, ist sie begründet:

1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

2.1. Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um eine Familie mit einem minderjährigen Kind und somit schon deshalb um eine besonders vulnerable und schutzbedürftige Personengruppe. Nach den UNHCR-Erwägungen ("International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq", S 115) vom Mai 2019 ist bei der Prüfung, ob subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, auf eine solche Vulnerabilität besonders Bedacht zu nehmen.

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht kommt mit der angefochtenen Entscheidung dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Juni 2020, E175/2019 ua, nunmehr zwar insofern nach, als es Länderfeststellungen betreffend die besondere Situation von Kindern im Irak trifft und auch die besondere Vulnerabilität der Familie feststellt, doch wird es der vom Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geforderten individuellen Auseinandersetzung mit diesem Risikoprofil im konkreten Einzelfall nicht gerecht. Das Bundesverwaltungsgericht verneint nämlich pauschal, dass sich die potentiellen Gefahren für Kinder in Bezug auf die minderjährige Beschwerdeführerin verwirklichen würden, ohne diese Behauptung näher zu begründen. Es verweist diesbezüglich lediglich auf die Rückkehr im Familienverband und die Unterstützung durch das familiäre Netzwerk im Herkunftsstaat, setzt sich aber nicht näher damit auseinander, ob die Familie der beschwerdeführenden Parteien auch willens und in der Lage ist, Unterstützung zu leisten. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Zeitpunkt der Entscheidung bereits vier Jahre zurückliegt und daher gerade im Hinblick auf die zwischenzeitlich möglicherweise geänderte Situation der Familienangehörigen im Herkunftsstaat weitere Ermittlungsschritte anzustellen gewesen wären. Das Bundesverwaltungsgericht hat es daher in verfassungswidriger Weise unterlassen zu prüfen, ob dem minderjährigen Kind im Falle einer Rückkehr in den Irak eine Verletzung in seinen gemäß Art2 und Art3 EMRK gewährleisteten Rechten droht (VfGH 11.6.2018, E4469/2017 ua; 25.9.2018, E1764/2018 ua; 11.12.2018, E2025/2018 ua; 23.9.2019, E1138/2019; 7.10.2020, E1524/2020 ua; 29.4.2021, E15/2021 ua).

2.3. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung fest, der Viertbeschwerdeführer habe ein sehr hohes Körpergewicht und trifft weiters Feststellungen zur COVID-19-Situation im Herkunftsstaat, setzt sich aber nicht näher mit der Bedeutung dieser Feststellungen für den Viertbeschwerdeführer auseinander. Da dieser aber zumindest eine gewisse Nähe zu einer COVID-19-Risikogruppe aufweist, wäre jedenfalls eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Umstand gefordert gewesen (vgl VfGH 8.6.2021, E4570/2020 ua mwN). Auch durch das Unterlassen der Ermittlungstätigkeit in diesem Punkt hat das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis mit Willkür belastet.

2.4. Diese Mängel schlagen gemäß §34 Abs4 AsylG 2005 auch auf die Entscheidung betreffend die Familienangehörigen durch (s VfSlg 19.855/2014); daher ist auch diese im selben Umfang – wie jene betreffend die viert- und fünftbeschwerdeführenden Parteien – aufzuheben.

B. Im Übrigen, soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Anträge auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:

1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

2. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht zu Recht über die Asylanträge entschieden hat, nicht anzustellen.

3. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde – soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten richtet – abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

III. Ergebnis

1. Die beschwerdeführenden Parteien sind somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, gegen die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer vierzehntägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.

2. Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Da die beschwerdeführenden Parteien gemeinsam durch eine Rechtsanwältin vertreten sind, ist der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen entsprechenden Streitgenossenzuschlag von 25 vH des Pauschalsatzes, zuzusprechen. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 545,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Kinder, COVID (Corona), Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung, Ersatzentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E2410.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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