TE Vwgh Erkenntnis 2021/11/3 Ra 2021/21/0223

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Veröffentlicht am 03.11.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §12a Abs6
FrPolG 2005 §52
FrPolG 2005 §52 Abs1 Z1
FrPolG 2005 §52 Abs1 Z2
FrPolG 2005 §53 Abs1
FrPolG 2005 §53 Abs2 Z6
FrPolG 2005 §53 Abs2 Z7
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwRallg
  1. AsylG 2005 § 12a heute
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des L T, vertreten durch Mag. Andreas Rest, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3/16, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Mai 2021, W242 2240710-1/14E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 23. Februar 2021 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aus, dass dem Revisionswerber, einem Staatsangehörigen Georgiens, von Amts wegen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt werde. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ das BFA gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Schließlich erließ das BFA gegen den Revisionswerber gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot.Mit Bescheid vom 23. Februar 2021 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aus, dass dem Revisionswerber, einem Staatsangehörigen Georgiens, von Amts wegen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt werde. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG erließ das BFA gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Schließlich erließ das BFA gegen den Revisionswerber gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 2, Ziffer 6, und 7 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot.

2        Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde, der das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Teilerkenntnis vom 26. März 2021 gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannte.Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde, der das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Teilerkenntnis vom 26. März 2021 gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannte.

3        Mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. Mai 2021 wies das BVwG die Beschwerde „gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wegen Wegfalles der Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses“ zurück. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. Mai 2021 wies das BVwG die Beschwerde „gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wegen Wegfalles der Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses“ zurück. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

4        Dazu führte das BVwG aus, dass der Revisionswerber - ungeachtet der erwähnten Zuerkennung aufschiebender Wirkung - am 7. April 2021 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist und „bis dato“ nicht mehr nach Österreich zurückgekehrt sei. Daraus leitete das BVwG ab, dass der Revisionswerber „offenkundig kein Interesse an einer Entscheidung über seine Beschwerde“ gegen den Bescheid des BFA vom 23. Februar 2021 habe und daher das Rechtsschutzinteresse weggefallen sei. Die Beschwerde sei daher auf Grund des Wegfalls der Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses zurückzuweisen.

5        Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

6        Die Revision ist - wie die weiteren Ausführungen zeigen - entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig; sie ist auch berechtigt.Die Revision ist - wie die weiteren Ausführungen zeigen - entgegen dem gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig; sie ist auch berechtigt.

7        Das BVwG hat schon in Bezug auf die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung die Bestimmung des § 12a Abs. 6 AsylG 2005 unberücksichtigt gelassen, nach der - unter anderem - Rückkehrentscheidungen nach § 52 FPG achtzehn Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben, sodass deren Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise - im Fall einer neuerlichen Einreise des Fremden nach Österreich - nicht von vornherein ins Leere geht.Das BVwG hat schon in Bezug auf die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung die Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 unberücksichtigt gelassen, nach der - unter anderem - Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, FPG achtzehn Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben, sodass deren Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise - im Fall einer neuerlichen Einreise des Fremden nach Österreich - nicht von vornherein ins Leere geht.

8        Außerdem wurde für solche Fälle wie den vorliegenden der Rückkehrentscheidungstatbestand nach § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu dem Zweck geschaffen, dass sich ein Drittstaatsangehöriger nicht durch eine Ausreise der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entziehen können solle. Daraus wurde die grundsätzliche Unerheblichkeit einer während des Verfahrens über die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfolgten Ausreise eines Fremden abgeleitet (vgl. dazu des Näheren VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rn. 10 bis 12), sodass sich auch von daher die Annahme, das Beschwerdeverfahren sei deshalb nicht weiter zu führen, verbietet.Außerdem wurde für solche Fälle wie den vorliegenden der Rückkehrentscheidungstatbestand nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu dem Zweck geschaffen, dass sich ein Drittstaatsangehöriger nicht durch eine Ausreise der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entziehen können solle. Daraus wurde die grundsätzliche Unerheblichkeit einer während des Verfahrens über die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfolgten Ausreise eines Fremden abgeleitet vergleiche , dazu des Näheren VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rn. 10 bis 12), sodass sich auch von daher die Annahme, das Beschwerdeverfahren sei deshalb nicht weiter zu führen, verbietet.

9        Dazu kommt fallbezogen die Erlassung eines den Revisionswerber jedenfalls beschwerenden auf drei Jahre befristeten Einreiseverbotes, nach § 53 Abs. 1 zweiter Satz FPG also die an den Revisionswerber gerichtete Anweisung, für diesen Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Dazu kommt fallbezogen die Erlassung eines den Revisionswerber jedenfalls beschwerenden auf drei Jahre befristeten Einreiseverbotes, nach Paragraph 53, Absatz eins, zweiter Satz FPG also die an den Revisionswerber gerichtete Anweisung, für diesen Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

10       Die vom BVwG vertretene Rechtsansicht, die Ausreise des Revisionswerbers könne zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses betreffend die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot führen, erweist sich somit - wie in der Revision im Ergebnis zutreffend geltend gemacht wird - als verfehlt.

11       Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Beschluss war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

12       Von der Durchführung der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 5 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, und 5 VwGG abgesehen werden.

13       Eine Kostenentscheidung hatte gemäß § 59 Abs. 1 VwGG mangels entsprechender Antragstellung des Revisionswerbers zu unterbleiben.Eine Kostenentscheidung hatte gemäß Paragraph 59, Absatz eins, VwGG mangels entsprechender Antragstellung des Revisionswerbers zu unterbleiben.

Wien, am 3. November 2021

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210223.L00

Im RIS seit

01.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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