TE Vwgh Beschluss 1996/11/15 AW 96/09/0091

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Veröffentlicht am 15.11.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
77 Kunst Kultur;

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A in L, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 15. April 1996, Zl. 33.007/2-IV/3/95, betreffend Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz (DMSG), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz ("Schriftsatzaufwand") an die belangte Behörde für ihre zum Aufschiebungsantrag erstattete Äußerung findet nicht statt.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Um die im § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es Sache des Beschwerdeführers, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S. 259 f, wiedergegebene Judikatur).

Eine im Verfahren nach den §§ 1 und 3 DMSG erfolgte Unterschutzstellung eines Gebäudes soll verhindern, daß ein Objekt ohne Zustimmung gemäß § 5 Abs. 1 DMSG verändert oder zerstört wird (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. April 1975, Slg. Nr. 8.809). Nach § 4 Abs. 1 DMSG ist einer Zerstörung gleichzuhalten, wenn der Eigentümer oder der sonstige für die Instandhaltung Verantwortliche die Durchführung der für den Bestand des Denkmals unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen in der offenbaren Absicht, es zu zerstören, unterläßt.

Im Aufschiebungsantrag wird von der Beschwerdeführerin vorgebracht, das DMSG verpflichte sie zu Erhaltungsmaßnahmen, die wegen des Bauzustandes des unterschutzgestellten Objektes "(Wiederauf) Baumaßnahmen" darstellen müßten, die sie finanziell nicht bewerkstelligen könne, wobei ihr andernfalls "sogar strafgerichtliche Verfolgung" im Sinne des DMSG drohe.

Mit diesen Ausführungen macht die Beschwerdeführerin keinen ihr durch den angefochtenen Bescheid drohenden unverhältnismäßigen Nachteil konkret geltend, weil - wie auch die belangte Behörde in der Gegenäußerung zutreffend ausführt - eine Verpflichtung zu Wiederaufbaumaßnahmen gleichkommenden Erhaltungstätigkeiten keine Rechtsfolge einer Unterschutzstellung nach dem DMSG ist und ein Unterlassen unbedingt notwendiger Instandhaltungsmaßnahmen in der offenbaren Absicht, das unterschutzgestellte Objekt zu zerstören, auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet wird.

Dem Aufschiebungsantrag war damit schon deshalb keine Folge zu geben.

Der von der belangten Behörde für ihre Gegenäußerung beantragte Schriftsatzaufwand war nicht zuzuerkennen, weil das VwGG dafür keinen Kostenersatz vorsieht und demnach gemäß § 58 VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:AW1996090091.A00

Im RIS seit

07.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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