TE Vwgh Beschluss 2021/11/8 Ra 2021/05/0146

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Veröffentlicht am 08.11.2021
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
L82259 Garagen Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Wr §54 Abs9
B-VG Art133 Abs4
GaragenG Wr 2008 §3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache der R M in W, vertreten durch Mag. Michael Gruner und Dr. Robert Pohle, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 1. Juni 2021, VGW-111/077/1517/2021-5, betreffend Abweisung eines Antrages gemäß § 54 Abs. 9 der Bauordnung für Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache der R M in W, vertreten durch Mag. Michael Gruner und Dr. Robert Pohle, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 1. Juni 2021, VGW-111/077/1517/2021-5, betreffend Abweisung eines Antrages gemäß Paragraph 54, Absatz 9, der Bauordnung für Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 27. November 2020 wurde ein Antrag der Revisionswerberin vom 25. Juni 2020 auf Bekanntgabe der Konstruktion für eine Gehsteigauf- und -überfahrt vor einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien gemäß § 54 Abs. 9 der Bauordnung für Wien abgewiesen.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 27. November 2020 wurde ein Antrag der Revisionswerberin vom 25. Juni 2020 auf Bekanntgabe der Konstruktion für eine Gehsteigauf- und -überfahrt vor einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien gemäß Paragraph 54, Absatz 9, der Bauordnung für Wien abgewiesen.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab (I.) und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab (römisch eins.) und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (römisch zwei.).

3        Begründend führte das Verwaltungsgericht dazu auf das Wesentliche zusammengefasst aus, der Stellplatz auf dem Grundstück der Revisionswerberin bestehe auf einer rechtlich als Vorgarten und nicht als seitliche Abstandsfläche zu qualifizierenden Fläche (wird näher ausgeführt). Der Stellplatz sei nicht gemäß § 3 Abs. 3 Wiener Garagengesetz 2008 bewilligungsfrei und eine Bewilligung dafür liege aus näheren Gründen (noch) nicht vor, weshalb ein Bedarf für die Gehsteigauf- und überfahrt (noch) nicht bestehe. Die belangte Behörde habe daher den Antrag auf Bekanntgabe der Ausführung der Gehsteigauf- und -überfahrt zu Recht abgewiesen.Begründend führte das Verwaltungsgericht dazu auf das Wesentliche zusammengefasst aus, der Stellplatz auf dem Grundstück der Revisionswerberin bestehe auf einer rechtlich als Vorgarten und nicht als seitliche Abstandsfläche zu qualifizierenden Fläche (wird näher ausgeführt). Der Stellplatz sei nicht gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Wiener Garagengesetz 2008 bewilligungsfrei und eine Bewilligung dafür liege aus näheren Gründen (noch) nicht vor, weshalb ein Bedarf für die Gehsteigauf- und überfahrt (noch) nicht bestehe. Die belangte Behörde habe daher den Antrag auf Bekanntgabe der Ausführung der Gehsteigauf- und -überfahrt zu Recht abgewiesen.

4        In den Zulässigkeitsgründen der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird mit näher ausgeführten allgemeinen Fragestellungen ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8        Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. für viele etwa VwGH 2.3.2021, Ra 2019/06/0022, oder auch 13.1.2021, Ra 2020/05/0239, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 26.11.2020, Ra 2020/06/0189, oder auch 31.8.2020, Ra 2020/05/0118, jeweils mwN).Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung vergleiche , für viele etwa VwGH 2.3.2021, Ra 2019/06/0022, oder auch 13.1.2021, Ra 2020/05/0239, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , VwGH 26.11.2020, Ra 2020/06/0189, oder auch 31.8.2020, Ra 2020/05/0118, jeweils mwN).

9        Die vorliegende Revision stützt ihre Ausführungen zur Zulässigkeit auf ein behauptetes Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Das dazu erstattete Vorbringen genügt jedoch mangels näherer Konkretisierung den Anforderungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht, zumal schon nicht - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher hg. Judikatur das Verwaltungsgericht nach Ansicht der Revisionswerberin abgewichen sein soll (vgl. dazu etwa VwGH 25.2.2021, Ra 2018/06/0168, oder auch 29.1.2021, Ra 2020/05/0257, jeweils mwN). Dabei wäre konkret darzulegen gewesen, dass der der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. dazu etwa VwGH 14.5.2021, Ra 2021/05/0074, oder nochmals 29.1.2021, Ra 2020/05/0257, jeweils mwN). Die Begründung für die Zulässigkeit der Revision erweist sich daher schon insofern nicht als gesetzmäßig ausgeführt (vgl. wiederum VwGH 29.1.2021, Ra 2020/05/0257, mwN).Die vorliegende Revision stützt ihre Ausführungen zur Zulässigkeit auf ein behauptetes Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Das dazu erstattete Vorbringen genügt jedoch mangels näherer Konkretisierung den Anforderungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht, zumal schon nicht - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher hg. Judikatur das Verwaltungsgericht nach Ansicht der Revisionswerberin abgewichen sein soll vergleiche , dazu etwa VwGH 25.2.2021, Ra 2018/06/0168, oder auch 29.1.2021, Ra 2020/05/0257, jeweils mwN). Dabei wäre konkret darzulegen gewesen, dass der der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist vergleiche , dazu etwa VwGH 14.5.2021, Ra 2021/05/0074, oder nochmals 29.1.2021, Ra 2020/05/0257, jeweils mwN). Die Begründung für die Zulässigkeit der Revision erweist sich daher schon insofern nicht als gesetzmäßig ausgeführt vergleiche , wiederum VwGH 29.1.2021, Ra 2020/05/0257, mwN).

10       Wenn in den Zulässigkeitsgründen dazu im Übrigen ausschließlich allgemeine Fragestellungen angeschnitten werden („- was ist gemäss der Bauordnung für Wien eine Baulinie, eine Strassenfluchtlinie, eine Verkehrsfluchtlinie? - liegen diese auch vor, wenn sie in den Bebauungsplänen nicht festgesetzt wurden? - was ist ein Vorgarten - was eine seitliche Abstandsfläche? - liegt fallaktuell der [von der belangten Behörde festgestellte] Stellplatz in einem Vorgarten oder in einer seitlichen Abstandsfläche? - Handelt es sich bei der Grenze des Grundstücks der Revisionswerberin zum angrenzenden Begleitweg [M.Kanal] um eine Baulinie im Sinne des § 5 Abs 6 lit.a Bauordnung für Wien? - Handelt es sich bei der unverbauten Grundstücksfläche der Revisionswerberin, welche entlang der S. Strasse und entlang des M.Kanal-Begleitweges liegt um einen ‚Vorgarten‘ gemäß § 79 Abs 1 Bauordnung für Wien?“) mangelt es diesem Vorbringen an jeglicher Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem von der Revisionswerberin dieser konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt (vgl. dazu für viele etwa VwGH 21.12.2020, Ra 2020/05/0233; 13.11.2020, Ra 2020/05/0213, oder auch 1.8.2019, Ra 2017/06/0192, jeweils mwN). Aus welchem Grund das Schicksal der Revision von den genannten, völlig pauschal angesprochenen Themen abhängen sollte, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht dargelegt (vgl. dazu für viele etwa VwGH 23.9.2019, Ra 2019/06/0075; 2.6.2021, Ra 2021/02/0114; 17.6.2021, Ra 2021/10/0074; oder auch 21.9.2021, Ra 2021/09/0225, jeweils mwN).Wenn in den Zulässigkeitsgründen dazu im Übrigen ausschließlich allgemeine Fragestellungen angeschnitten werden („- was ist gemäss der Bauordnung für Wien eine Baulinie, eine Strassenfluchtlinie, eine Verkehrsfluchtlinie? - liegen diese auch vor, wenn sie in den Bebauungsplänen nicht festgesetzt wurden? - was ist ein Vorgarten - was eine seitliche Abstandsfläche? - liegt fallaktuell der [von der belangten Behörde festgestellte] Stellplatz in einem Vorgarten oder in einer seitlichen Abstandsfläche? - Handelt es sich bei der Grenze des Grundstücks der Revisionswerberin zum angrenzenden Begleitweg [M.Kanal] um eine Baulinie im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6, Litera a, Bauordnung für Wien? - Handelt es sich bei der unverbauten Grundstücksfläche der Revisionswerberin, welche entlang der Sitzung , Strasse und entlang des M.Kanal-Begleitweges liegt um einen ‚Vorgarten‘ gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Bauordnung für Wien?“) mangelt es diesem Vorbringen an jeglicher Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem von der Revisionswerberin dieser konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt vergleiche , dazu für viele etwa VwGH 21.12.2020, Ra 2020/05/0233; 13.11.2020, Ra 2020/05/0213, oder auch 1.8.2019, Ra 2017/06/0192, jeweils mwN). Aus welchem Grund das Schicksal der Revision von den genannten, völlig pauschal angesprochenen Themen abhängen sollte, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht dargelegt vergleiche , dazu für viele etwa VwGH 23.9.2019, Ra 2019/06/0075; 2.6.2021, Ra 2021/02/0114; 17.6.2021, Ra 2021/10/0074; oder auch 21.9.2021, Ra 2021/09/0225, jeweils mwN).

11       Die Fragen außerdem, ob der Stellplatz der Revisionswerberin „fallaktuell“ in einem Vorgarten oder einer seitlichen Abstandsfläche liege sowie ob eine näher bezeichnete Grundstücksgrenze ihres Grundstückes als Baulinie zu qualifizieren sei, betreffen nur den Einzelfall (vgl. etwa VwGH 25.5.2021, Ra 2021/06/0067; 1.6.2021, Ra 2019/05/0052; oder 30.7.2021, Ra 2021/05/0073, jeweils mwN). Fragen, die nur den Einzelfall betreffen, berühren keine Rechtsfragen grundsätzlicher Natur. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung würde in einem solchen Zusammenhang nur dann vorliegen, wenn die im Einzelfall vorgenommene Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre bzw. wenn eine krasse Fehlbeurteilung im Sinne eines Missbrauches oder eines Überschreitens eines eingeräumten Ermessens vorläge (vgl. dazu etwa VwGH 27.2.2019, Ra 2018/05/0280; oder auch 23.7.2021, Ra 2020/06/0047, jeweils mwN). Derartiges wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision jedoch nicht vorgebracht.Die Fragen außerdem, ob der Stellplatz der Revisionswerberin „fallaktuell“ in einem Vorgarten oder einer seitlichen Abstandsfläche liege sowie ob eine näher bezeichnete Grundstücksgrenze ihres Grundstückes als Baulinie zu qualifizieren sei, betreffen nur den Einzelfall vergleiche , etwa VwGH 25.5.2021, Ra 2021/06/0067; 1.6.2021, Ra 2019/05/0052; oder 30.7.2021, Ra 2021/05/0073, jeweils mwN). Fragen, die nur den Einzelfall betreffen, berühren keine Rechtsfragen grundsätzlicher Natur. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung würde in einem solchen Zusammenhang nur dann vorliegen, wenn die im Einzelfall vorgenommene Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre bzw. wenn eine krasse Fehlbeurteilung im Sinne eines Missbrauches oder eines Überschreitens eines eingeräumten Ermessens vorläge vergleiche , dazu etwa VwGH 27.2.2019, Ra 2018/05/0280; oder auch 23.7.2021, Ra 2020/06/0047, jeweils mwN). Derartiges wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision jedoch nicht vorgebracht.

12       Der Frage schließlich, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles gegebenenfalls auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. für viele VwGH 26.4.2021, Ro 2020/05/0020; 19.4.2021, Ra 2021/05/0053; 19.4.2021, Ra 2021/05/0064; oder auch 14.7.2021, Ra 2021/05/0117, jeweils mwN).Der Frage schließlich, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles gegebenenfalls auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu vergleiche , für viele VwGH 26.4.2021, Ro 2020/05/0020; 19.4.2021, Ra 2021/05/0053; 19.4.2021, Ra 2021/05/0064; oder auch 14.7.2021, Ra 2021/05/0117, jeweils mwN).

13       In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 8. November 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050146.L00

Im RIS seit

01.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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