RS Vfgh 2021/9/27 E2410/2021 ua

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Veröffentlicht am 27.09.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §34, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten betreffend eine Familie von Staatsangehörigen des Iraks; erneut mangelnde individuelle Auseinandersetzung mit der Gefährdungslage im Heimatstaat im Hinblick auf die Minderjährigkeit der Fünftbeschwerdeführerin, insbesondere mangelnde Prüfung der Unterstützung durch dort lebende Familienangehörige sowie mangelnde Auseinandersetzung mit der COVID-19-Situation im Hinblick auf den Viertbeschwerdeführer

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) kommt mit der angefochtenen Entscheidung dem Erkenntnis des VfGH vom 08.06.2020, E175/2019 ua, nunmehr zwar insofern nach, als es Länderfeststellungen betreffend die besondere Situation von Kindern im Irak trifft und auch die besondere Vulnerabilität der Familie feststellt, doch wird es der vom VfGH in stRsp geforderten individuellen Auseinandersetzung mit diesem Risikoprofil im konkreten Einzelfall nicht gerecht. Das BVwG verneint nämlich pauschal, dass sich die potentiellen Gefahren für Kinder in Bezug auf die minderjährige Beschwerdeführerin verwirklichen würden, ohne diese Behauptung näher zu begründen. Es verweist diesbezüglich lediglich auf die Rückkehr im Familienverband und die Unterstützung durch das familiäre Netzwerk im Herkunftsstaat, setzt sich aber nicht näher damit auseinander, ob die Familie der beschwerdeführenden Parteien auch willens und in der Lage ist, Unterstützung zu leisten. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die mündliche Verhandlung vor dem BVwG im Zeitpunkt der Entscheidung bereits vier Jahre zurückliegt und daher gerade im Hinblick auf die zwischenzeitlich möglicherweise geänderte Situation der Familienangehörigen im Herkunftsstaat weitere Ermittlungsschritte anzustellen gewesen wären. Das BVwG hat es daher in verfassungswidriger Weise unterlassen zu prüfen, ob dem minderjährigen Kind im Falle einer Rückkehr in den Irak eine Verletzung in seinen gemäß Art2 und Art3 EMRK gewährleisteten Rechten droht.

Im Übrigen stellt das BVwG in seiner Entscheidung fest, der Viertbeschwerdeführer habe ein sehr hohes Körpergewicht und trifft weiters Feststellungen zur COVID-19-Situation im Herkunftsstaat, setzt sich aber nicht näher mit der Bedeutung dieser Feststellungen für den Viertbeschwerdeführer auseinander. Da dieser aber zumindest eine gewisse Nähe zu einer COVID-19-Risikogruppe aufweist, wäre jedenfalls eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Umstand gefordert gewesen. Auch durch das Unterlassen der Ermittlungstätigkeit in diesem Punkt hat das BVwG das Erkenntnis mit Willkür belastet.

Diese Mängel schlagen gemäß §34 Abs4 AsylG 2005 auch auf die Entscheidung betreffend die Familienangehörigen durch; daher ist auch diese im selben Umfang aufzuheben.

Entscheidungstexte

  • E2410/2021 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 27.09.2021 E2410/2021 ua

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Kinder, COVID (Corona), Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung, Ersatzentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E2410.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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