RS Lvwg 2021/11/10 VGW-151/049/7366/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

10.11.2021

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
19/05 Menschenrechte

Norm

NAG §11 Abs2
NAG §24 Abs4
NAG §26
NAG §45 Abs1
NAG §45 Abs2
ARB 1/80 Art. 6
EMRK Art. 8

Rechtssatz

Fälle des Betriebsübergangs sind als einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu demselben Arbeitgeber zu werten. Würde man solche Fälle nicht als einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu demselben Arbeitgeber werten und daher bei der Erfüllung der Spiegelstriche nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht zur Einrechnung bringen, hätte dies zur Konsequenz, dass ein Arbeitnehmer ohne sein Zutun um die erworbenen Anwartschaften gebracht wäre, obwohl das Arbeitsverhältnis selbst weiterhin aufrechter Natur ist und vom jeweiligen Erwerber fortgeführt wird.

Schlagworte

Verlängerungsantrag; Zweckänderungsantrag; Student; Daueraufenthalt-EU; Allgemeine Voraussetzungen; gleicher Arbeitgeber; einheitliches Beschäftigungsverhältnis; Betriebsübergang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.151.049.7366.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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