Entscheidungsdatum
28.10.2021Norm
AlVG §24Spruch
W269 2245795-1/8E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 06.10.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Felix SPEISS und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 03.05.2021, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.07.2021, Zl. XXXX , betreffend den Widerruf und die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe im Zeitraum vom 11.06.2020 bis 08.07.2020 in der Höhe von EUR 929,32 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 2 AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2021 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.10.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die beschwerdeführende Partei innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung Notstandshilfe Rückforderung WiderrufEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W269.2245795.1.00Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021