RS Lvwg 2021/11/10 VGW-151/049/7366/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2021
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.11.2021

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
19/05 Menschenrechte

Norm

NAG §11 Abs2
NAG §24 Abs4
NAG §26
NAG §45 Abs1
NAG §45 Abs2
ARB 1/80 Art. 6
EMRK Art. 8

Rechtssatz

Das Wesen des Betriebsübergangs stellt den Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisatorischen Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Tätigkeit dar (Art. 1 Abs. 1 lit. b der BetriebsübergangsRL 2001/23/EG; siehe auch Schrammel/Winkler, Europäisches Arbeits- und Sozialrecht [2010] 152). Unter die Anwendungsfälle des Betriebsübergangs fällt dabei auch der Kauf einer wirtschaftlichen Einheit (EuGH 01.12.1999, Allen, C-234/98, Slg 1999, I-8643; Schrammel/Winkler, Europäisches Arbeits- und Sozialrecht 154; Krejci, Betriebsübergang und Arbeitsvertrag [1972] 47). Bedingt durch den Betriebsübergang kommt es in der Folge dazu, dass entsprechend § 3 Abs. 1 AVRAG die Arbeitsverhältnisse, die bisher zum Veräußerer bestanden auf den Erwerber übergehen (Tomandl/Schrammel, Arbeitsrecht Band II7 [2011] 213).

Schlagworte

Verlängerungsantrag; Zweckänderungsantrag; Student; Daueraufenthalt-EU; Allgemeine Voraussetzungen; gleicher Arbeitgeber; einheitliches Beschäftigungsverhältnis; Betriebsübergang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.151.049.7366.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten