TE Vwgh Beschluss 2021/11/4 Ra 2019/11/0126

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Veröffentlicht am 04.11.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des DI T H in W, vertreten durch Dr. Teresa Bogensberger, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 1/1/10, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 3. Mai 2019, Zl. VGW-131/036/2568/2019-1, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit des Führerscheingesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien Verkehrsamt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 28. September 2018 erteilte die belangte Behörde dem Revisionswerber eine befristete Lenkberechtigung bis zum 28. September 2023. Bei der ebenfalls am 28. September 2018 erfolgten Bestätigung der Übernahme des befristeten Führerscheins wurde der Revisionswerber darüber in Kenntnis gesetzt, dass er binnen drei Tagen eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides verlangen könne. Nachdem der Revisionswerber vier Tage später, somit am 2. Oktober 2018, persönlich bei der belangten Behörde eine schriftliche Ausfertigung sowie deren Zusendung an seine Rechtsanwältin verlangte, wurde ihm zuhanden seiner Rechtsanwältin am 11. Oktober 2018 eine Ausfertigung zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. November 2018 wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Dezember 2018 - unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. September 1995, 94/08/0158, - als verspätet zurück.

2        Mit Antrag vom 3. Jänner 2019 begehrte der Revisionswerber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den mündlich verkündeten Bescheid der belangten Behörde vom 28. September 2018. Mit Bescheid vom 9. Jänner 2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber fristgerecht Beschwerde.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass der Wiedereinsetzungsantrag als verspätet zurückgewiesen werde. Die ordentliche Revision erklärte es gemäß § 25a VwGG für unzulässig.

4        Dagegen richtet sich die vorliegende, unter Anschluss der Verfahrensakten vorgelegte außerordentliche Revision, zu der die belangte Behörde keine Revisionsbeantwortung erstattete.

5        In der Revision wird unter „Punkt IV. Revisionspunkte“ ausgeführt, der Revisionswerber erachte sich „in seinen subjektiven Rechten auf Stattgebung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere ... verletzt“.

6        Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 23.7.2021, Ra 2019/11/0012, mwN).

7        Wenn das Verwaltungsgericht einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055, mwN). Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde gegen die von der belangten Behörde ausgesprochene Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass der Antrag als verspätet zurückgewiesen werde, konnte der Revisionswerber allenfalls in seinem Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Wiedereinsetzungsantrag verletzt werden, nicht aber in dem als Revisionspunkt geltend gemachten Recht auf Stattgebung der Wiedereinsetzung (vgl. VwGH 16.12.2020, Ra 2020/11/0095, mwN).

8        Da sich die Revision schon aus diesem Grund als nicht zulässig erweist, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 4. November 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110126.L00

Im RIS seit

01.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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